Arbeitsrechtliche Weiterbildung verlangt Anpassungen: Gesetzesänderung unverzichtbar

Vereins- und Verbandsnachrichten vom 21.06.2023
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Berlin, 21. Juni 2023 – Die Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV) hat heute ein Kurzgutachten zur Finanzierung der Weiterbildung vorgestellt. In dem Gutachten wird gefordert, dass das Arbeitsrecht eine Gesetzesänderung erforderlich macht. Die bisherige Regelung greift ins Leere und muss dringend überarbeitet werden.

PiA vs. PtW: Eine zulässige Gleichsetzung?

Gemäß dem Ausbildungsreformgesetz aus dem Jahr 2019 sollten psychotherapeutische Aus- und Weiterzubildende mindestens 40 Prozent ihres Umsatzes als Vergütung erhalten. Doch laut der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der DPtV, Barbara Lubisch, greift diese Regelung nicht bei Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW). Eine juristische Analyse ergab, dass die Gleichsetzung von Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmer*innen nicht zulässig ist.

Lubisch erklärt: “Während PiA über Honorarvereinbarungen tätig sind und daher von der Vergütungsregelung profitieren können, gelten für Weiterbildungsteilnehmer*innen reguläre Arbeitsverhältnisse. Das passt nicht zur 40-Prozent-Regelung.” Das Kurzgutachten kommt zu dem Schluss, dass eine gesetzliche Änderung im Sozialgesetzbuch V dringend erforderlich ist, um den Heilberufsgesetzen gerecht zu werden.

Das Kurzgutachten im Detail

Das arbeitsrechtliche Kurzgutachten zu §117 Abs.3c SGB V wurde von den Autor*innen Larissa Wocken, Malte Fritsch und Dr. Markus Plantholz erstellt. Es liefert folgende Ergebnisse:
– Weiterbildungsverhältnisse sind echte Arbeitsverhältnisse und sollten daher nicht rein variabel am Umsatz bemessen werden.
– Eine Vergütung von weniger als zwei Dritteln des Tariflohns ist unverhältnismäßig, und eine Weitergabe von 40 Prozent der Umsätze kann sogar sittenwidrig sein.
– Auch bei Arbeitsverhältnissen sollten Gehaltfortzahlung im Krankheitsfall und während des Urlaubs gewährleistet sein.
– Eine Änderung des § 117 Abs.3c SGB V ist somit aus arbeitsrechtlicher Sicht notwendig.
– Die Träger der Weiterbildungsstätten müssen in der Lage sein, ein angemessenes Grundgehalt inklusive Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge zu refinanzieren.

Ausblick

Die DPtV fordert eine schnelle Umsetzung der gesetzlichen Änderungen, um eine gerechte und angemessene Vergütung für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung sicherzustellen. Nach dem Kurzgutachten scheint eine Aktualisierung des geltenden Gesetzes notwendig zu sein, um den arbeitsrechtlichen Standards und den Heilberufsgesetzen gerecht zu werden.

Pressekontakt:
Hans Strömsdörfer
Pressesprecher / Leiter Kommunikation
DPtV Deutsche PsychotherapeutenVereinigung
Am Karlsbad 15
10785 Berlin
Tel. 030 235 009-27
Fax 030 235009-44
Mobil 0157 73744828
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