Bremen (VBR). Ab 2024 müssen getrennte Eltern höhere Unterhaltskosten für ihre Kinder einkalkulieren, da die Düsseldorfer Tabelle neue Werte festgelegt hat. Laut den neuen Werten müssen Unterhaltszahler zwischen 516 und 732 Euro pro Kind und Jahr mehr zahlen.
Die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Kooperation mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert wird, dient als Anhaltspunkt für den Mindestunterhalt. Sie legt fest, wie hoch der Mindestunterhalt für Kinder sein sollte, um den existenziellen Lebensbedarf des Kindes zu decken. Aufgrund der Inflation wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Durchschnitt um 9,7 Prozent angehoben. Im Vergleich zu 2020 ist dies ein Anstieg um 20 Prozent. Die aktuellen Werte für den Mindestunterhalt belaufen sich auf 480 Euro pro Kind bis zum 6. Geburtstag, 551 Euro bis zum 12. Geburtstag, 645 Euro bis zum 18. Geburtstag und 689 Euro für volljährige Kinder.
Obwohl die Familiengerichte sich an diese offizielle Richtlinie halten, wird der individuelle Zahlbetrag für jeden Unterhaltszahler eigenständig berechnet. Dabei richtet er sich nach dem Einkommen abzüglich des Eigenbedarfs und der Hälfte des Kindergeldbetrags für minderjährige Kinder bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder. Die Anhebung des Mindestunterhalts ging auch mit einer Anpassung der Einkommensgruppen und des Eigenbedarfs für das Jahr 2024 einher. Der Eigenbedarf beträgt dabei 1.450 Euro für erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Eltern. Nur Einkünfte, die über den Eigenbedarf hinausgehen, werden für den Kindesunterhalt berücksichtigt.
Viele Unterhaltszahler fragen sich, ob die finanzielle Belastung steuerlich absetzbar ist. Leider sind Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder generell nicht absetzbar, da das Steuerrecht voraussetzt, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren besteht in der Regel weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, solange sie sich in Ausbildung befinden. Daher sind Unterhaltszahlungen in dieser Altersgruppe meistens nicht absetzbar, es sei denn, die Berufsausbildung ist bereits abgeschlossen.
Eine positive Nachricht gibt es jedoch: Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahren, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft Eltern, deren Kinder noch in der Ausbildung oder im Studium sind. Die Unterhaltspflicht beider Elternteile bleibt bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bestehen, solange das Kind unverheiratet ist. Wenn das Kind heiratet, geht die Unterhaltspflicht von den Eltern auf den Ehegatten über. Zusammenleben mit einem Partner ist für erwachsene Kinder jedoch erlaubt.
Die geleisteten Zahlungen sind im Jahr 2024 bis zum Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 Euro absetzbar. Dieser Höchstbetrag kann von beiden Elternteilen vollständig genutzt werden, sofern der Unterhalt das ganze Jahr über geleistet wurde. Andernfalls verringert sich der Höchstbetrag anteilig pro Monat. Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine rückwirkende Anpassung des Höchstbetrags. Allerdings reduzieren Einkünfte des Kindes den Unterhaltshöchstbetrag, zum Beispiel durch einen Nebenjob oder ein Ausbildungsgehalt, um mehr als 624 Euro. Wenn das Kind ein Vermögen von über 15.500 Euro besitzt, wird der Unterhaltsabzug vollständig ausgeschlossen.
Zusätzlich zu diesen Regelungen können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes unabhängig vom Unterhalt immer abgesetzt werden. Gleiches gilt für Kinderbetreuungskosten wie Kita- oder Schulgebühren. Diese Ausgaben zählen als Mehr- oder Sonderbedarf und werden separat behandelt. Auch Krankheitskosten für Kinder, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, sofern der steuerliche Selbstbehalt überschritten wird.
Es bleibt abzuwarten, ob weitere Änderungen an den Unterhalts- und Absetzungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Einzelheiten können auf der Website der Lohnsteuerhilfe Bayern unter www.lohi.de/steuertipps abgerufen werden.
Für Rückfragen steht die Pressereferentin Nicole Janisch unter der Telefonnummer 09402 5040147 oder per E-Mail unter presse@lohi.de zur Verfügung.
Für weitere Informationen, Pressekontakte, Bilder oder Dokumente geht es hier zur Quelle mit dem Originaltitel:
Mehr Kindesunterhalt in 2024 einplanen
Original-Content übermittelt durch news aktuell.
Weitere Nachrichten aus der Verbands- und Vereinswelt finden Sie in unserem Newsportal.