Bremen (VBR). Wer krank ist, sollte nicht zur Arbeit gehen – zu groß ist das Risiko, die eigene Gesundheit zu gefährden oder Kolleginnen und Kollegen und auch Kunden anzustecken. Die zügige Mitteilung ist wichtig, damit die oder der Vorgesetzte entsprechend planen und möglicherweise eine Vertretung organisieren kann. Deshalb besteht die wichtigste Pflicht des oder der Beschäftigten darin, sich umgehend bei der zuständigen Stelle im Betrieb abzumelden. Und zwar so früh wie möglich, noch vor dem Beginn der Arbeitszeit beziehungsweise Schicht. Außerdem musst Du mitteilen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst.
Seit Anfang 2023 gehört die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – bis auf wenige Ausnahmen – der Geschichte an und wurde durch ein elektronisches Verfahren abgelöst: Der „gelbe Schein“ heißt jetzt elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Versicherte erhalten auf Wunsch ihre Ausfertigung digital oder von ihrem Arzt als Ausdruck. Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, musst Du die Krankmeldung also nicht mehr einreichen, aber dem Arbeitgeber umgehend melden, damit er die Daten bei Deiner Krankenkasse abrufen kann.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, musst Du Deine AU und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Tag nach der Krankmeldung ärztlich feststellen lassen. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. Wer also am Freitag krank wird, muss die AU am Montag feststellen lassen und nicht erst am Mittwoch. Mit der AU-Bescheinigung attestiert die Ärztin oder der Arzt, dass Du nicht in der Lage bist, Deine Arbeit auszuüben.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit gemeldet wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Ob im Tarifvertrag andere Regelungen gelten, kann Dir Dein Betriebsrat oder Deine IG Metall-Geschäftsstelle sagen.
Beschäftigte können sich ab sofort wieder per Telefon vom Arzt krankschreiben lassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen am 7. Dezember 2023 beschlossen. Anders, als während der Coronapandemie, beschränkt sich die Krankschreibung nicht nur auf Erkältungskrankheiten, sondern ist zum Beispiel auch bei einem Magen-Darm-Infekt möglich.
Allerdings gilt: Der Patient muss der betreffenden Arztpraxis bereits bekannt sein. Außerdem darf keine schwerwiegende Symptomatik vorliegen, da in diesem Fall die Erkrankung durch eine sofortige persönliche Untersuchung abgeklärt werden müsste. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese eine Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Aber: Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden.
Wer privat krankenversichert ist, erhält die ärztliche Krankmeldung nach wie vor auf Papier. Für diese Beschäftigte gilt also das alte Verfahren: Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat die oder der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das heißt: Der sogenannte „gelbe Schein“ muss dem Chef spätestens am vierten Tag nach der Krankmeldung vorliegen, wenn der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt verlangt. Auch bei Reha-Maßnahmen erhält man die Krankmeldung nach wie vor in Papierform. Gleiches gilt für Krankmeldungen im Ausland.
Wenn Du nicht oder nicht innerhalb der Frist von drei Kalendertagen oder auf Verlangen des Arbeitgebers früher (siehe oben) zum Arzt gehst, um Deine AU feststellen zu lassen, droht Dir unter Umständen folgendes: Der Arbeitgeber könnte im Einzelfall die Arbeitsunfähigkeit bestreiten und die Entgeltzahlung verweigern. Wegen einer vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin verschuldet nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung könnte er Dich zudem, je nach Sachlage, abmahnen oder kündigen.
Dem Arbeitgeber steht zwar nach dem Entgeltfortzahungsgesetz kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn Du die Feststellung der AU durch einen Arzt nicht (rechtzeitig) ermöglichst. Dennoch ist es aus den genannten Gründen dringend geraten, rechtzeitig zur ärztlichen Untersuchung zu gehen. Schon im eigenen Interesse solltest Du Dir von Deinem Arzt die ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen, um ein starkes Beweismittel für die vorliegende Arbeitsunfähigkeit in die Hand zu bekommen.
Wenn Dein Arzt Dir bescheinigt hat, dass Du arbeitsunfähig bist, gibt es für Deinen Arbeitgeber keinen Grund daran zu zweifeln. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erklärt der Arzt, dass er Dich untersucht und festgestellt hat, dass Du für die Arbeit, zu der Du arbeitsvertraglich verpflichtet bist, gesundheitlich nicht in der Lage bist. Deswegen muss Dein Arzt Dich auch fragen, welchen Beruf Du ausübst. Diese Feststellung ist so leicht erst mal nicht zu erschüttern. Er kann auch nicht den Betriebsarzt beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Zweifelt der Arbeitgeber daran, dass die Krankschreibung gerechtfertigt ist, hat er allerdings die Möglichkeit, seine Zweifel bei der Krankenkasse anzuzeigen. Diese kann dann ihren medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen.
Gegen Deinen Willen hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf zu erfahren, welche Krankheit Du hast. Auf dem für den Arbeitgeber bestimmten Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist deshalb auch keine Diagnose angegeben. Wenn Du Deinem Arbeitgeber mitteilst, an welcher Krankheit Du leidest, solltest Du bedenken, dass Dein Arbeitgeber diese Information auch zu Deinem Nachteil nutzen kann.
In den ersten sechs Wochen der Krankheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Dein Entgelt fortzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Du erhälst also exakt den gleichen Nettolohn, als ob Du arbeitsfähig gearbeitet hättest. Nach sechs Wochen endet diese Pflicht des Arbeitgebers. Ab der siebten Woche hast Du Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und wird maximal für 78 Wochen gezahlt. Krankengeld gibt es auch, wenn Dein Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert, Dir in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls tritt das Verletztengeld an die Stelle des Krankengeldes. Es wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt und anders berechnet als das Krankengeld; in der Regel ist es etwas höher als das Krankengeld.
Ja. Teilzeitarbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind ganz normale Arbeitsverhältnisse und fallen natürlich auch unter die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitszeit, die aufgrund der Krankheit ausgefallen ist, muss vergütet werden, als wäre sie geleistet worden. Die Arbeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. Geringfügig Beschäftigte haben allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld, weil die geringfügige Beschäftigung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist.
Wer krank ist, kann sich nicht erholen. Wer im Urlaub krank wird, kann seine Urlaubstage retten, wenn er für die Krankheitstage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann. In diesem Fall darfst Du aber nicht einfach Deinen Urlaub verlängern, sondern Du musst wieder zur Arbeit kommen, wenn der bewilligte Urlaub endet.
Leider gibt es kein Verbot, eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit auszusprechen. Auch die Krankheit selbst kann ein Kündigungsgrund sein. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis wegen Krankheit des oder der Beschäftigten aus personenbedingten Gründen kündigen.
Diese Bedingungen sind allerdings recht eng gefasst, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nichts dafür kann, dass sie oder er krank ist. Die Hürden sind dementsprechend hoch. Als Faustformel gilt, dass ein Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung im Jahr noch hinnehmen muss. Dass der Krankenstand bei einem Arbeitnehmer höher ist als im Betriebsdurchschnitt, rechtfertigt zum Beispiel keine Kündigung.
Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist immer die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.
Quelle: Das gilt es zu beachten
Weitere Nachrichten aus der Verbands- und Vereinswelt finden Sie in unserem Newsportal.