Bundesverwaltungsgericht stärkt Kommunen: Urteil bekräftigt Zulässigkeit

Vereins- und Verbandsnachrichten vom 11.08.2023
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Berlin (ots) – Deutsche Umwelthilfe e.V.
Begründung zur Klageabweisung einer McDonald’s-Franchisenehmerin gegen Tübinger Verpackungssteuer liegt jetzt vor

Städte und Gemeinden dürfen zur Eindämmung der Müllflut eine eigene kommunale Steuer auf Einweg-to-go-Verpackungen erheben. Dies unterstreicht die aktuelle Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert alle Städte und Kommunen dazu auf, durch die Einführung solcher kommunalen Verpackungssteuern Anreize zur Mehrwegnutzung und Abfallvermeidung zu schaffen.

Ein großer Sieg für die Umwelt
Vorausgegangen war die Klage einer Franchisenehmerin des Fast-Food-Konzerns McDonald’s gegen die Einwegsteuer in Tübingen, die dort seit dem 1. Januar 2022 erhoben wird. Bereits am 24. Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Einführung der Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig sei. Mit der nun vorliegenden Urteilsbegründung sind damit alle Zweifel beseitigt und der Weg für Städte und Gemeinden frei, gegen die wachsende Menge an Einweg-Müll vorzugehen.

Effektive finanzielle Anreize für umweltfreundliche Alternativen
In Deutschland werden jährlich gigantische Mengen an Einweg-Getränkebechern und Einweg-Essensboxen verbraucht. Die Einführung einer kommunalen Verbrauchssteuer auf To-Go-Verpackungen setzt wirksame finanzielle Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Mehrwegalternativen. Tübingen macht es vor: Die Stadt hat die meisten mehrwegnutzenden Gastronomiebetriebe in Deutschland und deutlich geringere Müllmengen im öffentlichen Raum.

Der Druck auf die Bundesumweltministerin wächst
Die DUH fordert daher alle deutschen Kommunen auf, dem Beispiel von Tübingen zu folgen und eigene kommunale Steuern einzuführen. Mit jeder neuen Steuer wird der Druck auf Bundesumweltministerin Steffi Lemke steigen, eine bundeseinheitliche Einweg-Abgabe von mindestens 20 Cent einzuführen. Die Verantwortung zur Abfallvermeidung und Mehrwegförderung sollte nicht allein den Schultern der Kommunen auferlegt werden. Es ist an der Zeit, dass die Bundesregierung handelt.

Urteilsbegründung klärt offene Fragen
Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen selbst dann eine örtliche Verbrauchsteuer ist, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als Take-away-Gericht angeboten werden. Zudem widerspricht die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen Bundesregelungen.

Kommunen dürfen eigenständig handeln
Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich, dass Kommunen die Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenständig vorantreiben dürfen. Es ist erlaubt, dass Kommunen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das gemeinsame Ziel der Abfallvermeidung zu erreichen. Die Schonung von Ressourcen betrifft alle staatlichen Ebenen, einschließlich der Kommunen.

Die Deutsche Umwelthilfe setzt sich aktiv für den Umweltschutz ein und informiert Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten der kommunalen Verpackungssteuer. Unter www.duh.de/antrag-verpackungssteuer können interessierte Personen Anträge für kommunale Einwegsteuern erstellen und unkompliziert an die Verwaltung senden.

Pressekontakt:
Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft
0151 18256692, fischer@duh.de

Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell

Quelle: https://www.presseportal.de/pm/22521/5092011

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