Das Deutsche Strafgesetzbuch (StGB) gibt vor, welchen Strafrahmen ein Gericht bei der Verurteilung einer strafbare Handlung zu beachten hat. Die Strafzumessung erfolgt dabei unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie beispielsweise den Beweggründen für die Tat, den Auswirkungen der Tat und dem Vorleben sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters. Im Jahr 2021 wurde die Strafzumessungsnorm des § 46 Abs. 2 StGB um antisemitische Tatmotive erweitert. Nun soll auch der Umstand berücksichtigt werden, dass eine Tat die Fähigkeit hat, das gemeinnützige Engagement des Opfers nachhaltig zu beeinträchtigen.
Die Initiative zur Erweiterung der Strafzumessungsregeln basiert auf einer zunehmenden Bedrohungslage für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die auf kommunaler Ebene tätig sind. Auch Rettungskräfte, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Amateursport sind vermehrt verbalen und physischen Übergriffen ausgesetzt. Diese Entwicklungen führen zu einer Verrohung der Gesellschaft und gefährden das bestehende System gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Bislang konnten solche Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Durch die explizite Aufnahme des Aspekts des Ehrenamts in den Strafzumessungsregeln des § 46 Abs. 2 StGB soll gewährleistet werden, dass der Einfluss auf das ehrenamtliche Engagement ausdrücklich berücksichtigt wird. Das Gericht muss somit auch die Motive für eine Tat im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Engagement des Geschädigten untersuchen.
Um die Bedeutung des gemeinnützigen Engagements zu definieren, orientiert man sich am Gemeinnützigkeitsbegriff des § 52 Abs. 1 AO. Zudem muss die begangene Tat in Verbindung mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Opfers stehen und eine gewisse Schwere aufweisen, um das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nachhaltig zu beeinflussen.
Der Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Strafzumessungsregeln wurde am 20. Oktober 2023 im Bundesrat beschlossen und wird nun der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt. Anschließend wird der Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Wann das Plenum des Bundestags über den Vorschlag abstimmen wird, ist derzeit nicht festgelegt. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Die Erweiterung der Strafzumessungsregeln um den Aspekt des gemeinnützigen Engagements ist ein wichtiger Schritt, um die Strafverfolgung von Taten gegen ehrenamtlich Tätige angemessen zu gestalten. Durch die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Tat auf das gemeinnützige Engagement von Menschen soll das Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeiten geschützt und das gesellschaftliche Zusammenleben gestärkt werden.
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