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Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2025 im Verein richtig zuordnen

2025 gelten im Verein zwei getrennte Freibeträge: 3.000 Euro für die Übungsleiterpauschale und 840 Euro für die Ehrenamtspauschale. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit, nicht nur die Bezeichnung der Person. Der Beitrag zeigt, wann beide Pauschalen nebeneinander möglich sind, wie laufende Zahlungen eingeordnet werden und worauf bei Dokumentation, Vorstandszahlungen und der Abgrenzung zu 2026 zu achten ist.

Inhaltsverzeichnis

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Vereinsvorstand mit Unterlagen, Kalender und Markierungen zu unterschiedlichen Freibeträgen
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Das Wichtigste in Kürze

  • 2025 gelten 3.000 Euro Übungsleiterpauschale und 840 Euro Ehrenamtspauschale pro Person und Kalenderjahr.
  • Beide Freibeträge sind getrennt zu prüfen; dieselbe Tätigkeit darf nicht doppelt begünstigt werden.
  • Eine Person kann beide Pauschalen nutzen, wenn sie wirklich unterschiedliche Aufgaben übernimmt und diese getrennt dokumentiert sind.
  • Nicht genutzte Freibeträge verfallen zum Jahresende und werden nicht ins Folgejahr übertragen.

2025 gelten zwei Freibeträge mit klarer Jahresgrenze

Für die ehrenamtspauschale 2025 und die übungsleiterpauschale 2025 gelten zwei getrennte Freibeträge. Beide laufen pro Person und Kalenderjahr; sie werden also nicht zu einem gemeinsamen Betrag zusammengezogen.

Die Übungsleiterpauschale liegt 2025 bei 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale bei 840 Euro. Entscheidend ist dabei die Person, die die Zahlung erhält, nicht der Verein als Ganzes.

Die höheren Werte von 3.300 Euro und 960 Euro gelten erst ab 1. Januar 2026. Wer die Jahreszahl verwechselt, setzt schnell den falschen Betrag an.

Vergleich der Freibeträge 2025 und 2026 für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
2025 gelten 3.000 Euro und 840 Euro. Ab 2026 steigen die Werte auf 3.300 Euro und 960 Euro.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im direkten Vergleich

Für den Verein ist der Unterschied klar zu ziehen: Die Übungsleiterpauschale 2025 nach § 3 Nr. 26 EStG liegt bei bis zu 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale 2025 nach § 3 Nr. 26a EStG bei bis zu 840 Euro. Beide Freibeträge gelten personenbezogen und jeweils für das Kalenderjahr.

Regelung Betrag 2025 Typische Tätigkeiten Wichtiger Hinweis
Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro Ausbildung, Erziehung, Betreuung, Pflege oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten Maßgeblich ist die Aufgabe, nicht die Berufsbezeichnung.
Ehrenamtspauschale bis zu 840 Euro Andere nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Sie greift außerhalb des engeren Katalogs der Übungsleiterpauschale.

Für die Zuordnung zählt also nicht der Titel im Vertrag oder im Vorstandsbeschluss. Entscheidend ist, welche Tätigkeit tatsächlich vergütet wird.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale setzt eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit voraus. Das Gesetz nennt unter anderem Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie vergleichbare Aufgaben. Im Verein kommt es deshalb auf den Inhalt der Tätigkeit und ihren Bezug zu einem steuerbegünstigten Zweck an.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Eine feste gesetzliche Wochenstundengrenze nennt das Gesetz dafür nicht.

Wofür die Ehrenamtspauschale gedacht ist

Die Ehrenamtspauschale gilt für andere nebenberufliche Tätigkeiten, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Typisch sind Aufgaben, die nicht in den engeren Bereich der Übungsleiterpauschale fallen, etwa bestimmte Verwaltungs- oder Vorstandstätigkeiten.

Auch hier bleibt der Aufgabeninhalt maßgeblich. Die Bezeichnung als Ehrenamtlicher oder Vorstandsmitglied ersetzt die Prüfung nicht.

Warum dieselbe Tätigkeit nicht doppelt begünstigt werden darf

Der Verein darf dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig über beide Freibeträge steuerfrei stellen. Eine einheitliche Trainertätigkeit lässt sich also nicht künstlich aufteilen, nur um beide Pauschalen zu nutzen.

Bei getrennten Aufgaben derselben Person ist eine Kombination möglich. Dann braucht es eine klare organisatorische Trennung, damit nachvollziehbar bleibt, welche Zahlung zu welcher Tätigkeit gehört.

Für die Praxis heißt das: Erst die Aufgabe prüfen, dann den Freibetrag zuordnen. Nur wenn die Tätigkeiten wirklich verschieden sind, lassen sich die 3.000 Euro und die 840 Euro nebeneinander nutzen.

Wann beide Pauschalen für eine Person nebeneinander möglich sind

Eine Person kann im Verein beide Freibeträge nutzen, wenn die Aufgaben wirklich getrennt sind. Für 2025 sind das bis zu 3.000 Euro für eine begünstigte Übungsleitertätigkeit und bis zu 840 Euro für eine davon getrennte Ehrenamtstätigkeit. Entscheidend ist also nicht die Person, sondern die klare Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit.

Ein Trainer und eine zusätzliche Vorstandstätigkeit

Ein zulässiger Fall liegt vor, wenn jemand im Verein trainiert und daneben ein eigenes Vorstandsamt übernimmt. Dann kann die Übungsleiterpauschale 2025 für das Training und die Ehrenamtspauschale 2025 für die Vorstandstätigkeit nebeneinander greifen. Beide Zahlungen beziehen sich auf unterschiedliche Aufgaben und brauchen jeweils eine eigene Grundlage.

Wann die Aufteilung nicht mehr zulässig ist

Dieselbe Tätigkeit lässt sich nicht auf zwei Freibeträge verteilen, nur weil der Verein sie intern auf zwei Buchungszeilen setzt. Eine einheitliche Trainertätigkeit bleibt eine einzige Leistung, auch wenn sie anders benannt wird. An dieser Stelle endet die zulässige Trennung: Eine doppelte Begünstigung ist nicht zulässig.

Warum die Dokumentation beide Tätigkeiten trennen muss

Damit die Abgrenzung trägt, braucht der Verein eine getrennte Dokumentation von Aufgabe, Zeitraum, Vergütung und steuerlicher Grundlage. Für jede Tätigkeit sollte klar feststehen, wofür die Zahlung erfolgt und wodurch sie sich von der anderen Rolle unterscheidet. Nur wenn Unterlagen und tatsächliche Durchführung zusammenpassen, bleibt die Kombination der Freibeträge nachvollziehbar.

Merksatz: Nur wirklich getrennte Tätigkeiten können nebeneinander begünstigt werden; dieselbe Leistung darf nicht umetikettiert werden.

Abstrakte Person mit zwei getrennten Rollen: Training 3.000, Vorstand 840, daneben gesperrt: nicht zulässig.
Zwei getrennte Tätigkeiten können nebeneinander begünstigt werden. Dieselbe Leistung darf nicht doppelt verteilt werden.

Monatliche Zahlungen richtig auf das Jahr verteilen

Für regelmäßige Auszahlungen kannst du 2025 mit einem Monatsrahmen rechnen: 250 Euro bei der Übungsleiterpauschale und 70 Euro bei der Ehrenamtspauschale. Das ist eine Rechenhilfe für die laufende Abrechnung, keine starre Pflicht für jeden Einzelfall.

Pauschale 2025 Jahresbetrag Monatliche Orientierung
Übungsleiterpauschale 3.000 Euro 250 Euro
Ehrenamtspauschale 840 Euro 70 Euro

Die Monatswerte helfen vor allem dann, wenn dein Verein die Vergütung gleichmäßig auszahlt. Wer anteilig rechnet, behält den Jahresbetrag im Blick und vermeidet, dass der Freibetrag unbemerkt zu früh aufgebraucht ist.

250 Euro und 70 Euro als monatliche Orientierung

Die Rechnung ist schlicht: 3.000 Euro geteilt durch zwölf Monate ergeben 250 Euro, 840 Euro geteilt durch zwölf Monate 70 Euro. So lässt sich eine laufende Zahlung sauber einem Kalenderjahr zuordnen, ohne den Überblick über die ausgeschöpfte Summe zu verlieren.

Falls dein Verein die Zahlung nicht monatlich, sondern gebündelt ansetzt, bleibt der Jahresbezug trotzdem derselbe. Der Monatswert ist dann nur der Orientierungsrahmen; entscheidend bleibt die Summe im Kalenderjahr.

Was nach Ausschöpfung des Freibetrags passiert

Sobald der Freibetrag aufgebraucht ist, muss der darüber hinausgehende Betrag gesondert einordnen werden. Für diesen Teil gelten die allgemeinen Regeln, je nachdem, wie die Tätigkeit und das Beschäftigungsverhältnis rechtlich zu bewerten sind.

Unmittelbar mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen sind dabei nicht automatisch zusätzlich abziehbar. Der Verein kann sie also nicht einfach neben dem steuerfreien Betrag ansetzen, sondern muss den verbleibenden Spielraum getrennt prüfen.

Warum nicht genutzte Beträge nicht mitwandern

Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag bleibt bei der betreffenden Person und bei dem jeweiligen Kalenderjahr. Er lässt sich nicht übertragen – weder auf das Folgejahr noch auf eine andere Person.

Für die laufende Planung heißt das: Der Verein sollte die Zahlung im selben Jahr zu Ende denken. Was am Jahresende nicht genutzt wurde, steht später nicht noch einmal zur Verfügung.

Tabelle mit Monatswerten für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2025
Die Tabelle zeigt die monatliche Orientierung für beide Pauschalen im Jahr 2025. Nicht genutzte Beträge werden nicht übertragen.

Was Verein und Vorstand vor der Zahlung klären sollten

Bevor der Verein Geld auszahlt, müssen drei Punkte zusammenpassen: die Aufgabe, der Status der Person und die rechtliche Grundlage der Zahlung. Die Bezeichnung als Übungsleiter, Ehrenamtlicher oder Vorstandsmitglied reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, was die Person tatsächlich macht und wie der Verein das einordnet.

Welche Angaben in der Vereinbarung stehen sollten

Die schriftliche Vereinbarung sollte Tätigkeit, Zeitraum, Vergütung und organisatorische Durchführung eindeutig festhalten. Dazu gehören auch der Aufgabenbereich und der Zahlungsrhythmus. So lässt sich später nachvollziehen, wofür der Verein gezahlt hat und auf welcher Grundlage.

Warum der Status der Person mitentscheidet

Der Titel allein hilft hier nicht weiter. Ob jemand Arbeitnehmer, selbstständig oder rein ehrenamtlich tätig ist, ergibt sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung. Bei Arbeitnehmern berücksichtigt der Verein die steuerfreien Beträge in der Entgeltabrechnung; bei Selbstständigen zählt die konkrete Durchführung des Auftrags.

  • Status der Person prüfen: Arbeitnehmer, selbstständig oder rein ehrenamtlich.
  • Tätigkeit und Zeitraum schriftlich festhalten.
  • Vergütung und organisatorischen Rahmen eindeutig dokumentieren.
  • Bei Zweifeln die tatsächliche Durchführung mit der Vereinbarung abgleichen.

Vorstandszahlung oder Auslagenersatz?

Bei Vorstandsvergütungen braucht der Verein grundsätzlich eine ausdrückliche Satzungserlaubnis, wenn Arbeits- oder Zeitaufwand pauschal vergütet werden soll. Davon zu trennen ist der Auslagenersatz für tatsächlich entstandene Kosten wie Fahrt-, Telefon- oder Büromaterialkosten. Eine Zahlung wird erst dann zur Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand, wenn sie über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

Für die Praxis heißt das: Erst die Satzung prüfen, dann Auslagenersatz und Vergütung sauber auseinanderhalten und die Unterlagen entsprechend ablegen. So bleibt die Zahlung an Übungsleiter, Ehrenamtliche oder den Vorstand nachvollziehbar und rechtlich sauber.

Was dein Verein bei 2025 und 2026 auseinanderhalten muss

Für deinen Verein zählt jetzt vor allem die saubere Jahresgrenze: Die Freibeträge für 2025 bleiben bei 3.000 Euro für die Übungsleiterpauschale und 840 Euro für die Ehrenamtspauschale. Die höheren Beträge für 2026 gelten erst ab dem neuen Jahr, also nicht rückwirkend für Zahlungen, die ihr noch 2025 abrechnet.

Ebenso wichtig ist die Trennung der Tätigkeit. Dieselbe Tätigkeit darf nicht gleichzeitig über beide Pauschalen begünstigt werden; zwei getrennte Aufgaben derselben Person sind dagegen möglich, wenn ihr sie in der Dokumentation klar auseinanderhaltet. Für Vorstandsvergütungen braucht ihr außerdem eine ausdrückliche Satzungserlaubnis; reine Auslagenerstattung ist davon zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2025?

2025 gelten 3.000 Euro pro Person und Kalenderjahr für die Übungsleiterpauschale sowie 840 Euro pro Person und Kalenderjahr für die Ehrenamtspauschale.

Kann dieselbe Person beide Pauschalen bekommen?

Ja, wenn es um zwei wirklich getrennte Tätigkeiten geht. Dieselbe Tätigkeit darf nicht doppelt begünstigt werden.

Darf ein Verein nicht genutzte Freibeträge ins nächste Jahr übernehmen?

Nein. Die Freibeträge gelten pro Person und Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge übertragen sich nicht ins Folgejahr.

Braucht eine Vorstandsvergütung eine Satzungsregelung?

Ja, wenn der Vorstand für Arbeits- oder Zeitaufwand pauschal vergütet werden soll. Auslagenersatz ist davon zu trennen.

Gilt die Erhöhung auf 3.300 Euro und 960 Euro schon für 2025?

Nein. Diese höheren Beträge gelten erst ab 1. Januar 2026.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag und die verwendeten Bilder können ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein.

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