Weihnachtsbrand: Wann die Versicherung zahlt und was Mieter & Eigentümer jetzt prüfen müssen

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Der Bund der Versicherten (BdV) warnt vor Brandrisiken in der Adventszeit. Versicherungen müssen Schäden durch unbeaufsichtigte Kerzen nicht immer vollständig ersetzen. Wichtig sind eine Privathaftpflicht- sowie eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung mit ausreichender Deckung.

Inhaltsverzeichnis

– Der Bund der Versicherten warnt vor Brandrisiken durch Weihnachtsdekoration in der Adventszeit.
– Wichtige Policen sind Privathaftpflicht-, Wohngebäude- und gegebenenfalls Hausratversicherung.
– Verträge sollten den Ausschluss grob fahrlässiger Herbeiführung enthalten, um Leistungskürzungen zu vermeiden.

Feiergefahr in der Adventszeit: Diese Versicherungen schützen vor Brandschäden

Kerzen, Lichterketten und Weihnachtsbäume sorgen in der dunklen Jahreszeit für Atmosphäre, bergen aber auch ein erhebliches Risiko. Ein Brand kann in Sekunden entstehen und immense finanzielle Schäden verursachen. Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass Versicherungsschutz in dieser Zeit besonders wichtig ist – und dass viele Policen nicht automatisch alle Schäden abdecken. „Wenn Weihnachtsdekoration Feuer fängt, ist keineswegs sicher, dass die Versicherung den Schaden vollständig ersetzt. Kerzen oder andere offene Flammen sollten daher niemals unbeaufsichtigt bleiben“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Für einen umfassenden finanziellen Schutz nennt der Verband drei zentrale Policen. „Um im Ernstfall finanziell geschützt zu sein, zählen die Privathaftpflicht-, die Wohngebäude- und bei hochwertiger Einrichtung auch die Hausratversicherung zu den wichtigsten Absicherungen.“ Die Privathaftpflichtversicherung greift, wenn durch eigene Fahrlässigkeit ein Brand entsteht, der Schäden bei Dritten – etwa in der Nachbarwohnung – verursacht. Der BdV empfiehlt eine Deckungssumme von mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden (Stand: 02.12.2025)*. Für Mieter ist ein spezieller Blick auf den Vertrag nötig: „Mieterinnen und Mieter sollten prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden in ausreichender Höhe abdeckt – auch an Gebäuden, Grundstücken und Wohnräumen“, sagt Boss.

Eigentümer sind auf eine Wohngebäudeversicherung angewiesen. „Für Eigentümerinnen ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar, da sie die Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau nach Feuer- oder Löschwasserschäden am Gebäude übernimmt.“* Bewegliches Inventar wie Möbel, Elektronik oder Geschenke schützt hingegen die Hausratversicherung. „Die Hausratversicherung kommt für Schäden durch Feuer oder Löschwasser auf, die am beweglichen Inventar entstehen – also beispielsweise an Möbeln, Kleidung oder auch Geschenken.“

Ein entscheidender Punkt in den Verträgen ist der Umgang mit grober Fahrlässigkeit. Lässt man etwa Kerzen unbeaufsichtigt brennen, kann der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Vertrag keine entsprechende Klausel enthält. „Empfehlenswerte Tarife sichern auch solche Fälle bis zur vollen Versicherungssumme ab, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde“, sagt Boss. Fehlt dieser Schutz, droht im Schadensfall eine deutliche Leistungskürzung.

Die folgenden Kapitel erläutern die rechtlichen und versicherungstechnischen Hintergründe dieser Empfehlungen im Detail.

Rechtslage und wichtige Urteile

Die Frage, ob eine Versicherung nach einem Brand zahlt, hängt entscheidend von der Art des Verschuldens ab. Hier unterscheidet das Recht zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur geringfügig außer Acht lässt – etwa wenn man eine Kerze kurz unbeaufsichtigt lässt, um ans Telefon zu gehen. In solchen Fällen leistet die Versicherung in der Regel voll. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet dagegen, dass die einfachsten und naheliegendsten Vorsichtsmaßnahmen völlig missachtet werden, beispielsweise brennende Kerzen über mehrere Stunden in einem leeren Raum zu lassen. Hier kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern, sofern der Vertrag dies vorsieht.

Von der Einzelfall-Entscheidung zur gesetzlichen Regelung

Die Rechtsprechung hat sich über Jahrzehnte entwickelt, um Versicherte vor allzu harten Konsequenzen zu schützen. Ein wichtiger Meilenstein war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus dem Jahr 1994. Das Gericht urteilte, dass ein Versicherer nicht pauschal bei grober Fahrlässigkeit von seiner Leistungspflicht befreit ist. Stattdessen muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers wirklich so schwerwiegend war, dass ein Leistungsausschluss gerechtfertigt ist. Diese Rechtsprechung schützte Versicherte vor pauschalen Ablehnungen und etablierte eine Einzelfallbetrachtung.

Eine grundlegende Änderung brachte dann der Gesetzgeber. Seit Anfang 2008 sind Versicherer durch eine Änderung der Versicherungsvertragsgesetzgebung verpflichtet, auch bei grober Fahrlässigkeit zumindest anteilig zu leisten*. Konkret bedeutet das: Selbst wenn ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann der Versicherer seine Zahlung nicht mehr vollständig verweigern, sondern muss einen angemessenen Teil übernehmen. Diese Regelung stellt eine deutliche Verbesserung für Verbraucher dar und verhindert, dass ein einzelner, vielleicht unbedachter Moment zum finanziellen Ruin führt.

Die folgende Übersicht fasst die rechtliche Entwicklung zusammen:

Jahr Ereignis Relevanz Quelle/Stand
1994 Entscheidung des OLG Köln Schützt Versicherte vor pauschalen Leistungsverweigerungen bei grober Fahrlässigkeit; etabliert Einzelfallprüfung. OLG Köln, Stand: 1994*
Anfang 2008 Gesetzes-/Regelungsänderung Verpflichtet Versicherer, auch bei grober Fahrlässigkeit anteilig zu leisten; stärkt Verbraucherrechte deutlich. Verband Wohneigentum, Stand: Anfang 2008*

Für Betroffene eines Brandschadens hat diese Entwicklung konkrete Folgen. Zwar sollte grobe Fahrlässigkeit natürlich vermieden werden, doch im Ernstfall sind die Aussichten auf eine zumindest teilweise Entschädigung heute deutlich besser als noch vor einigen Jahrzehnten. Entscheidend ist und bleibt jedoch der individuelle Vertrag. Verbraucherschützer wie der Bund der Versicherten raten deshalb, explizit auf einen Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung zu achten. Enthält der Vertrag diese Klausel, leistet die Versicherung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit bis zur vollen Versicherungssumme.

Versicherungspraktiken: Wer zahlt wann?

Ein Brand in der Adventszeit ist ein Schock. Nach den ersten Minuten der Rettung und der Feuerwehr folgt die nüchterne Realität: Wer übernimmt die Kosten für die zerstörte Einrichtung, das beschädigte Gebäude oder mögliche Schäden bei den Nachbarn? Die Antwort hängt von den Details der eigenen Versicherungsverträge und den Umständen des Schadens ab. Während die Privathaftpflicht-, Wohngebäude- und Hausratversicherung die zentralen Säulen des Schutzes bilden, gibt es in der Praxis entscheidende Unterschiede bei der Leistung.

Typische Leistungen und Begrenzungen

Die Hausratversicherung springt für beschädigtes oder zerstörtes mobiles Inventar ein – von der Couch über den Fernseher bis zu den Weihnachtsgeschenken. Entscheidend ist hier die Frage nach Neuwert oder Zeitwert. Die Erstattung für neue Produkte erfolgt häufig zum Neuwert*. Für gebrauchte Gegenstände hängt es vom individuellen Vertrag ab: Manche Policen ersetzen nur den Zeitwert, also den Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung, andere bieten auch hier Neuwertersatz. Diese Klausel sollte vor Vertragsabschluss geprüft werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die sogenannte grobe Fahrlässigkeit. Lässt jemand brennende Kerzen unbeaufsichtigt und löst so einen Brand aus, könnte der Versicherer dies als grob fahrlässig einstufen. Unter Umständen kann die Versicherungsleistung gekürzt oder verweigert werden. Bei der Privathaftpflichtversicherung sieht die Lage anders aus: Sie leistet in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit gegenüber geschädigten Dritten und übernimmt zudem mögliche Folgekosten, etwa durch einen notwendigen Feuerwehreinsatz.

Haftung Dritter und Feuerwehr

Die Feuerwehr selbst kann im Einsatz ungewollt weitere Schäden verursachen, etwa durch Löschwasser oder das Aufbrechen von Türen. Für solche Folgeschäden haftet die Feuerwehr gesetzlich nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat – was bei Rettungseinsätzen äußerst selten der Fall ist. Ob Standardverträge für Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen diese durch Einsatzkräfte entstandenen Beschädigungen abdecken, ist nicht einheitlich geregelt und sollte geprüft werden. Betroffene müssen die Kosten dann häufig aus eigener Tasche tragen.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Komplexität: Ein Adventskranzbrand in einer Mietwohnung beschädigt nicht nur den eigenen Hausrat, sondern auch die fest verbaute Einbauküche des Vermieters und den Parkettboden. Die eigene Hausratversicherung reguliert die verbrannten Möbel – je nach Vertrag zum Neuwert oder Zeitwert. Für die Küche und den Boden muss die Privathaftpflicht des Mieters einspringen, sofern diese Mietsachschäden in ausreichender Höhe abdeckt. Das Löschwasser der Feuerwehr beschädigt jedoch die Wohnung darunter. Diese Kosten bleiben oft beim geschädigten Nachbarn hängen, dessen eigene Wohngebäude- oder Hausratversicherung für derartige Fremdeinwirkung nicht immer leistet.

Auswirkungen und Ausblick

Die rechtlichen und versicherungstechnischen Regeln für Brandschäden in der Adventszeit haben für verschiedene Gruppen unmittelbare finanzielle Konsequenzen. Die Auswirkungen zeigen sich besonders deutlich bei drei Personengruppen, die jeweils mit spezifischen Risiken konfrontiert sind.

Für Mieterinnen und Mieter ist die Privathaftpflichtversicherung von zentraler Bedeutung. Sie kommt für Schäden auf, die Dritten zugefügt werden – etwa wenn ein Brand auf die Nachbarwohnung übergreift. Besonders kritisch sind dabei sogenannte Mietsachschäden. Dazu zählen fest verbaute Bestandteile der Wohnung wie Einbauküchen, Böden oder Badewannen. Ist die Privathaftpflichtversicherung nicht ausreichend dimensioniert oder deckt solche Schäden nicht ab, haften Mieter im Ernstfall mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen. Die empfohlene Mindestdeckungssumme liegt hier bei 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden (Stand: Dezember 2025)*.

Eigentümerinnen und Eigentümer sind dagegen auf eine solide Wohngebäudeversicherung angewiesen. Diese Police übernimmt die Kosten für Reparatur oder sogar den kompletten Wiederaufbau des Gebäudes nach einem Feuer- oder Löschwasserschaden. Ohne diesen Schutz können die finanziellen Folgen existenzbedrohend sein, da die Kosten für neue Wände, Türen oder das Dach schnell fünf- oder sechsstellige Beträge erreichen.

Für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, unabhängig von ihrem Miet- oder Eigentumsverhältnis, spielt die Hausratversicherung eine wichtige Rolle. Sie sichert das bewegliche Inventar im Haushalt ab. Bei einem Adventsbrand sind damit nicht nur Möbel und Kleidung, sondern auch wertvolle Geschenke oder Erbstücke geschützt. Eine solche Police ist laut Verbraucherberatungen wie dem ADAC vor allem dann sinnvoll, wenn der Hausrat nicht ohne Weiteres aus eigenen Mitteln ersetzt werden kann, ohne den gewohnten Lebensstandard zu gefährden.

Die gesellschaftliche Relevanz dieser Absicherungen liegt auf der Hand: Sie verhindern, dass ein kurzer Moment der Unachtsamkeit mit der Kerze am Adventskranz zu einer langfristigen finanziellen Katastrophe führt. Sie schützen nicht nur das eigene Hab und Gut, sondern auch das friedliche Miteinander in Mehrfamilienhäusern, indem sie Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche vermeiden.

Der wichtigste Schritt in der Vorweihnachtszeit ist daher eine aktive Überprüfung der eigenen Verträge. Versicherte sollten ihre Policen auf zwei entscheidende Punkte hin prüfen: Deckt die Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden in ausreichender Höhe ab? Und enthalten die Verträge für Hausrat und Wohngebäude einen Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung? Fehlt diese Klausel, kann der Versicherer die Leistung im Schadenfall deutlich kürzen, etwa wenn Kerzen unbeaufsichtigt blieben. Im Zweifel bietet es sich an, eine unabhängige Rechts- oder Verbraucherberatung hinzuzuziehen, um vor den Festtagen für klare Verhältnisse und einen umfassenden Schutz zu sorgen.*

Dieser Beitrag basiert auf einer Pressemitteilung des Bund der Versicherten e. V.

Weiterführende Quellen:

8 Antworten

  1. Ein wirklich nützlicher Artikel! Ich wusste gar nicht, dass es so viel zu beachten gibt bei den Versicherungen. Was passiert denn konkret bei einem Schaden? Wie wird entschieden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt?

    1. „Das ist eine gute Frage! Vielleicht kann jemand von seiner Erfahrung erzählen? Ich denke auch an die Notwendigkeit einer klaren Regelung für solche Fälle.“

    2. „Ja genau! Eine persönliche Geschichte könnte hier echt helfen! Wir sollten mehr über unsere Erfahrungen sprechen und so lernen.“

  2. Ich fand den Hinweis zur groben Fahrlässigkeit sehr aufschlussreich! Man denkt oft nicht darüber nach und lässt Kerzen einfach brennen. Es wäre spannend zu erfahren, wie Versicherungen das konkret prüfen.

  3. Ich finde es gut, dass die Gefahren von Weihnachtsdekoration erwähnt werden. Es wäre interessant zu wissen, ob es Statistiken gibt, die zeigen, wie oft Brände in dieser Zeit passieren. Gibt es spezielle Empfehlungen für Mieter?

    1. Ja, das wäre wirklich hilfreich! Vielleicht könnte der Bund der Versicherten solche Informationen bereitstellen? Es ist wichtig, dass wir alle gut informiert sind.

    2. Ich habe auch gehört, dass viele Mieter nicht wissen, was ihre Versicherung abdeckt. Vielleicht sollte man öfter darüber aufklären? Das könnte vielen helfen.

  4. Der Artikel spricht wirklich wichtige Punkte an. Die Sicherheit während der Adventszeit ist entscheidend. Ich frage mich, wie viele Leute ihre Versicherungen schon überprüft haben? Ich denke, viele sind sich der Risiken nicht bewusst.

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