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Steuerfrei und lukrativ: Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen

Pressemeldung:Steuerfrei und lukrativ: Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen

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Neustadt a. d. W. (ots) – Mini-Solaranlagen, auch bekannt als Balkonkraftwerke, erfreuen sich großer Beliebtheit. Nicht zuletzt, weil ihre Anschaffung in vielen Städten und Bundesländern gefördert wird. Doch wie viel Kilowatt dürfen diese Balkonkraftwerke für Mieter oder kleine Photovoltaikanlagen für Eigentümer erzeugen, ohne dass dafür Einkommensteuer fällig wird? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt dies anhand eines anschaulichen Rechenbeispiels.

Umfang der Steuerbefreiung

Eine Einkommensteuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Anlagenbetreiber, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) bzw. bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) je Wohneinheit nicht überschreitet. Von der Steuerbefreiung erfasst sind sämtliche Einnahmen, die durch Einspeisevergütung, Stromlieferungen an Mieter, Aufladen von Fahrzeugen, Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen erwirtschaftet werden. Ebenso besteht eine Steuerbefreiung, wenn Betreiber zusätzlich zum Einspeisen ins Stromnetz Strom für den Eigenverbrauch entnehmen, sei es für die selbstgenutzte Wohnung, Büroräume oder Elektroautos.

Größe und Lage der PV-Anlage

Für die steuerliche Bewertung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in Kilowatt (peak) entscheidend, wie sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vermerkt ist. Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden, beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Auch Nebengebäude wie Garagen, Carports oder Gartenhäuser können als Standorte dienen. Ob das Gebäude Eigentum ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Freiflächenanlagen hingegen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

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Objekt- und subjektbezogene Prüfung

Die Einordnung als “kleinere Anlage” und damit die Möglichkeit einer Steuerbefreiung hängt von der Art des Gebäudes ab. Bei Einfamilienhäusern und Gebäuden ohne Wohnzwecke liegt die Obergrenze bei 30 Kilowatt (peak). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien beträgt diese Grenze 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit. Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft. Steuerbefreiung wird daher nur gewährt, wenn sowohl die objektbezogene als auch die subjektbezogene Prüfung bestanden werden. Eine Überschreitung der Grenzen führt zum Wegfall der Steuerbefreiung für alle Anlagen.

Photovoltaik-Anlage und Mitunternehmerschaft

Im Beispiel einer Ehefrau und eines Ehemanns, die jeweils eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von 12 Kilowatt (peak) auf ihrem Einfamilienhaus betreiben, gilt die Steuerbefreiung sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann. Bei einer gemeinschaftlichen Anlage mit einer Bruttoleistung von 24 Kilowatt (peak) auf demselben Haus profitiert die sogenannte Mitunternehmerschaft der Eheleute ebenfalls von der Steuerbefreiung. Es ist jedoch zu beachten, dass bei getrennten Anlagen auf verschiedenen Grundstücken die subjektbezogene Prüfung für jede einzelne Person oder Mitunternehmerschaft separat durchgeführt wird.

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VLH-Beratungsbefugnis und weitere Informationen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) bietet Beratung für Personen an, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen sowie zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften haben. Die Gesamteinkünfte dürfen dabei bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Weitere Einkunftsarten werden von der VLH leider nicht beraten.

Die VLH ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Sie unterstützt ihre Mitglieder bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, dem Beantragen verschiedener Steuerermäßigungen, der Prüfung des Steuerbescheids und vielem mehr.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Für weitere Informationen, Bilder oder Dokumente geht es hier zur Quelle mit dem Originaltitel Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen: So bleiben die Einnahmen steuerfrei
Original-Content übermittelt durch news aktuell.

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10 Antworten

    1. Typisch ignorant! Kleine Balkonkraftwerke können eine Menge bewirken. Wenigstens versuchen manche Leute, etwas für die Umwelt zu tun. Aber anscheinend ist das Konzept von Nachhaltigkeit für dich zu kompliziert.

    1. Was für ein Unsinn! Balkonkraftwerke sind eine großartige Möglichkeit, um erneuerbare Energie zu fördern und den eigenen ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Nur weil du es nicht brauchst, heißt das nicht, dass es für andere nicht sinnvoll sein kann.

  1. Macht euch bereit für die Revolution! Ich denke, wir sollten alle unsere Balkone in Mini-Kraftwerke verwandeln. #Energieautarkie

  2. Sorry, aber das ist wirklich keine gute Idee. Du solltest nicht versuchen, den Solarstrom deines Nachbarn zu klauen. Es ist viel besser, selbst nachhaltig zu sein und dein eigenes Balkonkraftwerk zu nutzen.

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