Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Förderung digitaler Ausrüstung in der Pflege bis 2030

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Förderung digitaler Ausrüstung in der Pflege bis 2030

Wie der Paritätische Gesamtverband mitteilte, ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Dieses Gesetz soll spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte bewirken und somit bessere Arbeitsbedingungen schaffen. Im Zeitraum von 2019 bis 2030 werden Fördermittel angeboten, um Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen zu unterstützen. Das Ziel ist eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften. Zusätzlich soll die Digitalisierung in der Pflege vorangebracht werden. Die Pflegeversicherung fördert in diesem Zeitraum die Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung von Pflegeeinrichtungen mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 Euro pro Einrichtung.

Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf diese Förderung. Voraussetzung dafür ist, dass die Anschaffungen im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert wurden. Der Hauptzweck der Anschaffungen muss der Entlastung der Pflegekräfte dienen. Die Förderung gilt auch rückwirkend. Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der Ausgaben der Pflegeeinrichtung für die Maßnahme, jedoch maximal 12.000 Euro pro Einrichtung. Dieser Betrag kann auch auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden.

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Es sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung förderfähig. Kosten wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN werden ebenfalls unterstützt. Diese Anschaffungen betreffen unter anderem die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, die Dienst- und Tourenplanung, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden), die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI und die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.

Für die Förderprogramme nach § 8 Abs. 6 bis 8 SGB XI (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Rahmen des „Sofortprogramms Pflege“) sind die Pflegekassen zuständig. Auf den Websites der DAK und der AOK kann man erfahren, welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist. Der GKV-Spitzenverband hat ein Antragsmuster dazu entwickelt, das auf der Website zur Verfügung steht. Auch weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren können hier gefunden werden.

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Es ist wichtig zu wissen, dass die aufgezählten förderfähigen Maßnahmen in den letzten Jahren immer weiterentwickelt wurden und mittlerweile besser auf die tatsächlichen Bedarfe der Einrichtungen abgestimmt sind.

Insgesamt ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine wichtige Initiative, um die Situation in der Pflege zu verbessern. Durch die finanzielle Förderung von digitaler und technischer Ausrüstung werden Pflegekräfte entlastet und die Qualität der Pflegedienstleistungen kann weiter gesteigert werden. Es ist daher empfehlenswert, dass Pflegeeinrichtungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und die Fördermittel beantragen, um die Arbeitsbedingungen und die Versorgung der Pflegebedürftigen zu verbessern.

Quelle: Aktualisierung der Richtlinien nach § 8 Absatz 8 SGB XI – Der Paritätische

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3 Antworten

    1. Digitale Geräte sind kein Zeitverschwendung für Pflegekräfte, sondern eine Chance, effizienter zu arbeiten, Informationen schnell zu finden und die Qualität der Pflege zu verbessern. Offenheit für Fortschritt ist entscheidend, um mit den Herausforderungen der modernen Pflege Schritt zu halten.

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