Dienstwagenfahrten: Finanzamt schaut genau hin – VLH erklärt Details

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Dienstwagenfahrten: Finanzamt schaut genau hin – VLH erklärt Details

Neustadt a. d. W., 16.10.2023 – 12:00

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) warnt alle Dienstwagenfahrer, die ihre Fahrzeuge auch privat nutzen, vor genauer Prüfung seitens des Finanzamts. Eine lückenlose Dokumentation aller privaten Fahrten sowie der Fahrten zur Arbeit ist dabei von entscheidender Bedeutung. Die VLH erklärt die Hintergründe und gibt wertvolle Tipps.

Dienstwagen: Achtung beim Wechsel der Berechnungsart

Zu Beginn jedes Jahres haben Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit, die Berechnungsart des geldwerten Vorteils für das Fahrzeug festzulegen – entweder pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung. Im Nachhinein ist es jedoch auch möglich, die Berechnungsart in der Steuererklärung für das betreffende Jahr zu ändern. Wenn man beispielsweise feststellt, dass das Führen eines Fahrtenbuchs steuerlich vorteilhafter ist als die Pauschalberechnung aufgrund der dokumentierten Fahrten zur Arbeit.

Eine Warnung des Finanzamts Nordrhein-Westfalen

Besonders interessant ist der Hinweis des Finanzamts Nordrhein-Westfalen in seiner Liste der Prüffelder, die in diesem Jahr genauer unter die Lupe genommen werden. Ein Wechsel der Berechnungsart für Dienstwagen steht demnach ebenfalls im Fokus. Wer von der pauschalen auf die tatsächliche Nutzung umsteigt, sollte eine lückenlose und ganzjährige Dokumentation aller Fahrten vorlegen können – sowohl privat als auch zur Arbeit. Das Unternehmen kann beispielsweise die Zeiterfassung für diese Zwecke nutzen.

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Die Pauschalberechnung oder das Fahrtenbuch?

Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt wird, unterliegt dem steuerlichen Begriff des geldwerten Vorteils. Das bedeutet, dass das Fahrzeug ähnlich wie Lohn behandelt und entsprechend versteuert werden muss. Es gibt zwei Möglichkeiten, dies zu tun: die Pauschalberechnung oder die detaillierte Aufstellung aller Fahrten in einem Fahrtenbuch.

Die Pauschalberechnung erfordert, dass Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Neuwagen-Listenpreises versteuern (0,25 Prozent bei Elektroautos bis 60.000 Euro). Hinzu kommen 0,03 Prozent für jeden Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In Fällen, in denen die erste Tätigkeitsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird, werden 0,002 Prozent pro Kilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte angewandt.

Ein Fahrtenbuch lohnt sich vor allem für Personen, die das Fahrzeug privat wenig nutzen, aber aus beruflichen Gründen oft mit dem Dienstwagen unterwegs sind. Hier müssen alle Fahrten genau aufgezeichnet werden – sowohl berufliche als auch private. Am Ende des Jahres werden die Fahrten zusammengezählt und für die privaten Fahrten muss anteilig Einkommensteuer gezahlt werden.

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Wichtig: Die korrekte Führung des Fahrtenbuchs

Neben dem Hinweis des Finanzamts Nordrhein-Westfalen sollte immer darauf geachtet werden, das Fahrtenbuch korrekt zu führen. Denn wenn das Finanzamt damit nicht einverstanden ist, kann es das Fahrtenbuch ablehnen. In diesem Fall wird automatisch die 1-Prozent-Regelung angewandt, und der Dienstwagen wird entsprechend versteuert. Es ist daher ratsam, sich vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen, da für die Ermittlung des geldwerten Vorteils mittels Fahrtenbuch alle Kosten des Fahrzeugs nachgewiesen werden müssen. Selbst bei einem vorbildlich geführten Fahrtenbuch kann das Finanzamt den Wechsel der Berechnungsart ablehnen, wenn der Arbeitgeber nicht alle Belege zur Verfügung stellt.

Über die VLH

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Seit der Gründung im Jahr 1972 hat die VLH die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Steuerermäßigungen und prüft den Steuerbescheid im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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