Bremen (VBR). Im Jahr 2024 stehen viele Steuerzahler vor einer besonderen Herausforderung: Wer aufgrund einer Krankheit auf spezielle Diätnahrung angewiesen ist, hat hohe Kosten zu tragen. Doch die Hoffnung, diese Ausgaben steuerlich absetzen zu können, wird häufig enttäuscht. Der größte deutsche Lohnsteuerhilfeverein, die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), bietet dazu wichtige Hinweise und aktuelle Einblicke, die auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Obwohl Krankheitskosten unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzbar sind, zählen hierzu keine Ausgaben für eine besondere Diät. Zu diesen Krankheitskosten könnten normalerweise Zuzahlungen für Brillen, Hörgeräte oder physiotherapeutische Behandlungen gehören. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen solche Ausgaben zwangsläufig, notwendig und angemessen sein, wie ärztliche Verordnungen belegen können. Auf den ersten Blick mag dies auch für ärztlich verordnete Diäten gelten, doch es gibt einen bedeutenden Unterschied.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mehrmals klargestellt, dass Ausgaben für spezielle Ernährung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ein besonders aufschlussreicher Fall betraf ein Mädchen mit Zöliakie, deren Familie die höheren Kosten für glutenfreie Nahrung steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie später der BFH. Der Gerichtshof argumentierte, dass Aufwendungen für Spezialdiäten nicht außergewöhnlich seien – schließlich sei jede Person auf Lebensmittel angewiesen, und so könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich bewertet werden.
Diese strikte Haltung des BFH gilt unabhängig davon, ob die spezielle Ernährung eine medikamentöse Behandlung ersetzt oder nicht. Der Nachteil liegt laut BFH „in der Natur der Sache“ und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Damit greifen Steuerzahlungen tief in die Taschen jener Menschen, die auf spezialisierte Diätnahrung angewiesen sind.
Doch das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist noch nicht gesprochen. Eine Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die genau diese Frage behandelt: Sollten Kosten für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden? Diese Beschwerde könnte wegweisend sein und vielen Betroffenen möglicherweise Erleichterung verschaffen.
Die VLH empfiehlt Betroffenen, rechtzeitig Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einzulegen, wenn sie durch dauerhafte Ernährungsbedarf höhere Ausgaben haben – und dabei auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1554/23 zu verweisen. Sollte das höchste deutsche Gericht letztlich zugunsten der Kläger entscheiden, könnten die entsprechenden Steuerbescheide nachträglich geändert werden.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1972 hilft die VLH Millionen von Mitgliedern in ganz Deutschland bei der Steuererklärung und sorgt dafür, dass keine Möglichkeit zur Steuerersparnis ungenutzt bleibt. Sie ist bekannt für ihre kompetente Beratung und zählte schon immer auf ein starkes Netz von Beratungsstellen, um für ihre Mitglieder das Beste herauszuholen. Mit mehr als 3.000 Standorten bundesweit und einem Team von zertifizierten Beratern setzt sie sich für die finanzielle Entlastung ihrer Mitglieder ein.
Für weitergehende Informationen und Unterstützung steht Ihnen Steffen Gall von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. zur Verfügung. Fordern Sie Ihre Rechte ein und bleiben Sie informiert über den weiteren Verlauf dieses wichtigen Themas.
(Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell)
Für weitere Informationen, Pressekontakte, Bilder oder Dokumente geht es hier zur Quelle mit dem Originaltitel:
Diätverpflegung: Lassen sich die Kosten absetzen?
Original-Content übermittelt durch news aktuell.
Gerichtliche Entscheidungen und zukünftige steuerrechtliche Entwicklungen
Das Thema der steuerlichen Berücksichtigung von Diätkosten hat in den vergangenen Jahren zunehmendes öffentliches sowie rechtliches Interesse geweckt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach klarstellte, dass Ausgaben für spezielle Ernährungsformen nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, richtet sich nun der Augenmerk auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die anhängige Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1554/23) könnte zu einer bedeutenden Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen führen, sollte sie zugelassen werden und das BVerfG zugunsten der Betroffenen entscheiden.
Vergleichbare Fälle in anderen Ländern
Ein Blick über die nationalen Grenzen zeigt, dass andere Länder unterschiedliche Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Krankheitskosten haben. Beispielsweise erlaubt es das US-amerikanische Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen, Kosten für spezielle diätetische Produkte als medizinische Ausgaben abzusetzen. Auch in einigen europäischen Ländern wie Frankreich und Großbritannien bestehen ähnliche Regelungen, die es ermöglichen, diese speziellen Kosten teilweise steuerlich geltend zu machen.
Mögliche Entwicklungen in Deutschland
Sollte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zulassen und positiv entscheiden, könnte dies weitreichende Konsequenzen für das deutsche Steuerrecht haben. Eine Anerkennung der Diätkosten als außergewöhnliche Belastung könnte nicht nur Betroffenen eine finanzielle Entlastung bieten, sondern auch eine Präzedenzwirkung für andere spezielle medizinische Ausgaben erzeugen, die bisher nicht steuerlich berücksichtigt werden konnten.
Auch der Gesetzgeber könnte in der Folge dazu veranlasst werden, das Einkommensteuergesetz entsprechend anzupassen. Dies wäre besonders vor dem Hintergrund steigender Gesundheitskosten und einer alternden Bevölkerung relevant, da immer mehr Menschen langfristig auf spezielle medizinische Maßnahmen angewiesen sind.
Prognose und potenzieller Handlungsbedarf
Obwohl die Vergangenheit zeigt, dass das BVerfG ähnliche Beschwerden nicht zugelassen hat, könnte der zunehmende Druck seitens der Betroffenen und die öffentliche Diskussion eine Neubewertung fördern. Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich daher, aktuelle Entwicklungen im Blick zu behalten und gegebenenfalls Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wie es der VLH bereits nahelegt. Sollte letztendlich eine gesetzliche Änderung erfolgen, könnten viele Bürger finanziell entlastet werden.
Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die rechtliche Situation entwickeln wird. Klar ist jedoch, dass die Diskussion um die steuerliche Absetzbarkeit spezieller Diätkosten nicht so schnell an Relevanz verlieren wird. Steuerberater und Interessenvertretungen sind gut beraten, ihre Mandanten proaktiv zu informieren und auf mögliche Änderungen im Steuerrecht vorbereitet zu sein.
Mögliche Social-Media-Hashtags:
#Steuertipps, #Lohnsteuerhilfe, #VLH, #Diätkosten, #Steuererklärung, #Glutenfrei, #Krankheitskosten, #Bundesverfassungsgericht, #BFH, #AußergewöhnlicheBelastung, #Steuerbescheid, #Gesundheit, #Zöliakie
Weitere Nachrichten aus der Verbands- und Vereinswelt finden Sie in unserem Newsportal.