Bundesrat setzt sich für strafrechtlichen Schutz des Ehrenamtes ein

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Das Deutsche Strafgesetzbuch (StGB) gibt vor, welchen Strafrahmen ein Gericht bei der Verurteilung einer strafbare Handlung zu beachten hat. Die Strafzumessung erfolgt dabei unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie beispielsweise den Beweggründen für die Tat, den Auswirkungen der Tat und dem Vorleben sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters. Im Jahr 2021 wurde die Strafzumessungsnorm des § 46 Abs. 2 StGB um antisemitische Tatmotive erweitert. Nun soll auch der Umstand berücksichtigt werden, dass eine Tat die Fähigkeit hat, das gemeinnützige Engagement des Opfers nachhaltig zu beeinträchtigen.

Die Initiative zur Erweiterung der Strafzumessungsregeln basiert auf einer zunehmenden Bedrohungslage für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die auf kommunaler Ebene tätig sind. Auch Rettungskräfte, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Amateursport sind vermehrt verbalen und physischen Übergriffen ausgesetzt. Diese Entwicklungen führen zu einer Verrohung der Gesellschaft und gefährden das bestehende System gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Bislang konnten solche Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Durch die explizite Aufnahme des Aspekts des Ehrenamts in den Strafzumessungsregeln des § 46 Abs. 2 StGB soll gewährleistet werden, dass der Einfluss auf das ehrenamtliche Engagement ausdrücklich berücksichtigt wird. Das Gericht muss somit auch die Motive für eine Tat im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Engagement des Geschädigten untersuchen.

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Um die Bedeutung des gemeinnützigen Engagements zu definieren, orientiert man sich am Gemeinnützigkeitsbegriff des § 52 Abs. 1 AO. Zudem muss die begangene Tat in Verbindung mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Opfers stehen und eine gewisse Schwere aufweisen, um das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nachhaltig zu beeinflussen.

Der Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Strafzumessungsregeln wurde am 20. Oktober 2023 im Bundesrat beschlossen und wird nun der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt. Anschließend wird der Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Wann das Plenum des Bundestags über den Vorschlag abstimmen wird, ist derzeit nicht festgelegt. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Die Erweiterung der Strafzumessungsregeln um den Aspekt des gemeinnützigen Engagements ist ein wichtiger Schritt, um die Strafverfolgung von Taten gegen ehrenamtlich Tätige angemessen zu gestalten. Durch die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Tat auf das gemeinnützige Engagement von Menschen soll das Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeiten geschützt und das gesellschaftliche Zusammenleben gestärkt werden.

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Quelle: Der Bundesrat setzt sich mit einem Gesetzesentwurf dafür ein, den strafrechtlichen Schutz der gemeinnützigen Tätigkeit und damit auch des Ehrenamtes zu stärken – Der Paritätische

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31 Antworten

  1. Ich finde, dass strafrechtlicher Schutz für Ehrenamtliche unnötig ist. Jeder sollte Verantwortung für sein Handeln tragen.

  2. Ich finde, Ehrenamtliche sollten keine strafrechtliche Immunität haben. Alle sollten gleich behandelt werden.

  3. Ich finde es total übertrieben, das Ehrenamt strafrechtlich zu schützen. Was kommt als nächstes? Strafen für nicht ehrenamtliches Engagement? Lächerlich!

  4. Also ehrlich, warum sollte das Ehrenamt überhaupt strafrechtlichen Schutz brauchen? Ist das nicht übertrieben?

  5. Warum sollte das Ehrenamt strafrechtlich geschützt werden? Jeder sollte für seine Taten verantwortlich sein!

    1. Warum sollten wir das Ehrenamt strafrechtlich schützen? Weil es Menschen belohnt, die ihre Zeit und Energie für das Wohl anderer opfern. Wer altruistisch handelt, verdient Anerkennung und Unterstützung, nicht Bestrafung. Nicht alles sollte mit Strafen geregelt werden.

    1. Typisch egoistisches Denken! Ehrenamtliches Engagement ist eine wertvolle Säule unserer Gesellschaft. Ohne freiwillige Helfer würden viele wichtige Projekte und Initiativen scheitern. Mach dich erstmal schlau, bevor du solche ignoranten Kommentare abgibst!

  6. Also ich finds ja total übertrieben, dass jetzt auch noch Ehrenamtliche strafrechtlichen Schutz brauchen sollen. Wer macht denn sowas freiwillig?!

  7. Ich finde, das Ehrenamt sollte nicht strafrechtlich geschützt werden. Jeder sollte Verantwortung übernehmen!

    1. Bist du denn naiv oder einfach nur ignorant? Ehrenamtliche verdienen genauso Schutz vor Straftaten wie jeder andere Bürger. Nur weil jemand freiwillig arbeitet, heißt das nicht, dass er oder sie zum Opfer werden darf. Informier dich, bevor du dummes Zeug schreibst.

  8. Der Ehrenamtsschutz ist wichtig, aber sollten wir nicht auch über die Missbrauchsfälle sprechen? #Kontrovers

  9. Ich finde es total übertrieben, das Ehrenamt strafrechtlich zu schützen. Was kommt als nächstes? Strafen für Nicht-Ehrenamtliche? Lächerlich!

  10. Oh bitte, warum sollten Ehrenamtliche strafrechtlich geschützt werden? Das ist doch völlig übertrieben!

  11. Was für ein Quatsch! Ehrenamtliche sollten keine Sonderbehandlung im Strafrecht bekommen. Gleiches Recht für alle!

  12. Ich finde es absurd, dass das Ehrenamt strafrechtlich geschützt werden soll. Wo bleibt die Eigenverantwortung?

  13. Warum sollten Ehrenamtliche einen strafrechtlichen Schutz verdienen? Es ist doch ihre Entscheidung, sich zu engagieren!

    1. Ehrenamtliche sollten geschützt werden, um ihre selbstlose Arbeit zu unterstützen. Missbräuche sind bedauerlich, aber sie dürfen nicht dazu führen, dass alle Ehrenamtlichen unter Generalverdacht gestellt werden. Es ist wichtig, Einzelfälle zu bekämpfen, anstatt das ganze System zu kritisieren.

  14. Ich finde, dass der strafrechtliche Schutz des Ehrenamtes unnötig ist. Jeder sollte Verantwortung übernehmen.

  15. Ich denke, Ehrenamtliche sollten keine Sonderbehandlung im Strafrecht erhalten. Gleiche Regeln für alle!

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Pressemeldung:Bundesrat setzt sich für strafrechtlichen Schutz des Ehrenamtes ein

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