Neustadt a. d. W., 31.07.2023 – 12:30 (Ort der Erstellung und Zeitstempel)
VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. klärt auf: Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen
Neustadt a. d. W. (ots) – Jeder Arbeitnehmer kennt es – das brutto für netto-Prinzip. Doch wie genau werden die Abzüge vom Lohn berechnet und welche Kosten entstehen dabei? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert über die aktuellen Abzüge und zeigt auf, welche Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
1. Lohnsteuer – Ein unvermeidbarer Abzug für Arbeitnehmer
Wer kennt es nicht – die Lohnsteuer: Die Steuerklasse, das Einkommen und der Steuersatz bestimmen die Höhe der Abzüge. Eine Beispielrechnung für eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoverdienst von 2.100 Euro im Monat und Steuerklasse I zeigt, dass hier monatlich 143,91 Euro an Lohnsteuer fällig werden.
2. Solidaritätszuschlag – Eine Erleichterung für die Mehrheit
Deutsche Arbeitnehmer zahlen seit 1991 den sogenannten “Soli”. Seit 2021 wurden jedoch über 90 Prozent der Arbeitnehmer von dieser Abgabe befreit. Die genannte Arbeitnehmerin mit einem Bruttoverdienst von 2.100 Euro monatlich muss daher keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
3. Kirchensteuer – Eine individuelle Abgabe
Die Höhe des Kirchensteuerabzugs hängt sowohl vom Gehalt als auch vom Bundesland ab. In diesem Fall zahlt die evangelische Arbeitnehmerin in Hessen neun Prozent ihrer Lohnsteuer als Kirchensteuer, also 12,95 Euro.
4. Krankenversicherung – Eine wichtige Absicherung
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zahlen 2023 einen einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent zur Krankenversicherung. Für unsere Arbeitnehmerin bedeutet dies, dass ihr 7,3 Prozent direkt vom Gehalt abgezogen werden, während der Arbeitgeber die anderen 7,3 Prozent übernimmt. Hinzu kommt ein kassenindividueller, einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der zum Beispiel 1,2 Prozent betragen kann.
5. Rentenversicherung – Die Vorsorge für das Alter
Die gesetzliche Rentenversicherung ist für die meisten Arbeitnehmer Pflicht. Hier teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitragssatz von insgesamt 18,6 Prozent. Für die genannte Arbeitnehmerin bedeutet dies eine monatliche Abgabe in Höhe von 195,30 Euro.
6. Pflegeversicherung – Die Sicherheit im Pflegefall
Ab Juli 2023 beträgt der Pflegebeitragssatz 3,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Betrag, also jeweils 1,7 Prozent. Für unsere Arbeitnehmerin bedeutet dies eine zusätzliche monatliche Abgabe von 35,70 Euro.
7. Arbeitslosenversicherung – Die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit
Um im Falle der Arbeitslosigkeit abgesichert zu sein, zahlen Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall wären das 1,3 Prozent vom Bruttoverdienst, also 27,30 Euro.
Netto-Gehalt: 1.518,94 Euro
Nach allen Abzügen bleiben unserer Arbeitnehmerin vom Brutto-Gehalt in Höhe von 2.100 Euro also jeden Monat 1.518,94 Euro netto übrig.
Alle genannten Versicherungsbeiträge können in der Steuererklärung angegeben werden, um eine mögliche Rückerstattung zu erhalten.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) bietet Arbeitnehmern kompetente Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung und der Optimierung der Abzüge. Umfangreiche Informationen und einen Lohn- und Einkommensteuerrechner finden Interessierte auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
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