Bremen (VBR). Das Heizungsgesetz und die kommunale Wärmeplanung
Seit dem 01. Januar 2024 gilt in Deutschland das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), das darauf abzielt, die Wärmeversorgung zu dekarbonisieren. Eine zentrale Vorgabe des Gesetzes besagt, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens zu 65% erneuerbare Energie nutzen muss. Im ersten Schritt betrifft diese Regelung nur den Neubau in Neubaugebieten, während sie für den bestehenden Gebäudebestand erst bei Abschluss der kommunalen Wärmeplanung Anwendung findet. Die kommunale Wärmeplanung hat das Ziel, Gebäudeeigentümern einen Überblick über die geplante Energieversorgung ihres Gebiets zu geben sowie potenzielle Heizungsoptionen für die Zukunft aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sollen konkrete Empfehlungen geben, welche Gebiete idealerweise über zentrale Wärmenetze oder dezentrale Anlagen wie Wärmepumpen versorgt werden sollten. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass bereits vorliegende Wärmepläne keine Voraussetzung für den Einbau einer emissionsfreien Heizung darstellen.
Förderung zum Heizungstausch
Die begleitende Förderrichtlinie für den Heizungstausch wurde in der Koalition lange diskutiert. Auf dem Baugipfel im September 2023 wurde zunächst eine moderate Erhöhung der Förderung im Vergleich zum ursprünglichen Konzept angekündigt. Allerdings wurde diese Erhöhung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds und der damit verbundenen Haushaltskrise zurückgezogen.
Die Förderkonditionen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sehen wie folgt aus:
– Die Grundförderung beträgt 30%. Neben Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und Kommunen können auch gemeinnützige Organisationen diese Förderung beantragen.
– Ein Effizienzbonus von 5% wird gewährt, wenn eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel installiert wird.
– Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% gilt bis 2028, wenn die Heizung vorzeitig gegenüber den gesetzlichen Vorgaben ausgetauscht wird. Danach nimmt der Bonus alle 2 Jahre um 3% ab. Dieser Bonus steht nur selbstnutzenden Eigentümern zu.
– Ein Einkommensbonus von 30% kann beantragt werden und gilt für zu versteuernde Haushaltseinkommen von bis zu 40.000€ pro Jahr. Mit Kinderfreibeträgen kann das tatsächliche Bruttoeinkommen eines Haushalts deutlich höher ausfallen.
Insgesamt kann eine Förderung von bis zu 70% der Kosten gewährt werden. Die Förderung ist jedoch auf 30.000€ gedeckelt.
Das GEG definiert, welche Heizungen förderfähig sind. Neben Wärmepumpen, Solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen und dem Anschluss an ein Wärmenetz sind auch so genannte H2-ready Heizungen förderfähig, also Gasheizungen, die auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Angesichts der zukünftig knappen Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff und den damit einhergehenden hohen Preisen wird jedoch beim Großteil des Gebäudebestands empfohlen, die deutlich effizientere und energieeffizientere Lösung einer Wärmepumpe oder einem Anschluss an ein Wärmenetz zu bevorzugen.
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis kann der Heizungstausch in einer Übergangszeit bereits in Auftrag gegeben werden, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Dies ist aufgrund der verzögerten Bereitstellung der begleitenden Infrastruktur bei der staatlichen Förderbank KfW der Fall. Anträge können hier frühestens Ende Februar entgegengenommen werden. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit müssen die Bauarbeiten bis spätestens Ende August begonnen haben. Der Förderantrag kann dann bis Ende November nachgereicht werden. Nach Ablauf der Übergangsregelung muss der Förderauftrag wieder vor Beauftragung der Baufirma gestellt werden.
Weitere Informationen sind auf der Website der KfW oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verfügbar. Das Formular zur Antragstellung wird von der KfW zu gegebener Zeit bereitgestellt.
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