– Deutscher Gesetzentwurf zur EU-Umweltstrafrichtlinie gefährdet nachhaltige Land- und Forstwirtschaft
– Eignungsdelikte kriminalisieren abstrakte Umweltrisiken unabhängig vom Schadenseintritt
– Unklare Ökosystem-Definition führt zu Rechtsunsicherheit bei Bewirtschaftungstätigkeiten
Kritik an Umweltstrafrecht: Land- und Forstwirtschaft warnt vor Kriminalisierung
Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums sorgt bei Wald- und Landbesitzern für massive Bedenken. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Umweltschutz könnte nach Ansicht der betroffenen Verbände die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Agrarflächen erheblich gefährden. Konkret kritisieren AGDW – Die Waldeigentümer und die Familienbetriebe Land und Forst zwei zentrale Punkte: die Einführung sogenannter Eignungsdelikte und eine unklare Definition des Ökosystem-Begriffs.
Bei Eignungsdelikten würde bereits die abstrakte Möglichkeit einer Umweltbeeinträchtigung strafbar – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entsteht. Die vage Definition des Ökosystems wiederum führe zu gravierender Rechtsunsicherheit. Für Land- und Forstwirte wäre kaum noch nachvollziehbar, wo notwendige Bewirtschaftung endet und eine potenziell strafbare Handlung beginnt. Selbst reguläre Eingriffe wie Durchforstung oder Pflegearbeiten könnten so als Straftat gewertet werden.
„Die geplanten Regelungen schießen weit über den von der EU gesteckten Rahmen hinaus und bewirken eine Ausweitung des Strafrechts auf Bereiche, die bisher bewusst dem entsprechenden Fachrecht bzw. dem Ordnungswidrigkeitenrecht unterworfen waren. Damit droht eine unverhältnismäßige Verschärfung, die normale und fachrechtlich zulässige Bewirtschaftungstätigkeiten unter Generalverdacht stellt. Wenn sich Waldbesitzende und Forstunternehmen sorgen müssen, ob eine übliche waldbauliche Maßnahme als strafbare Handlung zu werten ist, gerät nicht nur die nachhaltige Waldbewirtschaftung in Gefahr, sondern auch die Rechtsordnung in Schieflage“, kritisiert AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter.
„Mit den Vorgaben des Referentenentwurfs wird die Substanz des Eigentumsbegriffs ausgehöhlt und die nachhaltige Bewirtschaftung zur Sicherstellung der Nahrungsmittel- und Rohstoffversorgung faktisch blockiert. Was die Flächennutzer angesichts ohnehin schon schwieriger wirtschaftlicher und unsicherer politischer Rahmenbedingungen benötigen, ist Planungssicherheit statt strafrechtlicher Risiken“, ergänzt Max von Elverfeldt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst.
Die Verbände fordern eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs. „Notwendig sind klare und praxistaugliche Regelungen, die Rechtsicherheit schaffen und die nachhaltige Bewirtschaftung stärken, statt sie gegebenenfalls zu kriminalisieren“, so Bitter und Elverfeldt.
EU-Rahmen für schärferes Umweltstrafrecht
Die aktuellen deutschen Umsetzungspläne für das EU-Umweltstrafrecht stehen im Kontext einer europaweit abgestimmten Initiative. Im Juni 2021 wurde eine Legaldefinition für den Straftatbestand Ökozid auf EU-Ebene vorgelegt*. Nach der finalen Verabschiedung der Richtlinie 2024 haben die Mitgliedsstaaten nun bis Mai 2026 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht zu übertragen*.
EU-Zeitleiste verdeutlicht Handlungsdruck
Diese zeitliche Abfolge macht den politischen Druck auf die Bundesregierung verständlich. Innerhalb der nächsten zwei Jahre muss Deutschland die europäischen Vorgaben umsetzen – eine Herausforderung, die bereits im aktuellen Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums sichtbar wird. Die engen Fristen erklären teilweise die hitzige Debatte zwischen Politik und Praxis.
Kerninhalte mit weitreichenden Folgen
Die EU-Richtlinie selbst umfasst 20 Umweltstraftatbestände mit verschärften Strafen bis zu 10 Jahren Haft (Stand 2024). Besonders relevant für die Land- und Forstwirtschaft: Auch grobe Fahrlässigkeit wird strafbar, was die Haftungsrisiken für Bewirtschafter erhöht.
Ein zentraler Streitpunkt im deutschen Umsetzungsentwurf betrifft die sogenannten Eignungsdelikte. Diese machen bereits die abstrakte Möglichkeit einer Umweltbeeinträchtigung strafbar – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entsteht. Aus Sicht der Land- und Forstwirtschaft stellt dieser Ansatz bewährte Bewirtschaftungspraktiken unter Generalverdacht. Die Verbände kritisieren, dass selbst reguläre forstwirtschaftliche Maßnahmen wie Durchforstungen plötzlich unter Strafrecht fallen könnten.
Die unbestimmte Definition des Ökosystem-Begriffs im Referentenentwurf verschärft diese Bedenken zusätzlich. Für praktizierende Land- und Forstwirte bleibt oft unklar, wo fachlich notwendige Bewirtschaftung endet und potenziell strafbares Handeln beginnt. Diese Rechtsunsicherheit gefährdet aus Sicht der Branche die planbare nachhaltige Bewirtschaftung, die für die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen essentiell ist.
Zahlen, Fakten & Quellen
Die geplanten Verschärfungen im Umweltstrafrecht betreffen nicht nur abstrakte Rechtskonzepte, sondern bringen konkrete Zahlen und Sanktionen mit sich. Die EU-Richtlinie gegen Umweltkriminalität umfasst 20 Umweltstraftatbestände und sieht Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren Haft vor (Stand: 2024)*. Diese europäische Vorgabe bildet den Rahmen für die nationale Gesetzgebung.
Ermittlungszahlen
Bereits vor diesen Verschärfungen wurden in Deutschland regelmäßig Ermittlungsverfahren wegen Umweltstraftaten mit Bezug zur Land- und Forstwirtschaft geführt. Im Zeitraum 2015–2023 registrierten die Behörden pro Jahr zwischen 1.400 und 2.200 entsprechende Verfahren (Stand: Bericht 2024)*.
Höhe der Strafen
Der deutsche Referentenentwurf vom 17. Oktober 2025 geht über die EU-Vorgaben hinaus und sieht erhebliche Sanktionsverschärfungen vor. Neben erhöhten Höchststrafen für Umweltstraftaten werden neue Delikte eingeführt, darunter Geldbußen bis 40 Mio. Euro gegen Unternehmen (Stand: 17.10.2025)*. Diese Summen stellen eine erhebliche Steigerung der wirtschaftlichen Risiken für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dar.
Ein zentraler Streitpunkt ist die Definition des Ökosystem-Begriffs. Nach dem BMJ-Referentenentwurf wird ein Ökosystem als "ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit" definiert (Stand: Okt. 2025)*.
Der DIHK bemängelt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 die unklare Formulierung der Eignungsdelikte und fordert präzisere Begriffe (Stand: 24.10.2025)*.
| Jahr | Thema / Wert | Einheit / Bedeutung | Quelle |
|---|---|---|---|
| 2015–2023 | Ermittlungsverfahren Land-/Forstwirtschaft | 1.400–2.200 pro Jahr | Statistisches Bundesamt (Stand: Bericht 2024) |
| 2024 | EU-Richtlinie Umweltstraftatbestände | 20 Tatbestände, bis 10 Jahre Haft | EU-Richtlinie (Stand: 2024) |
| Okt. 2025 | Referentenentwurf Geldbußen | Bis 40 Mio. Euro für Unternehmen | BMJ-Entwurf (Stand: 17.10.2025) |
| Okt. 2025 | Definition Ökosystem | Juristische Neudefinition | BMJ-Entwurf (Stand: Okt. 2025) |
Auswirkungen für Land- und Forstwirtschaft
Die geplanten Verschärfungen im Umweltstrafrecht könnten nach Einschätzung der betroffenen Verbände weitreichende praktische Konsequenzen für die Land- und Forstwirtschaft haben. AGDW – Die Waldeigentümer und die Familienbetriebe Land und Forst befürchten, dass normale Bewirtschaftungstätigkeiten unter Generalverdacht geraten und die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen beeinträchtigt wird.
Besonders kritisch sehen die Verbände zwei Aspekte: Die Einführung sogenannter Eignungsdelikte, die bereits die abstrakte Möglichkeit einer Umweltbeeinträchtigung strafbar machen, sowie die unbestimmte Definition des Ökosystem-Begriffs. Diese Regelungen könnten zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, bei der selbst fachlich notwendige Arbeiten wie Durchforstungen oder Pflegemaßnahmen potenziell strafbar werden.
Mögliche konkrete Auswirkungen:
- Rechtliche Unsicherheit bei Standardarbeiten: Ein Forstbetrieb könnte zögern, notwendige Durchforstungen durchzuführen, aus Sorge, diese könnten als Eingriff in ein Ökosystem gewertet werden – selbst wenn die Maßnahme forstfachlich geboten ist.
- Verzögerungen bei Bauprojekten: Die Errichtung oder Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe wie Mastanlagen könnte durch die unklare Rechtslage und die drohende strafrechtliche Vorverlagerung von Genehmigungspflichten erschwert oder verzögert werden. Die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie ist bis Mai 2026 vorgesehen*.
- Erhöhtes Strafverfolgungsrisiko: Die Anzahl potenzieller Ermittlungsverfahren könnte steigen. Zwischen 2015 und 2023 registrierte das Statistische Bundesamt bereits durchschnittlich 1.400 bis 2.200 Verfahren pro Jahr im Bereich Umweltstraftaten* (Stand: Bericht 2024).
Gegen diese Befürchtungen und die geplante Ausweitung des Strafrechts gibt es jedoch auch kritische Stimmen aus der Wirtschaft. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) moniert in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 die unklaren Formulierungen der Eignungsdelikte. Diese Rechtsunsicherheit beträfte nicht nur die Land- und Forstwirtschaft, sondern auch viele andere Wirtschaftsbereiche.
Die zentrale Frage bleibt, wo die Grenze zwischen notwendiger Bewirtschaftung und strafbarem Umweltdelikt verläuft. Während die Verbände eine Überarbeitung des Entwurfs fordern, um Planungssicherheit zu gewährleisten, steht die endgültige Ausgestaltung der deutschen Umsetzungsgesetze noch aus.
Was jetzt zu tun ist: Zeitplan und nächste Schritte
Die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht steht unmittelbar bevor. Bis Mai 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt haben – diese Frist gibt der ursprüngliche Richtlinientext vor*. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium bereits einen Referentenentwurf vorgelegt, der aktuell diskutiert wird*. Dieser Entwurf enthält zentrale Formulierungen zur Definition von Ökosystemen und Bußgeldhöhen, die für Land- und Forstwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind*.
Wer jetzt handeln muss
Mehrere Akteure haben in den kommenden Monaten entscheidenden Einfluss auf die finale Ausgestaltung des Gesetzes:
- Bundesministerien: Justiz- und Umweltministerium müssen die Stellungnahmen der Verbände prüfen und den Entwurf gegebenenfalls anpassen
- Parlament: Der Bundestag wird den Gesetzentwurf beraten und beschließen
- Wirtschaftsverbände: Organisationen wie IHK/DIHK, AGDW und Familienbetriebe Land und Forst bringen ihre Expertise ein
- Fachöffentlichkeit: Juristische Experten und Praktiker aus der Land- und Forstwirtschaft können durch Stellungnahmen zur Versachlichung beitragen
Weiterführende Informationen und Beteiligungsmöglichkeiten
Für Interessierte bieten mehrere Quellen vertiefende Einblicke in die aktuelle Debatte. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums steht zur öffentlichen Einsicht bereit und bildet die Diskussionsgrundlage. Fachkommentare wie der Noerr-Kommentar vom 17. Oktober 2025 analysieren die rechtlichen Implikationen detailliert. Die Stellungnahmen der betroffenen Verbände – insbesondere von AGDW und Familienbetrieben Land und Forst – zeigen die praktischen Auswirkungen auf die Bewirtschaftungspraxis auf.
Die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Wälder und Agrarflächen braucht klare rechtliche Rahmenbedingungen, die Sicherheit geben statt Unsicherheit zu schaffen. Jetzt liegt es an den politischen Entscheidungsträgern, die berechtigten Anliegen der Praxis in die finale Gesetzesfassung einfließen zu lassen.
Die bereitgestellten Informationen und Zitate stammen aus einer Pressemitteilung der AGDW – Die Waldeigentümer.
Weiterführende Quellen:
- „Im Juni 2021 wurde eine Legaldefinition für den Straftatbestand Ökozid auf EU-Ebene vorgelegt; die finale EU-Verabschiedung erfolgt 2024, Mitgliedsstaaten haben bis Mai 2026 für die Umsetzung Zeit.“ – Quelle: https://www.lawcode.eu/blog/%C3%B6kozid-richtlinie-gegen-umweltkriminalit%C3%A4t/
- „Die Richtlinie umfasst 20 Umweltstraftatbestände mit verschärften Strafen bis zu 10 Jahren Haft, auch grobe Fahrlässigkeit wird strafbar; dies erhöht Haftungsrisiken für Land- und Forstwirtschaft erheblich (Stand 2024).“ – Quelle: https://www.lawcode.eu/blog/%C3%B6kozid-richtlinie-gegen-umweltkriminalit%C3%A4t/
- „Die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie bis Mai 2026 sieht unter anderem die strafbare Vorverlagerung der Genehmigungspflicht für Anlagen wie Mastbetriebe vor, was auch landwirtschaftliche Bauprojekte betrifft.“ – Quelle: https://www.unternehmensstrafrecht.de/noch-ein-jahr-bis-zur-umsetzung-auswirkungen-der-neuen-umweltstrafrechtsrichtlinie-auf-die-deutsche-rechtsordnung/
- „Der Begriff ‚Ökosystem‘ wird im deutschen Strafrecht nach dem BMJ-Referentenentwurf als ‚ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit‘ definiert (Stand Okt. 2025).“ – Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf
- „Im Referentenentwurf des BMJ vom 17. Oktober 2025 werden die Höchststrafen für Umweltstraftaten erhöht und neue Delikte eingeführt, darunter hohe Geldbußen bis 40 Mio. Euro gegen Unternehmen; dies steigert wirtschaftliche Risiken für Land- und Forstwirtschaft.“ – Quelle: https://www.noerr.com/de/insights/referentenentwurf-zur-umsetzung-der-eu-richtlinie-ueber-den-strafrechtlichen-schutz-der-environment-veroeffentlicht
- „Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert in einer Stellungnahme vom 24.10.2025 die unklare Formulierung der Eignungsdelikte und fordert präzisere Rechtsbegriffe zur besseren Anwendbarkeit in der Praxis.“ – Quelle: https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/umwelt/umweltstrafrecht/umweltstraftaten-dihk-stellungnahme-zum-6811520
- „Im Zeitraum 2015–2023 wurden pro Jahr in Deutschland zwischen 1.400 und 2.200 Ermittlungsverfahren wegen Umweltstraftaten mit Bezug zur Land- und Forstwirtschaft geführt (Stand: Bericht 2024).“ – Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Umweltstraftaten/_inhalt.html
8 Antworten
Diese neuen Regelungen könnten wirklich eine Herausforderung sein für viele Betriebe. Ich finde es wichtig, dass wir uns hier austauschen und zusammen Lösungen suchen! Wer hat Ideen dazu?
Ich denke auch, dass klare Regeln nötig sind! Wenn wir über Umwelt sprechen, sollten wir nicht nur Strafen denken sondern auch Lösungen finden!
Ich habe das Gefühl, dass solche Gesetze oft ohne das nötige Verständnis für die Praxis beschlossen werden. Das wird den Bauern und Forstwirten doch nicht gerecht! Wo bleibt da der gesunde Menschenverstand?
Ich kann verstehen, dass Land- und Forstwirtschaft nervös sind wegen diesen neuen Gesetzen. Gibt es denn Alternativen oder Vorschläge, die helfen könnten? Vielleicht sollte man mal nachfragen.
Das wäre echt interessant zu wissen! Eine klare Linie wäre wirklich hilfreich für alle Beteiligten. Ich hoffe, dass sich da etwas ändern lässt!
Die Idee von Eignungsdelikten klingt echt problematisch. Man könnte schon für Dinge bestraft werden, die noch gar nicht passiert sind! Ist das nicht ein bisschen zu viel? Was denkt ihr darüber?
Ich finde es besorgniserregend, wie unklar die Definition des Ökosystems ist. Das könnte wirklich die Arbeit der Landwirte und Forstwirte negativ beeinflussen. Woher sollen sie wissen, was erlaubt ist? Brauchen wir da nicht mehr Klarheit?
Ja, genau! Es scheint als ob man einfach keine Sicherheit mehr hat, wenn man seine Felder oder Wälder bewirtschaften möchte. Hat jemand Erfahrung damit gemacht? Wäre toll darüber zu diskutieren.