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Sponsoring gegen Werbeleistungen / keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Sponsoring und Werbung: Keine Gewerbesteuer bei Hinzurechnung

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Sponsoringverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge, sondern Verträge eigener Art. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2023 (III R 5/22). Die höchste Gerichtsinstanz für Steuer- und Zollrecht verneinte insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringleistungen. Die Aufwendungen zum Beispiel für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos sind nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen. Mit dieser Entscheidung hob der BFH ein Urteil des Finanzgerichts auf.

Hintergrund

Im streitgegenständlichen Fall sponserte ein Unternehmen einen Sportverein, der im Gegenzug das Unternehmenslogo auf seinen Trikots präsentierte und bei Heimspielen auf der Bandenwerbung platzierte. Zusätzlich erhielt der Sponsor das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos). „Dieser Auffassung widersprach jetzt der BFH“, teilt Marcel Oberberg, Steuerberater der HLB Treumerkur in Wuppertal, mit. „Er sah die zugrunde liegenden Sponsoringverträge als Verträge eigener Art mit nicht trennbaren Leistungspflichten an und schloss daher insgesamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen aus.“

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So verneinte der BFH hinsichtlich der (analogen) Banden- und Trikotwerbung das für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erforderliche Vorliegen eines Miet- und Pachtvertrags im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die abgeschlossenen Sponsoringverträge waren ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach keine Miet- beziehungsweise Pachtverträge, sondern enthielten vielmehr wesentliche miet- beziehungsweise pachtfremde Elemente wie Werbung, Generierung von Wahrnehmbarkeit oder Förderziele. Der Gesponserte war nicht nur zur reinen Zurverfügungstellung der Flächen verpflichtet, sondern darüber hinaus auch zur entsprechenden sportlichen Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Hinsichtlich der Werbesequenzen auf den digitalen Werbeflächen (LED-Banden) stand laut BFH nicht die Nutzung der digitalen Fläche, sondern die vom Verein zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund.

Die verschiedenen Leistungspflichten bei den Sponsorenverträgen als Verträge eigener Art sah der BFH als so miteinander verschmolzen an, dass auch eine teilweise Zuordnung zum Vertragstyp Miet- und Pachtvertrag ausscheidet.

Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG wegen der Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken des Großhandels verneinte der BFH ebenfalls vor dem Hintergrund, dass sich das Sponsoring-Vertragsverhältnis im Streitfall als einheitliches und unteilbares Ganzes darstellte.

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Ein Sponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung von dessen Aktivitäten (zum Beispiel Sport) Mittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und andererseits der Gesponserte als Gegenleistung mit seinen geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors unterstützt.

„Somit enthält der Sponsoringvertrag verschiedene Elemente der gesetzlichen Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen“, erklärt der Steuerberater. „Das Urteil ist sicher für viele Unternehmen interessant, die Sportvereine und andere Institutionen im Rahmen von Sponsoringleistungen unterstützen.“

HLB TREUMERKUR GmbH & Co. KG

Die HLB TREUMERKUR Dr. Schmidt und Partner KG, gegründet 1932, ist tätig im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und steuerrechtlichen Beratung sowie der Unternehmensberatung. Neben dem Hauptsitz in Wuppertal ist das Unternehmen in Köln und Recklinghausen vertreten. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen namhafte mittelständische Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Freiberufler, aber auch gemeinnützige Einrichtungen, Vereine und Betriebe der öffentlichen Hand. Die HLB TREUMERKUR ist Mitglied bei HLB, dem internationalen Netzwerk unabhängig tätiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Weitere Informationen unter www.treumerkur.de.

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Über HLB 

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in mehr als 150 Ländern mit über 30.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 25 Mitgliedsfirmen mit 225 Partnern und über 2.000 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von mehr als 240 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.  

27 Antworten

  1. Ich verstehe nicht, warum Unternehmen keine Steuern zahlen sollen, während wir alle unseren gerechten Anteil leisten müssen. #GleichesRechtFürAlle

  2. Ich verstehe einfach nicht, warum Unternehmen sich dagegen wehren, Steuern zu zahlen. Was ist los mit ihnen?

    1. Was ist los mit dir? Unternehmen sind nicht dazu da, Steuern zu zahlen. Sie sind dazu da, Gewinne zu erzielen und Arbeitsplätze zu schaffen. Wenn du Steuern vermeiden könntest, würdest du es auch tun. Also hör auf, dich darüber aufzuregen und informiere dich lieber über das Steuersystem.

  3. Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung? Na klar, schmeißen wir doch einfach alle Steuergesetze aus dem Fenster!

  4. Also ich finde, dass Sponsoring total überbewertet wird. Werbeleistungen sind viel effektiver!

    1. Das sehe ich ganz anders. Sponsoring bietet Unternehmen eine einzigartige Möglichkeit, ihre Marke zu stärken und direkte Zielgruppen anzusprechen. Werbeleistungen können effektiv sein, aber Sponsoring hat einen ganz anderen Wert.

  5. Ich finde es total absurd, dass Unternehmen keine Werbeleistungen mehr gegen Sponsoring-Gelder steuerlich absetzen können. Was für ein Quatsch!

  6. Ich verstehe nicht, warum wir Werbung überhaupt besteuern müssen. Lasst uns lieber das Geld in Bildung investieren!

    1. Werbung zu besteuern ist sinnvoll, um die Finanzierung von Bildung sicherzustellen. Bildung ist wichtig, aber sie kostet Geld. Die Besteuerung von Werbung kann helfen, diese Kosten zu decken und sicherzustellen, dass Bildung für alle zugänglich ist.

    1. Klar, wer braucht schon Sponsoring? Nur Sportvereine, Kulturprojekte, gemeinnützige Organisationen und viele andere, die ohne finanzielle Unterstützung nicht überleben können. Aber hey, wer braucht schon soziales Engagement und Fortschritt?

  7. Also ich finde diese ganze Diskussion um Sponsoring und Werbeleistungen total überbewertet. Wer interessiert sich überhaupt dafür?

    1. Na ja, anscheinend interessiert sich jemand genug dafür, um darüber zu diskutieren. Sponsoring und Werbung sind wichtige Aspekte des modernen Geschäftslebens. Wenn es dir egal ist, ist das okay, aber es gibt viele Leute, die sich damit beschäftigen und davon abhängen.

  8. Also ich finde das total unfair, dass Unternehmen keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wenn sie Sponsoring betreiben. Das ist doch keine gerechte Behandlung!

    1. Was ist daran unfair? Unternehmen, die Sponsoring betreiben, tragen zur Förderung von Sport, Kultur und sozialen Projekten bei. Es ist eine Investition in die Gesellschaft. Warum sollten sie dafür noch zusätzlich bestraft werden?

  9. Also ich find das mit dem Sponsoring voll schwachsinnig. Warum sollten Firmen dafür keine Werbeleistungen versteuern müssen?!

    1. Also ich finde es absolut vernünftig, dass Unternehmen ihre Werbeleistungen versteuern müssen. Schließlich profitieren sie von den Vorteilen des Sponsorings. Es ist nur fair, dass sie ihren Beitrag leisten, anstatt sich darum zu drücken.

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