* Der Bund der Versicherten informiert über Versicherungsschutz für typische Silvesterschäden.
* Wohngebäude-, Hausrat-, Kfz- und Privathaftpflichtversicherung decken häufige Risiken ab.
* Schäden sollten sofort gemeldet, dokumentiert und erst nach Rücksprache repariert werden.
Welche Versicherungen bei Silvesterschäden greifen
Am 29. Dezember 2025 informiert der Bund der Versicherten e. V. (BdV) über den passenden Versicherungsschutz zum Jahreswechsel. Wenn Raketen steigen und Böller krachen, steigt auch das Risiko für Verletzungen und Sachschäden. Im Schadenfall zählen die richtigen Policen. „Je nach Situation können unterschiedliche Versicherungen wichtig werden, um gegen die Folgekosten von Schäden oder Verletzungen abgesichert zu sein“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Die Verbraucherorganisation stellt klar, dass Wohngebäude-, Hausrat-, Kfz-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung die häufigsten Risiken abdecken.
Ein zentraler Hinweis betrifft die Vertragsgestaltung. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, dass ihr Vertrag auf Leistungskürzungen bei grober Fahrlässigkeit verzichtet.“ Dieser Punkt ist besonders relevant, wenn etwa ein gekipptes Fenster als grob fahrlässig gewertet wird und zu Leistungskürzungen führen kann.
Der 1982 gegründete BdV ist die einzige Organisation in Deutschland und Europa, die sich ausschließlich und unabhängig für Versichertenrechte einsetzt. Zur Unterstützung stellt der Verein kostenfreie Infoblätter zu allen relevanten Policen bereit, darunter Wohngebäude-, Hausrat-, Kfz-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung.*
Rechtlicher Hintergrund: Meldepflicht und Folgen grober Fahrlässigkeit
Versicherungsfälle werfen oft komplexe Rechtsfragen auf. Zwei Aspekte sind für Verbraucher besonders entscheidend: der genaue Zeitpunkt, ab dem ein Schaden gemeldet werden muss, und die Konsequenzen, wenn der Versicherte selbst einen Fehler begangen hat. Eine verspätete Meldung oder ein als grob fahrlässig eingestuftes Verhalten kann den Leistungsanspruch erheblich schmälern oder sogar komplett zunichtemachen.
Meldungspflicht: Ab wann muss ich den Schaden melden?
Versicherungsverträge verpflichten den Kunden zur unverzüglichen Schadenmeldung. Doch wann beginnt diese Frist genau? Die Rechtsprechung hat hierfür eine klare Definition geliefert. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 in einem Urteil festgestellt, wann die Kenntnis eines Schadens als eingetreten zu werten ist, ab dem die unverzügliche Meldungspflicht besteht (Stand: 2008).* Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, zu dem der Schaden tatsächlich entstanden ist, sondern der Moment, in dem der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erlangen müssen. Bei einem Wasserschaden hinter einer Wand beginnt die Frist also nicht mit dem undichten Rohr, sondern erst, wenn die Feuchtigkeit sichtbar wird.
Grobe Fahrlässigkeit: Kürzung durch Quotelung
Handelt der Versicherte grob fahrlässig, kann dies direkte finanzielle Folgen haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen werden. Ein klassisches Beispiel aus der Pressemitteilung ist ein gekipptes Fenster an Silvester, durch das eine Feuerwerksrakete ins Wohnzimmer fliegen kann. Versicherer bewerten dies häufig als grob fahrlässig.
In einem solchen Fall darf der Versicherer die Leistung kürzen. Das gängige Instrument hierfür ist die Quotelung. Das bedeutet, die Versicherung zahlt nur einen prozentualen Anteil des Schadens, der dem Grad des eigenen Verschuldens des Kunden entspricht.*
Die rechtlichen Konsequenzen lassen sich so zusammenfassen:
- Verspätete Meldung: Der Versicherer kann von der Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Leistungsanspruch kann durch Quotelung gekürzt werden.
- Vorsatz: Bei vorsätzlichem Handeln besteht in der Regel überhaupt kein Versicherungsschutz.
Verbraucher sollten daher nicht nur wissen, welche Police greift, sondern auch, welche Pflichten sie im Schadenfall treffen. Ein Blick in die eigenen Vertragsbedingungen klärt, ob der Versicherer auf Leistungskürzungen bei grober Fahrlässigkeit verzichtet – ein entscheidender Schutz.
Offene Fragen und Handlungsbedarf
Auch mit klarem Wissen um die passenden Versicherungen bleiben für Verbraucherinnen und Verbraucher nach einem Silvesterschaden einige Unsicherheiten. Eine zentrale Spannung entsteht zwischen der gesetzlichen und gerichtlichen Lage einerseits und den üblichen Versicherungspraktiken andererseits. Die Schwelle für grobe Fahrlässigkeit wird von Versicherern unterschiedlich bewertet. Laut einem BGH-Urteil kann grobe Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung führen, ein pauschaler Ausschluss ist jedoch unwirksam*. In der Praxis kommt es dennoch häufig zur sogenannten Quotelung, bei der die Versicherung nur einen Teil des Schadens übernimmt. Diese Grauzone zwischen vertraglichem Kleingedrucktem und höchstrichterlicher Rechtsprechung verunsichert Betroffene im Ernstfall.
Weitere offene Punkte betreffen die konkrete Schadensmeldung. Welche Meldefristen gelten im Detail, und was gilt als "unverzüglich"? Wie detailliert muss die Dokumentation sein, um spätere Diskussionen zu vermeiden? Diese Fragen bleiben häufig unklar und sollten klarer kommuniziert und standardisiert werden.
Weiterführende Informationsquellen
Für eine vertiefte Einarbeitung in die komplexen Pflichten im Schadensfall und die Details zur groben Fahrlässigkeit bieten sich spezialisierte Quellen an. Die rechtlichen Grundlagen, inklusive der erwähnten BGH-Entscheidung, werden auf dem Portal Wohngebäudeversicherung.info erläutert*. Praktische Hinweise zur Handhabung von Leistungskürzungen bei grober Fahrlässigkeit finden sich bei Ehehalt.de*. Diese Informationen können helfen, die eigene Position im Dialog mit der Versicherung zu stärken.
Die hier dargestellten Informationen und Zitate stammen aus einer offiziellen Pressemitteilung des Bundes der Versicherten e. V. (BdV).
Weiterführende Quellen:
- „Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 in einem Urteil festgestellt, wann die Kenntnis eines Schadens als eingetreten zu werten ist, ab dem die unverzügliche Meldungspflicht besteht (Stand: 2008).“ – Quelle: https://wohngebaeudeversicherung.info/versicherungsschutz/pflichten-im-schadensfall/
- „Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung darf der Versicherer eine Quotelung vornehmen, um die Leistung nach Schwere des Verschuldens zu kürzen (Stand: laufend).“ – Quelle: https://ehehalt.de/kundenpflichten-in-der-gebaeudeversicherung/