Bremen (VBR). Die BAGFW hat eine gemeinsame Stellungnahme zu einem neuen Vorschlag erarbeitet, der die Gründung grenzübergreifender Vereine regeln soll. In ihrer Stellungnahme bewertet die BAGFW den Entwurf insgesamt positiv, gibt aber auch einige Punkte zu bedenken, die beachtet werden müssen.
Der Vorschlag sieht vor, dass ein grenzübergreifender Verein (ECBA) mindestens drei Mitglieder haben muss und in mindestens zwei Mitgliedsstaaten tätig sein sollte. Die Registrierung eines ECBA kann digital in einem nationalen Register erfolgen. Während ein ECBA kein Gewinn ausschütten darf, ist wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich erlaubt.
Im Falle einer Liquidation eines ECBA muss das verbleibende Vermögen, nachdem die Gläubiger befriedigt worden sind, einem anderen Non-Profit-Rechtsträger zugutekommen. Dies ähnelt der sogenannten Heimfallklausel im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht.
Soweit die Richtlinie keine Vorgaben macht, soll das jeweilige nationale Vereinsrecht zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass die umgesetzte Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat einen Rahmen vorgibt, der um 27 verschiedene Typen von ECBA ergänzt wird. Die BAGFW sieht den Idealverein nach § 21 BGB als die Rechtsform an, die dem ECBA am ähnlichsten ist.
Gewerkschaften, politische Parteien, religiöse Gemeinschaften und deren Vereine dürfen keinen ECBA gründen. Die BAGFW betont jedoch, dass der Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen geachtet werden muss, zugleich aber die gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit nicht eingeschränkt werden darf.
Des Weiteren weist die BAGFW darauf hin, dass Vereinsverbote nach deutschem Recht weiterhin möglich sein sollten, wenn ein Verein die Tatbestände der im deutschen Vereinsgesetz normierten Verbotsgründe erfüllt.
Insgesamt bietet der Vorschlag für eine Richtlinie über grenzübergreifende Vereine eine vielversprechende Grundlage für die Gründung von ECBA. Die BAGFW unterstützt den Entwurf und erkennt darin die Möglichkeit, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Non-Profit-Organisationen zu fördern. Durch die Schaffung eines klaren rechtlichen Rahmens wird die Gründung und Verwaltung von ECBA erleichtert.
Der Vorschlag berücksichtigt jedoch auch wichtige Anliegen und Bedenken, wie die sichere Aufbewahrung von Vermögen, den Schutz der organisatorischen Freiheit von religiösen Institutionen und die Notwendigkeit von Vereinsverboten im Falle von Missbrauch. Diese Aspekte müssen bei der weiteren Ausarbeitung und Umsetzung des Vorschlags sorgfältig berücksichtigt werden.
Die BAGFW spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung und Vertretung der Interessen von Non-Profit-Organisationen in Deutschland. Als Dachverband von über 90 Wohlfahrtsverbänden und Fachorganisationen setzt sie sich für eine starke und vielfältige Non-Profit-Szene ein. Die Meinung und Expertise der BAGFW sind daher von großer Bedeutung und tragen zu einer fundierten Diskussion bei.
Quelle: Pressemeldung der BAGFW vom 6.12.2023
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