Wohngeld-Kürzungen: Warum auch Eigentümer mit betroffen sein können

Wohngeld wird oft mit Mieterinnen und Mietern verbunden. Doch auch selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen den Lastenzuschuss erhalten – und genau das spielt bei den geplanten Kürzungen eine Rolle.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mehr als 1,2 Millionen Haushalte erhalten Wohngeld, darunter rund 7 % selbstnutzende Eigentümer.
  • Das Bundeskabinett will ab 2025 jährlich bis zu 2 Milliarden Euro beim Wohngeld einsparen.
  • Wohngeld steht Eigentümern als Lastenzuschuss für Kredit, Instandhaltung und Grundsteuer zu.
  • Die Berechnung hängt von Kosten, Einkommen, Haushaltsgröße und regionalen Mietstufen ab.
  • Der Bundestag entscheidet noch über die genauen Einsparungen und Änderungen beim Wohngeld.

Für viele Haushalte ist Wohngeld mehr als ein Mietzuschuss. Mehr als 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten die Leistung, rund 7 Prozent davon sind selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer. Wenn Kreditraten, Instandhaltung und laufende Kosten zur Belastung werden, kann also auch eine eigene Immobilie zum finanziellen Problem werden.

Nun steht das Wohngeld selbst unter Spardruck. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf von Bundesbauministerin Verena Hubertz beschlossen, der jetzt im Bundestag beraten wird. Im kommenden Jahr sollen beim Wohngeld 1,5 Milliarden Euro eingespart werden, ab 2027 sollen es jährlich 2 Milliarden Euro sein.

Was der Kabinettsbeschluss vorsieht

Nach Angaben von Verena Hubertz sollen die Einsparungen alle bisherigen Empfänger betreffen. Gemeint sind damit nicht nur Mieterinnen und Mieter, sondern auch Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims mit bis zu zwei Wohnungen. Für diese Gruppe ist das Thema besonders relevant, weil sie im öffentlichen Bild oft nicht mit Wohngeld verbunden wird.

Die Bundesregierung nennt weitere Eckdaten: 44 Prozent der Wohngeldempfänger sind Familien, in 52 Prozent der Wohngeldhaushalte leben Rentner. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug Ende 2024 bei den reinen Wohngeldhaushalten 287 Euro. Gerade bei solchen Beträgen kann schon eine Änderung der Berechnung spürbare Folgen haben.

Wichtig ist dabei: Der Entwurf ist noch nicht endgültig beschlossen. Erst der Bundestag berät darüber, ob die Einsparziele so stehen bleiben und wie der Text am Ende tatsächlich aussieht.

Wer als Eigentümer überhaupt Anspruch haben kann

Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist darauf hin, dass viele Betroffene ihren möglichen Anspruch gar nicht kennen. Vorständin Dr. Sandra von Möller bringt das so auf den Punkt:

„Vielen Immobilieneigentümern ist nicht bekannt, dass auch sie unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen können.“

Nach Angaben des Verbands geraten Eigentümer oft dann unter Druck, wenn zu steigenden Lebenshaltungskosten noch Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Renteneintritt oder eine Scheidung hinzukommen. Antragsberechtigt sind private Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims mit bis zu zwei Wohnungen. Auch Erbbauberechtigte sowie Menschen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohn-, Nießbrauch- oder Wohnungsrecht können grundsätzlich dazugehören, solange sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür tragen.

Der Unterschied zum Mietzuschuss ist klar: Eigentümer erhalten keinen Mietzuschuss, sondern einen Lastenzuschuss. Wer bereits staatliche Transferleistungen bezieht, in denen Unterkunftskosten berücksichtigt sind, hat grundsätzlich keinen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld.

Wie die Berechnung in der Praxis läuft

Zuschussfähig sind unter anderem:

  • Kreditkosten für den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung der Immobilie
  • Pauschalen für Instandhaltungs- und Betriebskosten
  • die Grundsteuer
  • Verwaltungskosten bei Wohnungseigentümern
  • bestimmte Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

Wie hoch der Lastenzuschuss ausfällt, hängt von der Höhe der finanziellen Belastungen, dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und der Haushaltsgröße ab. Außerdem sind die Wohnorte und Kreise in Deutschland sogenannten Mietstufen zugeordnet. Diese Stufen sollen regionale Unterschiede bei den Wohnkosten abbilden.

Den Antrag stellen Betroffene bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. In der Regel wird der Zuschuss für zwölf Monate bewilligt. Wenn die Verhältnisse voraussichtlich gleich bleiben, kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Online-Rechner können dabei nur eine erste Orientierung geben. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 20. März 2026 in einem Einzelfall klargestellt, dass Kapitaleinkünfte bei der Wohngeldberechnung realistisch prognostiziert werden müssen. Im verhandelten Fall hatte die Behörde die erwarteten Erträge aus einem Aktiendepot nach Ansicht des Gerichts zu hoch angesetzt.

Jetzt entscheidet der Bundestag über die Details

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Vorhaben noch nicht abgeschlossen. Für Betroffene entscheidet sich im weiteren Verfahren, ob und in welcher Form die Einsparungen tatsächlich kommen. Gerade dort, wo Wohngeld auch Eigentümern hilft, kann schon eine kleinere Änderung der Berechnung den Ausschlag geben.

Wohnen im Eigentum verbindet die Debatte mit der Forderung nach mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz in der Bau- und Immobilienbranche. Für Leserinnen und Leser bleibt vor allem ein Punkt wichtig: Wohngeld ist kein reines Mieterthema, sondern kann auch selbstnutzende Eigentümer betreffen, wenn die Kosten für die eigene Immobilie nicht mehr aus dem laufenden Einkommen zu tragen sind.

Ob der Bundestag die geplanten Einsparungen unverändert übernimmt, ist offen. Für Haushalte mit knappen Rücklagen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die eigene Berechnung – nicht erst dann, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt.

Quellen

Lesetipp:

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