Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen – Tipps und Tricks zur Vermeidung von Steuerfallen”, so lautet die Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) [[1](https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/kinderbetreuung-kosten-absetzen/)]. Die BVL gibt an, dass viele Eltern oft vergessen, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen. Dabei kann das Finanzamt bis zu zwei Drittel der Kosten im Jahr anerkennen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind. Auch die Kosten für Tagesbetreuer, Au-pairs oder die Betreuung im Internat können abgesetzt werden.
Sofern das Kind behindert ist, können Eltern auch nach dem 14. Geburtstag die Betreuungskosten absetzen, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eintrat. Wichtig ist, dass Eltern die Rechnungen nicht bar, sondern per Überweisung begleichen, da das Finanzamt nur dann die Ausgaben akzeptiert.
Bei getrennten Eltern kann es zu Steuerfallen kommen. Mütter und Väter können die Betreuungskosten nur geltend machen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört, also bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil tatsächlich lebt. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft aktuell, ob es verfassungsgemäß ist, dass Kinderbetreuungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört.
Um den Sonderausgabenabzug zu bekommen, müssen Eltern ihre Ausgaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Nicht verheiratete oder getrennt lebende Eltern können pro Elternteil bis zu 2.000 Euro der Kosten berücksichtigen lassen. Alternativ können die Eltern einvernehmlich auch eine andere Aufteilung beantragen.
Fachleute vom Lohnsteuerhilfeverein bieten umfassende Hilfe bei der Steuererklärung für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Eltern auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. oder lassen sich telefonisch erfragen.
Quelle: BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.