Wie der Paritätische Gesamtverband mitteilte, gibt es bisher in der EU keine einheitlichen Standards für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen im privatwirtschaftlichen Bereich. Im Gegensatz dazu sind im öffentlichen Bereich bereits Standards zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt.
Um diese Lücke zu schließen, wird nun das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eingeführt. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 wird das BFSG ab dem 28. Juni 2025 verbindlich und gilt ausschließlich für den privatwirtschaftlichen Sektor. Es soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind, insbesondere solche, die den Zugang zu Informationen ermöglichen und zur Kommunikation dienen.
Zu den Produkten, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen, gehören Computer, Notebooks und Smartphones. Bei den Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr fallen Telefon- und Messengerdienste, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen wie Apps, E-Books, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr sowie der Online-Handel unter das BFSG. Reine Websites zur Präsentation oder Blogs, auf denen keine Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt erworben werden können, sind davon jedoch ausgenommen.
Das BFSG regelt, wie Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet und angeboten werden sollen. Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen sind verpflichtet, ihre Leistungen so auszugestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Schwierigkeiten und grundsätzlich ohne Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Für den öffentlichen Bereich sind die barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und für den privatwirtschaftlichen Bereich die Standards der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit zu beachten. Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen und die Norm EN 301549 werden in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSGV) aufgeführt.
Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025 für erbrachte Dienstleistungen und für Produkte, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen und Übergangsvorschriften sind in den entsprechenden Regelungen festgelegt. Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen des BFSG im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen ausgenommen.
Verbraucher haben das Recht, bei Verstößen gegen die Regelungen des BFSG ein Verwaltungsverfahren einzuleiten oder ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Stelle einzuleiten. Ein Verband oder eine qualifizierte Einrichtung kann beauftragt werden, das Verfahren im Namen des Verbrauchers durchzuführen.
Insgesamt ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Regelungen des BFSG auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob und welche Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei angeboten werden müssen. Barrierefreie Angebote können nicht nur Menschen mit Behinderung besser erreichen, sondern auch ein größeres Kundensegment ansprechen.
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Eine Antwort
Ich finde es total übertrieben, dass wir bis 2025 barrierefreie Produkte und digitale Dienstleistungen haben müssen. Gehts noch?