Widerrufsrecht durchgesetzt: ZEV stoppt Gutschein-Praxis von französischem Online-Shop

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) hat den französischen Online-Shop „Naked Underwear“ erneut abgemahnt. Grund sind zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden, die nach einem fristgerechten Widerruf nur Gutscheine statt einer Geldrückerstattung erhielten. Das ZEV setzte eine fünfstellige Vertragsstrafe durch und kündigt weitere rechtliche Schritte an, sollte sich der Shop nicht an seine Unterlassungserklärung halten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das ZEV hat den Online-Shop Naked Underwear wegen Widerrufsrechtsverletzungen abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt.
  • Der Shop bot nach fristgerechtem Widerruf nur Gutscheine statt Rückerstattungen an, obwohl dies unzulässig ist.
  • Das Unternehmen hatte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, setzte die Praxis aber fort.
  • Das ZEV kündigt weitere rechtliche Schritte an, falls der Shop erneut gegen Verbraucherrechte verstößt.
  • Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen im grenzüberschreitenden Onlinehandel und die geltenden rechtlichen Grundlagen.

– Das ZEV hat den Online-Shop Naked Underwear erneut abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt.
– Das Unternehmen behinderte systematisch das Widerrufsrecht, indem es nur Gutscheine statt Rückzahlungen anbot.
– Das ZEV kündigt weitere rechtliche Schritte an, sollte der Shop erneut gegen Verbraucherrechte verstoßen.

ZEV stoppt Gutschein-Praxis: Online-Shop wegen Widerrufsverstößen abgemahnt

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) hat den französischen Online-Shop „Naked Underwear“ erneut abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt*. Auslöser waren zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden, die nach einem fristgerechten 14-tägigen Widerruf – selbst bei unversehrter und originalverpackter Ware – lediglich Gutscheine statt einer Rückerstattung erhielten. Das Unternehmen hatte zuvor bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Praxis aber fortgesetzt. „Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgibt, muss es sich auch daran halten“, sagt Felicitas Wühler, Leiterin der kollektiven Rechtsdurchsetzung beim ZEV. Das Unternehmen zahlte die Strafe und gab eine neue Erklärung ab. Die Rechtsdurchsetzung des ZEV wird seit 2025 durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gefördert. Der Fall zeigt die praktischen Hürden, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Onlinehandel stoßen können – und welche rechtlichen Grundlagen eigentlich gelten.

Die vorliegenden Informationen und Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.

Weiterführende Quellen:

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