– Das ZEV hat den Online-Shop Naked Underwear erneut abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt.
– Das Unternehmen behinderte systematisch das Widerrufsrecht, indem es nur Gutscheine statt Rückzahlungen anbot.
– Das ZEV kündigt weitere rechtliche Schritte an, sollte der Shop erneut gegen Verbraucherrechte verstoßen.
ZEV stoppt Gutschein-Praxis: Online-Shop wegen Widerrufsverstößen abgemahnt
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) hat den französischen Online-Shop „Naked Underwear“ erneut abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt*. Auslöser waren zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden, die nach einem fristgerechten 14-tägigen Widerruf – selbst bei unversehrter und originalverpackter Ware – lediglich Gutscheine statt einer Rückerstattung erhielten. Das Unternehmen hatte zuvor bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Praxis aber fortgesetzt. „Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgibt, muss es sich auch daran halten“, sagt Felicitas Wühler, Leiterin der kollektiven Rechtsdurchsetzung beim ZEV. Das Unternehmen zahlte die Strafe und gab eine neue Erklärung ab. Die Rechtsdurchsetzung des ZEV wird seit 2025 durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gefördert. Der Fall zeigt die praktischen Hürden, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Onlinehandel stoßen können – und welche rechtlichen Grundlagen eigentlich gelten.
Die vorliegenden Informationen und Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.
Weiterführende Quellen:
- „Der deutsche Gesetzgeber erlaubt keinen pauschalen Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäsche; ein solcher Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist unzulässig (OLG Frankfurt 14.12.2006, Az. 6 U 129/06). Stand: 10.03.2021.“ – Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/ausschluss-widerruf-unterwaesche-dessous.html
- „Französisches Verbraucherrecht schreibt vor, dass der Online-Händler den gesamten Kaufpreis und die ursprünglichen Versandkosten innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf vollständig erstatten muss; ein Nutzungsentgelt ist unzulässig (Art. L.121‑21‑7 Code de la Consommation). Stand: 15.05.2022.“ – Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/franzoesisches-widerrufsrecht.html
- „Französisches Recht erlaubt Rückerstattung erst nach Eingang der Ware oder eines Rücksendungsnachweises, verlangt dann aber vollständige Rückzahlung; Wertersatz für übermäßige Nutzung ist nur bei Wertminderung zulässig (Art. L.121‑21‑3 Code de la Consommation). Stand: 15.05.2022.“ – Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/franzoesisches-widerrufsrecht.html
- „Im französischen Fernabsatzrecht trägt der Verbraucher die Beweislast für den Zugang der Widerrufserklärung; eine Erklärung per E-Mail ist möglich, sollte aber nachweisbar sein (z.B. Einschreiben), da Telefonwiderruf schwer beweisbar ist. Stand: 15.05.2022.“ – Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/franzoesisches-widerrufsrecht.html
- „Bei benutzter, verkehrsfähiger Unterwäsche kann in Deutschland nur Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB verlangt werden; ein vollständiger Ausschluss der Rückzahlung ist rechtlich nicht haltbar. Stand: 10.03.2021.“ – Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/ausschluss-widerruf-unterwaesche-dessous.html