Bremen (VBR). In Fällen, in denen eine Einreise nach Deutschland vor dem 29. März 2023 stattgefunden hat und der Asylantrag zurückgenommen wird, besteht möglicherweise die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft gemäß den Paragraphen 18a und 18b bzw. 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten. Allerdings bleiben alle anderen Optionen, wie beispielsweise ein Spurwechsel während eines laufenden Asylverfahrens oder nach Zurücknahme oder Ablehnung des Asylantrags, weiterhin gesetzlich ausgeschlossen.
Für detailliertere Informationen zu den Änderungen bezüglich des Spur- und Zweckwechsels, den rechtlichen Grundlagen sowie konkreten Fallbeispielen, verweisen wir auf eine umfassende Arbeitshilfe von Claudius Voigt, GGUA e.V., die Sie unter folgendem Link finden können.
Die Veröffentlichung des Bundesvertriebenengesetzes im Bundesgesetzblatt kann hier eingesehen werden.
Es ist wichtig, dass diese Informationen leicht zugänglich und verständlich für ein breiteres Publikum aufbereitet werden, um allen interessierten Personen eine klare Darstellung der zugrundeliegenden Regelungen zu ermöglichen.
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