Die Sparda-Bank Berlin hat erneut eine juristische Niederlage im Streit um Bankgebühren einstecken müssen. Das Landgericht Berlin hat der Bank untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kunden anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Unzulässig sind auch vorformulierte „Vereinbarungen“, mit denen Kunden auf berechtigte Erstattungsansprüche verzichten sollten.
Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in derzeit laufenden Gerichtsverfahren um Bankgebühren gegen die Sparda-Bank erwirkt hat. „Bankkunden haben das Recht, unrechtmäßig einbehaltete Kontogebühren zurückzufordern. Vorformulierte Klauseln zu Verwahrentgelten sind unserer Auffassung nach generell rechtswidrig“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Rechtsprechung dürfen Banken nicht umgehen, indem sie sich die Zustimmung zu Verwahrentgelten über eine vorformulierte Vereinbarung einholen oder Kunden zu undurchsichtigen Verzichtserklärungen drängen.“
Die Sparda-Bank hatte im August 2021 Kunden postalisch aufgefordert, beigefügte Formulare unterschrieben zurückzusenden. Darunter befand sich eine „Vereinbarung“, in der Kunden der Erhebung von Verwahrentgelten auf ihren Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen sollten. Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verbraucher durch Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt werden. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen und nicht die Kunden. Der könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu.
Die Sparda-Bank Berlin hatte ihrem Schreiben auch eine Verzichtserklärung beigefügt. Damit sollten Kunden auf sämtliche Ansprüche verzichten, die ihnen „infolge des Urteils des Bundesgerichtshofes (27. April 2021, Az.: XI ZR 26/20)“ zustehen – auch auf die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank untersagt, mit denen Änderungen dieser Bedingungen und auch der Preise ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden möglich waren. Diese branchenweit verwendeten Klauseln waren aus Sicht des BGH zu weit gefasst und sahen weder mögliche Gründe noch Grenzen für Änderungen vor. Entgelte, die auf Grundlage solcher Änderungsklauseln erhoben wurden, können Kunden grundsätzlich zurückfordern.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die vorformulierten Verzichtserklärungen der Bank wegen unzureichender Transparenz unwirksam sind. Weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau beziehe. Nicht erkennbar sei auch, auf welche konkreten Ansprüche die Kunden verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme. Laut Landgericht Berlin sei es für einen durchschnittlichen Kunden nicht ohne weiteres möglich, alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung zu erstellen.
Der Rechtsstreit ist eines von drei laufenden Verfahren, die der vzbv seit 2021 gegen die Sparda-Bank Berlin eingeleitet hat. In beiden anderen Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Berliner Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)