Gesetze für Vereine und Verbände

“Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.” Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9

 

Gesetze für Vereine und Verbände

  • BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
  • VereinsG = Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
  • VereinsGDV = Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
  • VRV = Vereinsregisterverordnung

 

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Gesetze für Vereine

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§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich: er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


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