Bremen, 09.06.2023 – Kunden der Telekom Deutschland GmbH haben nach einer Preisminderung aufgrund zu geringer Internetgeschwindigkeit weiterhin das Recht, fristlos zu kündigen. Das hat das Landgericht Köln entschieden und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig.
Ein Kunde hatte sich bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“ Demnach wären Verbraucher:innen auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt.
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu.
„Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen.“
Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.
Die Klage wurde nach einem Hinweis des Teams Marktbeobachtung Digitales des vzbv eingereicht.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)