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Das Soziale Entschädigungsrecht wird ab dem 1. Januar 2024 vollständig in Kraft treten und regelt die Fürsorge- und Einstandspflicht des Staates für Bürger, denen er Gefahren aussetzt. Es bietet Entschädigungsleistungen für verschiedenste Fälle, von Gewaltopfern bis hin zu Opfern staatlichen Unrechts in der DDR. Auch Kinder und Ausländer haben Anspruch auf Entschädigung. Besonders interessant ist die Berücksichtigung von Opfern psychischer Gewalttaten, die nun ebenfalls Leistungen beantragen können. Das neue Gesetz sorgt zudem für einen schnelleren Zugang zu Hilfe und bietet Unterstützung in Form von Krankenbehandlung, Krankengeld und Leistungen zur Teilhabe. Mit all diesen Neuregelungen wird die Wichtigkeit des Sozialen Entschädigungsrechts für die Gesellschaft deutlich.
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Bremen (VBR). Das soziale Entschädigungsrecht wird grundlegend neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) vollständig in Kraft und löst damit das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab. Das Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die Fürsorge- und Einstandspflicht des Staates gegenüber Bürgern zu regeln, wenn diese durch staatliche Gefahren geschädigt wurden und nicht ausreichend geschützt werden konnten.

Inhaltlich regelt das SGB XIV die Entschädigung von verschiedenen Personengruppen. Dazu gehören unter anderem Gewaltopfer, einschließlich Opfer von Terroranschlägen, Opfer der beiden Weltkriege im Inland, Opfer von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Zivildienst, Personen, die durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz geschädigt wurden, sowie Opfer staatlichen Unrechts in der DDR. Berechtigt auf Leistungen des SGB XIV sind die Geschädigten selbst, deren Angehörige, Hinterbliebene und nahestehende Personen.

Eine wichtige Neuregelung betrifft die Berücksichtigung von Opfern psychischer Gewalt. Bisher wurden nur Opfer körperlicher Gewalttaten entschädigt, nun können auch Opfer von psychischer Gewalt eine Entschädigung beantragen, wenn sie eine gesundheitliche Störung erlitten haben. Dabei muss es sich um ein schwerwiegendes Verhalten handeln, dem die betroffene Person ausgesetzt war. Beispiele für solche Taten sind etwa sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und Stalking. Allerdings ist die Aufzählung in § 13 Abs. 2 SGB XIV nicht abschließend, und es werden auch Straftatbestände erfasst, die von vergleichbarer Schwere sind.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Kinder als Opfer von Gewalttaten. Kinder unter 14 Jahren gelten nun als Opfer von Gewalttaten, wenn eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt. Dies kann beispielsweise bei unzureichender Ernährung oder mangelnder medizinischer Versorgung der Fall sein. Auch Taten im Zusammenhang mit Kinderpornografie werden als erhebliche Vernachlässigung betrachtet.

Eine weitere Neuregelung betrifft Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Auch sie haben Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn sie Opfer einer Gewalttat werden.

Besonders im Fall von Gewalttaten mit einem Kraftfahrzeug gibt es eine wichtige Änderung. Bisher waren solche Taten vom Opferentschädigungsgesetz (OEG) ausgeschlossen, nun können Betroffene Leistungsansprüche nach dem SGB XIV geltend machen. Dadurch entfällt auch die Notwendigkeit, sich an den Entschädigungsfond zu wenden.

Ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt zudem auf der schnellen Hilfe für Opfer. Die sogenannten „Schnellen Hilfen“ beinhalten ein Fallmanagement und eine Behandlung in einer Traumaambulanz. Hier wird insbesondere auf eine schnelle psychotherapeutische Intervention abgezielt, um psychische Gesundheitsstörungen zu verhindern oder zu behandeln.

Neben den genannten Regelungen gibt es noch weitere Leistungen und Voraussetzungen, die im SGB XIV festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Krankenbehandlung, Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe sowie besondere Leistungen im Einzelfall.

Es ist zu beachten, dass das SGB XIV für Anträge gilt, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden. Es gibt jedoch umfangreiche Übergangs- und Besitzstandsregelungen, die es den Betroffenen ermöglichen, weiterhin Leistungen nach dem alten BVG zu erhalten, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2024 Ansprüche geltend gemacht haben.

Die Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts durch das SGB XIV soll sicherstellen, dass Opfer von Gewalttaten und staatlichem Unrecht angemessen entschädigt und unterstützt werden. Das Gesetz berücksichtigt nun auch psychische Gewalt und hat die Bedürfnisse von Kindern und Ausländern im Blick. Mit den Schnellen Hilfen sollen Opfern schnell und effektiv Hilfsangebote gemacht werden. Das SGB XIV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und löst das bisherige BVG und OEG ab.

Quelle: Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) tritt zum 1. Januar 2024 vollständig in Kraft – Der Paritätische

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Pressemeldung:Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) – ab 2024 in Kraft

2 Antworten

  1. Also ich muss sagen, diese Änderungen im neuen Sozialen Entschädigungsrecht klingen ganz interessant. Bin gespannt, wie das ab 2024 umgesetzt wird.

    1. Na ja, ich bin da eher skeptisch. Ich bezweifle, dass diese Änderungen wirklich eine positive Wirkung haben werden. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Soziale Entschädigungsrecht wirklich die erhofften Verbesserungen bringt.

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