Gesetze für Vereine und Verbände

“Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.” Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9

 

Gesetze für Vereine und Verbände

  • BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
  • VereinsG = Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
  • VereinsGDV = Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
  • VRV = Vereinsregisterverordnung

 

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Gesetze für Vereine

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§ 57 BGB: Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


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