Vereinsrecht in einfache Sprache übersetzt – Ihr unverzichtbarer Leitfaden

Vereinsrecht in einfache Sprache übersetzt – Ihr unverzichtbarer Leitfaden
Inhaltsübersicht

Verständnis statt Verwirrung: Gesetzestexte klar erklärt

Immer wieder erreichen uns Anfragen zu den komplexen Details von Gesetzestexten. Als Experten für Vereins- und Verbandsmarketing und Mitgliederbindung wissen wir, wie entscheidend Verständlichkeit ist. Doch bei juristischen Feinheiten stoßen auch wir an unsere Grenzen – denn wir sind keine Anwaltskanzlei.

Dennoch möchten wir eine Brücke bauen: zwischen trockenen Paragrafen und der Klarheit, die Sie suchen. Wir arbeiten Hand in Hand mit kompetenten Kanzleien, die im Dschungel der Gesetze den Weg weisen. Und für den ersten Schritt haben wir etwas Besonderes vorbereitet: eine Übersetzung des Gesetzestextes in einfache Sprache, um auch Laien einen Zugang zu ermöglichen.

Brauchen Sie tiefergehende Beratung? Wir vermitteln Ihnen gerne den richtigen juristischen Beistand. Denn klar verständliche Informationen sind der Schlüssel – sowohl im Recht als auch im Vereinsleben.

Einfache Sprache vs. Leichte Sprache: Klarheit auf zwei Ebenen

Wenn wir über Zugänglichkeit in der Kommunikation sprechen, begegnen uns oft zwei Begriffe: Einfache Sprache und Leichte Sprache. Sie klingen ähnlich, dienen jedoch unterschiedlichen Zielen und Zielgruppen.

Lesen Sie auch:  Nettolohn 2024: Haben Sie schon nachgerechnet?

Einfache Sprache ist für alle gedacht. Sie bricht komplexe Informationen herunter und macht sie verständlicher, ohne dabei auf Fachterminologie gänzlich zu verzichten. Einfache Sprache verwendet kurze Sätze, vermeidet Passivkonstruktionen und setzt auf ein geläufiges Vokabular. Das Ziel ist es, den Text für die breite Masse zugänglicher zu machen, ohne den Inhalt zu vereinfachen.

Leichte Sprache geht noch einen Schritt weiter. Sie ist speziell für Menschen konzipiert, die aus verschiedenen Gründen Schwierigkeiten mit dem Lesen oder Verstehen von Texten haben, wie zum Beispiel bei Lernschwierigkeiten oder bei nicht muttersprachlichen Lesern. Hierbei wird noch stärker auf einfache Worte, kurze Sätze und eine klare Struktur geachtet. Zusätzlich werden oft unterstützende Bilder eingesetzt, um den Textinhalt zu veranschaulichen. Leichte Sprache folgt strikten Regeln und ist ein anerkanntes Hilfsmittel zur Inklusion.

Indem wir diese Unterschiede erkennen und anwenden, ermöglichen wir es, dass mehr Menschen Informationen aufnehmen und nutzen können, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten.

Vereinsrecht in einfacher Sprache

Vereinsrecht in einfache Sprache übersetzt – Ihr unverzichtbarer Leitfaden

Um Ihnen die juristischen Feinheiten des Originalgesetzestextes näherzubringen, haben wir eine spezielle Tabelle kreiert. Diese stellt nicht nur den authentischen Wortlaut dar, sondern bereichert Ihr Verständnis mit einer präzisen Übertragung in einfache Sprache. Indem Sie beide Versionen nebeneinander betrachten, erleichtern wir Ihnen den Zugang zur rechtlichen Materie.

Lesen Sie auch:  Geld sparen leicht gemacht: die Macht der Gutscheine

Unser Ziel ist es, dass Sie die legislative Sprache nicht nur nachvollziehen, sondern auch deren Bedeutung in alltäglichen Kontexten anwenden können. Unsere Tabelle dient als Brücke zwischen komplexer Rechtsprechung und praktischer Anwendbarkeit – für ein klares Verständnis selbst der verschlungensten Paragraphen.

OriginaltextEinfache Erklärung
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).(1) Jeder darf einen Verein gründen, das nennt man Vereinsfreiheit.
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.(2) Wenn ein Verein die Regeln missbraucht, darf der Staat nur so eingreifen, wie es in diesem Gesetz steht, um die Sicherheit oder Ordnung zu schützen.
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.(1) Hier wird erklärt, was ein Verein ist. Ein Verein ist eine Gruppe von Personen oder Firmen, die sich freiwillig für eine längere Zeit zusammengetan haben, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen und Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, 2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.(2) In diesem Gesetz sind mit “Verein” aber keine politischen Parteien oder Gruppen im Bundestag oder in Landesparlamenten gemeint.
§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).(1) Ein Verein kann nur verboten werden, wenn eine bestimmte Behörde feststellt, dass der Verein gegen das Gesetz verstößt oder gegen die Regeln der Verfassung oder des friedlichen Miteinanders. Wenn das passiert, muss der Verein aufgelöst werden.
Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden.Normalerweise, wenn ein Verein verboten wird, wird sein Vermögen beschlagnahmt. Auch Dinge, die andere dem Verein gegeben haben, um ihn bei illegalen Aktivitäten zu unterstützen, können weggenommen werden.
(2) Verbotsbehörde ist 1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.(2) Wer entscheidet, ob ein Verein verboten wird? Wenn der Verein nur in einem Bundesland aktiv ist, entscheidet die oberste Behörde des Landes. Wenn der Verein in mehreren Bundesländern aktiv ist, entscheidet das Bundesministerium des Innern.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.Manchmal arbeiten die Landesbehörde und das Bundesministerium zusammen, um zu entscheiden, ob ein Teilverein eines größeren Vereins verboten werden soll. Die Entscheidung hängt davon ab, wo der Verein aktiv ist.
(3) Das Verbot erstreckt sich…(3) Wenn ein Verein verboten wird, betrifft das Verbot auch alle Untergruppen des Vereins, es sei denn, es wird anders angegeben. Untergruppen mit eigener rechtlicher Identität sind nur betroffen, wenn sie im Verbot namentlich genannt werden.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch…(4) Das Verbot muss schriftlich oder digital mit einer speziellen Signatur festgelegt und erklärt werden. Es muss dem Verein und den betroffenen Untergruppen mitgeteilt werden. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben und ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gültig und umsetzbar.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn…(5) Die Behörde kann einen Verein auch verbieten, wenn Mitglieder des Vereins Dinge tun, die mit den Zielen des Vereins zu tun haben, gemeinsam entschieden wurden und vom Verein akzeptiert werden.
§ 4 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen…(1) Wenn die Behörde, die über ein Verbot entscheidet, Informationen braucht, kann sie andere Behörden um Hilfe bitten. Wenn es um bundesweite Angelegenheiten geht, fragt das Innenministerium die oberste Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht…(2) Wenn Zeugen befragt, Beweise sichergestellt oder Orte durchsucht werden müssen, beantragen die Behörden das bei einem Verwaltungsgericht. Ein Richter oder ein beauftragtes Gerichtsmitglied entscheidet dann über diese Anträge.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.(3) Wenn Zeugen vor Gericht befragt werden, gelten bestimmte Regeln, die in einem anderen Gesetzestext erklärt werden.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen…(4) Wenn Gegenstände als Beweise benötigt werden, gibt es bestimmte Regeln für ihre Beschlagnahme. Wenn es gute Gründe gibt zu glauben, dass eine Durchsuchung nötig ist, können die Räume des Vereins, sowie die Räume und Sachen von Mitgliedern oder Unterstützern des Vereins durchsucht werden. Bei anderen Personen ist eine Durchsuchung nur erlaubt, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie Beweise haben.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen…(5) Wenn es sehr eilig ist, können die Verbotsbehörde oder eine andere Behörde auch ohne Richter entscheiden, Gegenstände zu beschlagnahmen oder eine Durchsuchung durchzuführen. Dabei gelten bestimmte Regeln.
§ 5 Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.(1) Die Umsetzung eines Verbots wird entweder von der Verbotsbehörde selbst oder von anderen Stellen, die sie beauftragt hat, durchgeführt. Wenn diese Stellen das Verbot nicht umsetzen, macht es eine von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.(2) Wenn nach dem Verbot eines Unter-Vereins der ganze Verein verboten wird, gilt nur noch das Verbot für den ganzen Verein.
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten…(1) Wenn jemand gegen die Umsetzung eines Verbots vorgeht und das Gericht Zweifel hat, ob das Verbot richtig ist, muss das Gericht warten, bis klar ist, ob das Verbot gültig ist, bevor es eine Entscheidung trifft.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.(2) Wenn jemand gegen die Umsetzung des Verbots Einspruch erhebt oder klagt, stoppt das nicht die Umsetzung des Verbots.
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.(1) Wenn das Verbot endgültig ist, muss es noch einmal öffentlich bekannt gemacht werden, damit alle Bescheid wissen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen…(2) Wenn der Verein oder eine Untergruppe in einem offiziellen Register steht, müssen bestimmte Dinge dort aktualisiert werden, wie z.B. wenn das Vereinsvermögen beschlagnahmt wird, wenn neue Verwalter ernannt werden, wenn der Verein aufgelöst wird oder wenn der Verein nicht mehr existiert.
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen…(1) Man darf keine neuen Organisationen gründen, die die illegalen Ziele eines verbotenen Vereins weiterverfolgen wollen. Auch bestehende Organisationen dürfen nicht so umgestaltet werden, dass sie diese Ziele weiterverfolgen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann…(2) Gegen solche Ersatzorganisationen kann nur mit einer speziellen Anordnung vorgegangen werden, die feststellt, dass sie die Ziele des verbotenen Vereins weiterverfolgen. Gegen diese Anordnung kann man zwar Einspruch erheben, aber das stoppt die Umsetzung nicht. Bei dringender Gefahr können Behörden sofort handeln, aber wenn die Verbotsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine spezielle Anordnung erlässt, verliert diese Aktion ihre Gültigkeit.
§ 9 Kennzeichenverbot
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr…(1) Symbole oder Erkennungszeichen eines verbotenen Vereins dürfen nicht mehr öffentlich gezeigt oder in Medien verbreitet werden, solange das Verbot gilt. Es gibt Ausnahmen, z.B. wenn die Zeichen zur politischen Bildung genutzt werden.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen…(2) Zu diesen Zeichen gehören Fahnen, Abzeichen, Uniformen, Slogans und bestimmte Begrüßungen. Auch Zeichen, die sehr ähnlich aussehen, zählen dazu.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden…(3) Dies gilt auch für Zeichen, die sehr ähnlich zu denen eines verbotenen Vereins sind und von anderen Gruppen genutzt werden. Zum Beispiel, wenn nur der Ortsname in einem Logo geändert wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.(4) Das gleiche gilt für Zeichen von Organisationen, die anstelle eines verbotenen Vereins die gleichen Ziele verfolgen, solange die entsprechende Verfügung gilt.
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2)…(1) Wenn das Vermögen eines Vereins beschlagnahmt wird, darf es nicht verkauft werden. Wenn jemand trotzdem etwas davon verkauft, ist das nicht gültig, es sei denn, der Käufer wusste nichts von der Beschlagnahme. Auch Sachen, die an jemand anderen zur Aufbewahrung gegeben wurden, können beschlagnahmt werden.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden…(2) Durch die Beschlagnahme können Sachen, die der Verein hat, oder mit einer speziellen Anordnung, Sachen, die andere Leute haben, sichergestellt werden. Wenn nötig, dürfen Räume betreten und Türen oder Behälter geöffnet werden, um die Sachen zu sichern. In bestimmten Fällen dürfen auch Wohnungen durchsucht werden, aber das muss ein Gericht anordnen.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.(3) Die Behörde, die das Verbot ausgesprochen hat, kann jemanden bestimmen, der sich um das beschlagnahmte Vermögen kümmert. Dieser Verwalter muss tun, was die Behörde sagt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben…(4) Die Leute im Vorstand des Vereins müssen der Behörde sagen, was der Verein an Vermögen hat und wo es ist. Wenn die Behörde es verlangt, müssen sie eine Liste davon machen und schwören, dass alles stimmt. Dieser Schwur wird vor einem Gericht gemacht.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.(5) Wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird oder ihre Umsetzung verschoben oder wieder aufgenommen wird, gilt das nicht rückwirkend.
§ 11 Vermögenseinziehung
(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2)…(1) Wenn ein Verein verboten wird, wird sein Vermögen entweder dem Land oder dem Bund zugeordnet, je nach dem Fall. Dies schließt auch bestimmte Sachen ein, die bereits beschlagnahmt wurden, außer die, die der Verein jemand anderem zur Sicherheit gegeben hat.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen…(2) Sobald das Verbot und die Anordnung zur Einziehung endgültig sind, geht das Vermögen des Vereins an das Land oder den Bund über. Wenn ein Teil des Vermögens einer Unterorganisation gehört, bildet das eine eigene Vermögensgruppe. Der Verein und betroffene Unterorganisationen werden aufgelöst und ihre rechtlichen Angelegenheiten müssen im Rahmen des Einziehungsverfahrens geklärt werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen…(3) Das Bundesministerium kann eine andere Bundesbehörde damit beauftragen, das Vermögen des verbotenen Vereins einzuziehen und abzuwickeln. Diese Beauftragung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen…(4) Die Behörde kann entscheiden, das Vermögen nicht einzuziehen, wenn keine Gefahr besteht, dass es für schlechte Zwecke verwendet wird. Das gilt auch, wenn die Sachen nicht viel wert sind. Die Behörde kann auch Personen bestimmen, die das Vermögen des Vereins abwickeln.
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn…(1) Wenn jemand dem verbotenen Verein Geld schuldet, weil er die verbotenen Ziele des Vereins unterstützt hat, oder um dem Verein zu helfen, sein Vermögen zu verstecken oder zu verringern, dann kann die Behörde das Geld einziehen. Wenn jemand diese Schulden von jemand anderem übernommen hat, kann die Behörde das Geld nur einziehen, wenn die Person wusste, warum die Schulden gemacht wurden.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein…(2) Wenn jemand dem verbotenen Verein Sachen gegeben hat, um ihn bei seinen verbotenen Zielen zu unterstützen, oder wenn die Sachen für diese Ziele bestimmt sind, dann kann die Behörde diese Sachen einziehen.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen…(3) Wenn jemand rechtmäßige Ansprüche an den eingezogenen Sachen hat, bleiben diese Ansprüche bestehen. Aber wenn diese Ansprüche aus der Unterstützung des verbotenen Vereins stammen, können sie eingezogen werden.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.(4) Wenn das Verbot und die Entscheidung, Dinge einzuziehen, endgültig sind, bekommt die begünstigte Behörde die eingezogenen Dinge. Rechte, die man nicht erben kann, verfallen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.(5) Wenn der Verein in den letzten sechs Monaten vor dem Verbot versucht hat, Vermögenswerte zu verstecken, und der andere Teil davon wusste, sind diese Aktionen unwirksam. Wenn ein Mitglied des Vereins oder eine nahestehende Person davon profitiert hat, geht man davon aus, dass sie von der Absicht des Vereins wussten.
§ 13 Abwicklung
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen.(1) Gläubiger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, bekommen ihr Geld aus dem Vermögen des Vereins zurück.
Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat.Gläubiger, die bei einer Insolvenz ihr Geld zurückbekommen würden, bekommen ihr Geld erst, wenn genug Vermögen verkauft wurde, um alle Gläubiger auszuzahlen.
Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.Forderungen, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden, verfallen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.(2) Um ungerechte Situationen zu vermeiden, können die Behörden entscheiden, bestimmte Rechtsverluste zu verhindern oder auf die Einziehung von Vermögen zu verzichten.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt.(3) Wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen, kann ein Insolvenzverfahren gestartet werden, wenn die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde das beantragt.
§ 12 bleibt unberührt.Der Paragraph 12 bleibt weiterhin gültig.
Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten.Die Kosten für die Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens, die Gerichtskosten des Vereins nach dem Verbot und die Schulden für die Verwaltung müssen zuerst bezahlt werden.
Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.Ein Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht ernannt und entlassen, basierend auf den Vorschlägen der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde.
Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.Bestimmte Abschnitte der Insolvenzordnung gelten in diesem Fall nicht.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.(4) Das Vermögen, das nach der Bezahlung aller Schulden übrig bleibt, und die eingezogenen Gegenstände müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 14 Ausländervereine
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden.(1) Vereine mit hauptsächlich ausländischen Mitgliedern oder Leitern können aus mehr Gründen verboten werden als andere Vereine, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine.Vereine mit Mitgliedern oder Leitern aus EU-Ländern gelten nicht als Ausländervereine.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.Die Regeln über die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen gelten auch für die im Absatz 2 genannten Fälle.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,1. Wenn der Verein die Politik in Deutschland stört oder bedroht,
oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet,oder wenn er das gute Miteinander von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten in Deutschland gefährdet,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder wichtige Interessen Deutschlands schadet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,2. Wenn der Verein gegen internationale Abkommen verstößt, die Deutschland eingegangen ist,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,3. Wenn der Verein Ziele außerhalb Deutschlands unterstützt, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder4. Wenn der Verein Gewalt zur Erreichung politischer, religiöser oder anderer Ziele unterstützt oder dazu aufruft,
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.5. Wenn der Verein Gruppen unterstützt, die Gewalttaten gegen Personen oder Eigentum planen, gutheißen oder drohen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann.(3) Statt eines Vereinsverbots können bestimmte Aktivitäten oder Personen in Ausländervereinen verboten werden.
Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.Ansonsten gelten die normalen Gesetze zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für Ausländervereine.
§ 15 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend.(1) Die Regeln für Ausländervereine gelten auch für Vereine, die im Ausland sitzen, aber in Deutschland aktiv sind.
Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, entscheidet über ein Verbot.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.(2) Ausländische Vereine mit hauptsächlich deutschen oder EU-Mitgliedern können nur aus bestimmten im Grundgesetz genannten Gründen verboten werden.
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat.(1) Verbote gegen bestimmte Arbeiter- und Arbeitgebervereinigungen gelten erst, wenn ein Gericht sie für rechtlich in Ordnung erklärt hat.
§ 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Einige spezielle Regelungen aus anderen Abschnitten gelten hier nicht.
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor.(2) Die Behörde, die das Verbot ausspricht, muss ihre Entscheidung einem Gericht vorlegen, entweder schriftlich oder elektronisch mit einer sicheren Signatur.
Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu.Das Gericht teilt die Entscheidung der betroffenen Vereinigung und ihren speziellen Unterorganisationen mit.
Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.Im Verfahren sind die Behörde, die Vereinigung, ihre Unterorganisationen und andere nach speziellen Regeln beteiligte Personen involviert.
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.(3) Wenn das Gericht die Bestätigung nicht gibt, hebt es das Verbot oder die Verfügung auf.
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen.(4) Das Gericht kann vorübergehende Maßnahmen anordnen, wie die Beschlagnahme von Vereinsvermögen, wenn die Behörde darum bittet.
Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.Die Gerichte müssen Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen öffentlich bekannt machen.
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,Die Regeln dieses Gesetzes gelten nur für bestimmte Arten von Unternehmen und Vereinigungen, wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und ähnliche.
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder1. Wenn sie gegen die Verfassung oder die Idee des friedlichen Zusammenlebens von Völkern sind,
2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder2. Wenn das, was sie tun oder erreichen wollen, gegen bestimmte Strafgesetze verstößt,
3. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder3. Wenn sie als Teilorganisation von einem Verbot betroffen sind, das aus den in Nummer 1 oder 2 genannten Gründen erlassen wurde,
4. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.4. Oder wenn sie eine Ersatzorganisation für einen Verein sind, der aus den in Nummer 1 oder 2 genannten Gründen verboten wurde.
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs.Wenn ein Verein seinen Hauptsitz außerhalb des Gebiets hat, auf das sich dieses Gesetz bezieht, aber Untergruppen innerhalb dieses Gebiets hat, dann gelten die Verbote nur für die Untergruppen in diesem Gebiet.
Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.Wenn der Verein keine Untergruppen in diesem Gebiet hat, dann richtet sich das Verbot gegen die Aktivitäten des Vereins in diesem Gebiet.
§ 19 Rechtsverordnungen
Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,Die Bundesregierung kann Regeln aufstellen, wie ein Vereinsverbot umgesetzt wird, wie ein Verein aufgelöst wird, wie das Vermögen des Vereins während der Beschlagnahme verwaltet wird und wie die Beschlagnahme aufgehoben wird.
Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,Regeln können aufgestellt werden für das Verfahren der Vermögenseinziehung, die Frist für Gläubiger, um ihre Forderungen anzumelden, und wie Gläubiger vorzeitig bezahlt werden können. Außerdem kann die Regierung Regelungen für Insolvenzverfahren in Bezug auf das eingezogene Vermögen treffen.
nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,Es können spezielle Regelungen darüber getroffen werden, wie das eingezogene Vermögen verwendet wird.
Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.Ausländische Vereine können verpflichtet werden, sich anzumelden und Auskünfte zu geben. Die Bundesregierung kann auch Regelungen zur Anmeldung und Auskunftspflicht festlegen.
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
Wer den organisatorischen Zusammenhalt eines verbotenen Vereins aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,Wenn jemand einen verbotenen Verein weiterführt oder dort Mitglied ist,
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,oder wenn jemand eine Partei oder einen Verein weiterführt oder dort Mitglied ist, obwohl festgestellt wurde, dass sie eine Ersatzorganisation für eine verbotene Partei sind,
den organisatorischen Zusammenhalt eines solchen Vereins oder einer solchen Partei unterstützt,oder wenn jemand solche Vereine oder Parteien unterstützt,
einem Verbot nach bestimmten Paragraphen zuwiderhandelt,oder gegen bestimmte Verbote verstößt,
Kennzeichen solcher Vereine oder Parteien verbreitet oder öffentlich verwendet,oder wenn jemand Symbole dieser Vereine oder Parteien teilt oder öffentlich zeigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Paragraphen des Strafgesetzbuches bestraft wird.kann bis zu einem Jahr ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe bekommen, es sei denn, es gibt strengere Strafen im Strafgesetzbuch für diese Taten.
Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn die Schuld gering ist, die Mitwirkung nicht so wichtig war oder der Täter wirklich versucht hat, den Verein oder die Partei zu stoppen.Das Gericht kann entscheiden, keine Strafe zu verhängen, wenn die Schuld nicht so groß ist, die Beteiligung nicht so wichtig war oder der Täter wirklich versucht hat, den Verein oder die Partei zu stoppen.
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.Wenn jemand absichtlich oder aus Nachlässigkeit gegen eine Regel in einer bestimmten Verordnung verstößt, die nach § 19 Nr. 4 erlassen wurde, und die Verordnung sagt, dass dafür ein Bußgeld fällig ist, dann hat er gegen das Gesetz verstoßen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.Die Strafe für diesen Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu zweitausend Deutsche Mark sein.
§§ 22 bis 29 (weggefallen)
§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsvorschriften)(1) Hier geht es um Gesetze oder Teile von Gesetzen, die aufgehoben werden.
(2) Unberührt bleiben(2) Diese Gesetze oder Teile von Gesetzen bleiben weiterhin gültig:
§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,– Ein Abschnitt im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht bleibt wie er ist.
die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,– Zwei Abschnitte im Bürgerlichen Gesetzbuch ändern sich nicht.
§ 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,– Einige Abschnitte in verschiedenen Gesetzen, die sich auf verschiedene Arten von Gesellschaften und Finanzdienstleistungen beziehen, bleiben gleich.
§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und– Ein Abschnitt in einem Gesetz über heimatlose Ausländer in Deutschland bleibt unverändert.
die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.– Besondere Regelungen in internationalen Abkommen über Vereine von Ausländern und ausländische Vereine bleiben bestehen.
§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.Die Aufgaben, die in bestimmten Abschnitten der EU-Verordnung Nr. 1141/2014 genannt werden, werden in Deutschland vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übernommen. Diese Verordnung regelt das Statut und die Finanzierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen.
§ 31 Übergangsregelungen
(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.Vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurden, bleiben nach den alten Regeln gültig.
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.Bestimmte Abschnitte dieses Gesetzes und des Strafgesetzbuchs gelten auch für Vereine, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten wurden.
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar festgestellt hat, daß er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.Ein Verein gilt auch dann als unanfechtbar verboten, wenn ein hohes Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass er nach dem Grundgesetz verboten ist.
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden bestimmte laufende Verfahren nach dem Strafrechtsänderungsgesetz von 1951. Keine Gerichtskosten werden erhoben, aber jede Partei muss ihre eigenen Kosten tragen.
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.Die Rechte auf Privatsphäre in Bezug auf Briefe, Post und Wohnung werden durch dieses Gesetz in bestimmtem Umfang eingeschränkt, um die Einhaltung der Vereinsregeln zu gewährleisten.
Picture of Über den Autor
Über den Autor

Die Redaktion von Verbandsbüro besteht aus vielen unterschiedlichen Experten aus der Verbands- und Vereinswelt. Alle Beiträge beruhen auf eigene Erfahrungen. Damit wollen wir Ihnen unsere professionellen Leistungen für Ihre Organisation präsentieren. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Nehmen Sie doch einfach mit uns Kontakt auf.​

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Warum sind eure Kommentare so wertvoll?

Hier ein paar Gründe:

  1. Ihr bringt frischen Wind in die Diskussion und sorgt für abwechslungsreiche Ansichten.
  2. Ihr helft uns, uns selbst zu verbessern und immer am Puls der Zeit zu bleiben.
  3. Gemeinsam lernen wir voneinander und wachsen als Community.
  4. Mit euren Beiträgen bauen wir eine offene und respektvolle Umgebung auf, in der alle Stimmen gehört und geschätzt werden.

 

Jeder Kommentar ist Gold wert, egal ob Lob oder Kritik, zustimmend oder kontrovers. Lasst euren Gedanken freien Lauf und helft uns dabei, diese Community zu einem Ort zu machen, an dem jeder gern vorbeischaut und seine Meinung teilt. Auf geht’s!

 


Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
Telegram
Email
Drucken
XING

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir finanzieren uns durch Werbung und Partnerangebote. Bitte besuchen Sie unsere Partner – bei einem Einkauf erhalten wir eine kleine Provision, was Ihnen keine Mehrkosten verursacht. So können wir unser Angebot stetig verbessern.

Vielen Dank!

Durch das Klicken auf unsere Banner werden Sie zur entsprechenden Seite weitergeleitet. Dabei werden Cookies sowohl von der Betreiberseite als auch von unserem Affiliate-System gesetzt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Weitere Partner mit Gutscheinen und Rabatten