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Wer erhält den Entlastungsbetrag im Wechselmodell?

Wenn Eltern nach einer Trennung das paritätische Wechselmodell wählen, stellt sich die Frage, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. In Deutschland gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung für dieses zunehmend gängige Modell. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der steuerliche Vorteil von 4.260 Euro nicht geteilt werden kann. Die Entscheidung bleibt den Eltern überlassen: Können sie sich nicht einigen, ist derjenige berechtigt, der auch das Kindergeld erhält. Während andere europäische Länder bereits rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen haben, müssen sich deutsche Familien häufig auf individuelle Absprachen verlassen. Die VLH erläutert die Hintergründe dieses bedeutenden Urteils und die Folgen für betroffene Eltern.
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Bremen (VBR).

Wenn Eltern sich trennen, stehen sie vor der Herausforderung, die zukünftige Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Eine verbreitete Möglichkeit ist das Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt. Im paritätischen Wechselmodell hingegen teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes gleichwertig auf. Doch wie verhält es sich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn beide Eltern theoretisch Anspruch darauf haben?

In Deutschland gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung für das Wechselmodell, was jedoch nicht bedeutet, dass es unpraktizierbar ist. Viele Eltern haben sich dafür entschieden, ihr Kind im wöchentlichen Wechsel gemeinsam aufzuziehen – eine Praxis, die in vielen europäischen Ländern weit verbreitet und gesetzlich verankert ist. Studien zufolge leben in Deutschland etwa fünf bis zehn Prozent der Trennungseltern mit ihren Kindern in einem solchen Modell.

Im Rahmen dieses Modells entsteht für viele die Frage: Kann der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der derzeit 4.260 Euro beträgt, zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden? Die Antwort liefert der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Nein, der Betrag kann nicht geteilt werden. „Treffen die Voraussetzungen auf beide Elternteile zu, müssen sie sich selbst einigen, wer den Betrag erhält“, erklärt der BFH. (Zitat-Quelle: ). Sollte diese Einigung nicht zustande kommen, wird der Betrag dem Elternteil gewährt, an den das Kindergeld überwiesen wird.

Ein aktueller Fall beim Bundesfinanzhof verdeutlicht die Problematik. Ein Vater, der das Wechselmodell mit seiner Ex-Partnerin praktizierte, klagte auf die Hälfte des Entlastungsbetrags. Seine Forderung wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Thüringer Finanzgericht zunichte gemacht und letztlich auch durch den BFH abgelehnt. „Nur ein Elternteil kann den Entlastungsbetrag beanspruchen“, stellte das Gericht klar und wies darüber hinaus die Klage ab, mit der Begründung, dass dieser Umstand gegen kein verfassungsmäßiges Gleichheitsgebot verstößt, selbst im Kontext eines paritätischen Wechselmodells.

Die Diskussion über die Besteuerung von Alleinerziehenden zeigt, wie sehr steuerliche Regelungen an gesellschaftliche Realitäten angepasst werden müssen. Der größte deutsche Lohnsteuerhilfeverein, die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), unterstützt einfühlsam ihre Mitglieder bei der Durchsetzung steuerlicher Rechte und verschafft Klarheit in einer oft komplexen Rechtslage. Mit mehr als einer Million Mitgliedern ist die VLH eine vertrauenswürdige Instanz in Steuerfragen und setzt sich für faire Lösungen in einem sich wandelnden Gesellschaftsbild ein.


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Kind im Wechselmodell: Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

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Zukunftsperspektiven des Wechselmodells und steuerliche Implikationen

Angesichts der aktuellen Rechtslage und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zuzusprechen, während beide die Betreuung im paritätischen Wechselmodell praktizieren, bleibt die Frage offen, wie sich die rechtlichen Regelungen in Deutschland zukünftig entwickeln könnten. In skandinavischen Ländern und einigen weiteren europäischen Staaten hat das Wechselmodell bereits einen festen gesetzlichen Rahmen, was eine gerechtere Ausgestaltung in Bezug auf finanzielle Unterstützungen ermöglicht. Diese Länder bieten Deutschland mögliche Vorbilder, um das Wechselmodell auch hierzulande besser zu fördern und gesetzlich abzusichern.

Eine potenzielle Entwicklung könnte in der Anpassung der steuerlichen Vorschriften liegen, sodass beide Elternteile von einer gleichwertigen Unterstützung profitieren können, wenn sie im Wechselmodell erziehen. Dies würde nicht nur das Gleichheitsprinzip stärken, sondern auch dem Wandel der familialen Strukturen Rechnung tragen. Bei einem steigenden Anteil von alleinerziehenden Elternteilen, die sich für ein paritätisches Wechselmodell entscheiden, zeigt sich ein klarer Trend zur gemeinschaftlichen Erziehung nach oder Scheidung.

Die Einführung rechtlicher Klarheit und Unterstützung könnte zudem für mehr Achtsamkeit und Bewusstsein in Verwaltungs- und Rechtssystemen sorgen, sodass in Zukunft nicht ausschließlich auf Kindergeldzahlung und damit verbundene Verfügungsberechtigungen fokussiert wird, sondern auch individuelle Familienstrukturen – wie eben das Wechselmodell – anerkannt werden. Der gegenwärtige gesellschaftliche Diskurs könnte Deutschlands Rechtsprechung und Gesetzgebung beeinflussen, um flexiblere und gerechtere Regelungen zu etablieren, die den vielfältigen Lebensrealitäten moderner Familien gerecht werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann gesetzliche Änderungen eintreten und welche weiteren juristischen Auseinandersetzungen möglicherweise stattfinden werden, um Verbesserungen für die betroffenen Eltern und Kinder zu erzielen. Wichtig dabei ist, dass politische Entscheidungen proaktiv gestaltet werden, um familiengerechte Steuerregelungen zu schaffen, die modernen Betreuungsmodellen entspricht und eine partnerschaftliche Betreuung unabhängig von rechtlichen Hindernissen erleichtert.


Weiterführende Informationen auf Wikipedia

  1. Entlastungsbetrag
  2. Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
  3. Paritätisches Wechselmodell
  4. Bundesfinanzhof
  5. Kindergeld (Deutschland)

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Kind im Wechselmodell: Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

7 Antworten

  1. „Die Diskussion über die Besteuerung von Alleinerziehenden zeigt…“ – ja genau! Wir müssen unbedingt den Dialog darüber fördern. Gibt es schon Initiativen? Ich würde gerne mitmachen.

  2. „Nur ein Elternteil kann den Entlastungsbetrag beanspruchen“ – das macht mich echt wütend! Es ist höchste Zeit, dass sich da etwas ändert! Wer hat Ideen für alternative Lösungen?

  3. Das mit dem Entlastungsbetrag ist wirklich unfair! Warum kann der Betrag nicht aufgeteilt werden? Das widerspricht doch dem Gedanken des paritätischen Modells. Gibt es dazu weitere Informationen?

    1. Ich denke, dass die Finanzämter einfach nicht mit der Zeit gehen. Es wäre super, wenn mehr Eltern ihre Erfahrungen teilen könnten!

    2. Das sehe ich ähnlich! Vielleicht sollten wir uns mehr mit den skandinavischen Modellen auseinandersetzen und deren Vorteile diskutieren.

  4. Ich finde es echt spannend, wie das Wechselmodell immer mehr Aufmerksamkeit bekommt. Aber warum gibt es in Deutschland nicht klarere Regelungen dazu? In anderen Ländern klappt das doch viel besser. Was denkt ihr?

    1. Ja, das ist wirklich ein wichtiges Thema! Ich frage mich auch, ob die Politik da mal aktiv werden wird. Vielleicht könnten wir sogar eine Petition starten?

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