Steuerliche Vorteile: Fettabsaugung als absetzbare Kosten

Vereins- und Verbandsnachrichten vom 10.07.2023
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Neustadt a. d. W. (ots) – Menschen, die an einer krankhaften Störung der Fettverteilung leiden, können ab sofort die Kosten für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Fettabsaugung rückwirkend ab dem Jahr 2016 steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei ist kein amtsärztliches Gutachten mehr erforderlich. Diese wichtige Neuigkeit verkündete der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein.

Der Fall, der zu dieser bahnbrechenden Entscheidung führte, handelte von einer Patientin, die jahrelang unter einem Lipödem litt. Eine auf Lipödem spezialisierte, privatärztliche Praxis bestätigte, dass nur eine Fettabsaugung Linderung verschaffen könne. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Behandlungen ab. Auch das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Operationskosten als außergewöhnliche Belastung ab. Doch die Patientin klagte und das zuständige Finanzgericht gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Liposuktion als wissenschaftliche Behandlungsmethode anzuerkennen sei.

Nun hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die Liposuktion sei nach heutigem Wissenstand als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zu betrachten. Ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen sind seit 2016 nicht mehr erforderlich, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Konkret bedeutet dies für Betroffene: Wenn die Fettabsaugung beispielsweise im Jahr 2021 durchgeführt wurde und die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde, können die Operationskosten als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Wurde die Fettabsaugung jedoch beispielsweise im Jahr 2017 durchgeführt und der Steuerbescheid bereits erlassen, kann der Bescheid nur noch durch einen Einspruch geändert werden.

Es ist interessant zu erwähnen, dass der BFH mit dieser Entscheidung seine eigene Beurteilung aus dem Jahr 2010 korrigierte. Damals hatte das höchste Steuergericht Deutschlands noch die Auffassung vertreten, dass die Liposuktion keine wissenschaftlich anerkannte Methode sei.

Der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit. Gegründet im Jahr 1972, bietet die VLH ihren Mitgliedern unter anderem die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die Beantragung von Steuerermäßigungen und die Prüfung des Steuerbescheids an.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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