Einkommensteuererklärung: Öffentliche Interessen überwiegen Datenschutz

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Einkommensteuererklärung: Öffentliche Interessen überwiegen Datenschutz

Neustadt a. d. W.: Finanzamt darf personenbezogene Daten zur Prüfung der Einkommensteuererklärung verwenden

Das Finanzgericht Nürnberg hat 2023 entschieden, dass das Finanzamt zur Prüfung der Einkommensteuererklärung personenbezogene Daten, auch von unbeteiligten Dritten, nutzen darf. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, was das genau bedeutet.
– Einreichung der finanziellen Verhältnisse ist Voraussetzung für staatliche Leistungen und Steuererklärung
– Finanzamt darf Informationen aus Mietverträgen verwenden
– Vermieter geht in Revision, Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig

Öffentliches Interesse überwiegt persönlichen Datenschutz

Im konkreten Fall weigerte sich ein Vermieter, die Namen und Mietverträge seiner Mieter offenzulegen, da er Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes hatte. Das Finanzamt bestand jedoch auf die Offenlegung und das Finanzgericht gab dem Amt Recht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Diese Mitwirkungspflicht erfüllt er, indem er alle für die Besteuerung relevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß angibt. Welche Daten dafür relevant sind, liegt im Ermessen des Finanzamts. Der Vermieter hat gegen das Urteil Revision eingelegt und das Verfahren liegt nun beim Bundesfinanzhof.

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VLH-Einschätzung: Datenschutzkonformer Datentransfer

Die VLH schätzt die Chancen des Vermieters auf eine Entscheidung im Sinne des Datenschutzes als gering ein, da das Finanzamt an das Steuergeheimnis gebunden ist. Das bedeutet, dass die Daten aus den Mietverträgen nur für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers verwendet, aber nicht darüber hinaus weitergegeben werden dürfen. Somit bleibt der Datentransfer datenschutzkonform. Lediglich ein Finanzbeamter hat Zugriff auf die Daten und verwendet sie im öffentlichen Interesse zur Erfüllung seiner Aufgaben.

Bankgeheimnis vs. Finanzamt

In einem anderen Fall hat das Finanzamt die Bank eines Steuerpflichtigen kontaktiert, um Zugang zu dessen Kontoauszügen zu erhalten. Der Steuerpflichtige hatte zuvor die Herausgabe der Auszüge verweigert. Ob das Finanzamt in diesem Fall rechtens gehandelt hat, wird ebenfalls vom Bundesfinanzhof geprüft. Hier spielt das Bankgeheimnis eine Rolle, da in Deutschland die Privatsphäre von Bankkonten geschützt ist. Die Entscheidung liegt nun bei den Richtern des Bundesfinanzhofs.

VLH – Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Sie übernimmt für ihre Mitglieder die Erstellung der Einkommensteuererklärung, beantragt Steuerermäßigungen und prüft den Steuerbescheid.

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Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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2 Antworten

  1. Diese Datenschutz-Diskussion ist übertrieben. Lasst uns einfach unsere Steuererklärungen machen und weitermachen!

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