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Steuerrückerstattung 2020: Letzte Chance bis 31. Dez!

Es kann sich lohnen: Letzte Chance für Steuererklärung 2020
Am 31. Dezember 2024 endet eine wertvolle Gelegenheit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 Lohn oder Gehalt erhalten haben und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, haben noch bis zum Jahresende Zeit, eine freiwillige Steuererklärung für dieses Jahr einzureichen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) betont, dass jetzt der ideale Zeitpunkt ist, um von möglichen Steuerrückerstattungen zu profitieren. Mit Ausgaben für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen könnte bares Geld zurückfließen. Nutzen Sie diese Chance, um finanzielle Vorteile aus Ihrer Steuererklärung zu ziehen, bevor die Frist abläuft.

Bremen (VBR).

Eine Steuererklärung kann sich durchaus auszahlen, und das gilt auch dann noch, wenn sie nachträglich eingereicht wird. Für Personen, die nicht zur Abgabe verpflichtigt sind, besteht die Möglichkeit, dies freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend zu tun. Das bedeutet konkret: Die Steuererklärung für das Jahr 2020 kann noch bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hebt die Dringlichkeit hervor, warum man jetzt handeln und keine potenziellen Rückzahlungen verschenken sollte.

Es gibt zwei Formen der Steuererklärung: Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Wer zur ersten Kategorie gehört, muss normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres seine Steuererklärung abgeben. Eine Ausnahme bildeten hier die aufgrund der Corona-Pandemie verlängerten Fristen. Eine Veranlagungspflicht besteht beispielsweise für jene Arbeitnehmer, die zusätzliche Einkünfte von mehr als 410 Euro in einem Jahr erhalten haben oder Einkommen aus mehreren Jobs hatten.

Personen, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können dies dennoch freiwillig tun. Diese sogenannte Antragsveranlagung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. "Eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2020 kann noch bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden", so die Pressestelle der VLH (Zitat-Quelle: ). Das Potenzial für eine Steuerrückerstattung ist oft gerade bei denjenigen vorhanden, die nicht verpflichtet sind, eine Erklärung einzureichen.

Der Stichtag 31. Dezember 2024 nähert sich unaufhaltsam, was bedeutet, dass jeder, der 2020 ein Einkommen bezogen hat und nicht zur Abgabe verpflichtet war, jetzt handeln sollte. Faktoren wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder Lohnschwankungen könnten zu einer Rückerstattung führen. Besonders für Studierende, die nebenher gearbeitet haben, könnte dies relevant sein.

Verpasst man diese Gelegenheit, verschenkt man schlichtweg Geld. Es lohnt sich daher, gründlich über alle anfallenden Ausgaben im Jahr 2020 nachzudenken, sei es für Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen oder besondere Umstände wie Krankheitskosten.

Ein wichtiger Hinweis: Belege für Ausgaben müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sollte jedoch das Finanzamt Nachweise verlangen, ist es ratsam, diese bereit zu halten.

Mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit ist die VLH Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Seit seiner Gründung im Jahr 1972 bietet der Verein umfassende Unterstützung rund um das Thema Steuererklärung und steht seinen Mitgliedern mit zertifizierten Fachberatern zur Seite.


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Steuererklärungen im Wandel der Zeit: Einblick und Ausblick

In den letzten Jahren hat sich das Verständnis und die Herangehensweise an Steuererklärungen in Deutschland erheblich gewandelt. Die digitale Transformation, beschleunigt durch die Corona-Pandemie, hat dazu geführt, dass immer mehr Steuerpflichtige ihre Erklärungen online einreichen, was den Prozess nicht nur vereinfacht, sondern auch umweltfreundlicher gestaltet. Trotz dieser Fortschritte steht nach wie vor eine erhebliche Anzahl von Bürgern dem Thema Steuererklärung mit Zurückhaltung gegenüber, insbesondere wenn sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind. Dabei eröffnet die Antragsveranlagung – also die freiwillige Abgabe der Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend – oft unerwartete Chancen auf Steuerrückerstattungen.

Der bevorstehende Stichtag am 31. Dezember 2024 markiert das Ende der Frist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020. Dieser Termin birgt eine symbolische Bedeutung und bietet die letzte Möglichkeit, potenzielle Rückzahlungen für jenes Jahr zu sichern. Interessanterweise zeigt sich in vergleichbaren Statistiken, dass gerade in wirtschaftlich ungewissen Zeiten, wie etwa während und nach der Pandemie, viele Bürger die Möglichkeit nutzen, vergangene Steuerrechte geltend zu machen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern.

In die Zukunft blickend, wird mit einer fortschreitenden Digitalisierung des deutschen Steuerwesens gerechnet. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz und automatisierten Prozessen könnte künftig sowohl die Erstellung als auch die Überprüfung von Steuererklärungen revolutionieren. Dies könnte nicht nur die Effizienz der Finanzämter erhöhen, sondern auch den Bürgern eine noch größere Transparenz über ihre steuerlichen Angelegenheiten bieten. Zudem könnte es Anreize schaffen, häufiger und bewusster Steuererklärungen einzureichen, selbst dann, wenn keine Verpflichtung zur Abgabe besteht.

Die Rolle von Lohnsteuerhilfevereinen, wie der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V., bleibt trotz technologischer Fortschritte unerlässlich. Sie bieten persönliche Beratung und spezialisierte Unterstützung, die für viele Menschen unabdingbar ist. In einer zunehmend digitalen Welt wird deren Expertise möglicherweise einen noch größeren Wert gewinnen, da sie den Wissensstand ihrer Mitglieder aktualisieren und sie durch die sich wandelnde steuerliche Landschaft führen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der gegenwärtige Moment mehr als nur eine Erinnerung an Fristen ist; er ist eine Gelegenheit, über die Entwicklung und die zukünftigen Möglichkeiten des Steuerrechts nachzudenken und die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen.


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