– Sammelklage gegen Booking.com wegen rechtswidriger Bestpreisklauseln bis 29. August 2025 verlängert
– Über 10.000 europäische Hotels haben sich kostenfrei zur Teilnahme registriert
– Ziel: Schadensersatz für Hotels nach EuGH-Urteil vom 19. September 2024
Anmeldeschluss für Sammelklage gegen Booking.com bis August 2025 verlängert
Der Anmeldeschluss für die pan-europäische Sammelklage gegen Booking.com wurde aufgrund der anhaltend starken Nachfrage erneut bis zum 29. August 2025 verlängert. Über 10.000 Hotels aus ganz Europa haben sich bereits kosten- und risikofrei unter www.mybookingclaim.com registriert, um an der Klage teilzunehmen. Die Zahl der Anmeldungen bleibt unverändert hoch, was die große Betroffenheit der Branche unterstreicht.
Die Sammelklage richtet sich gegen die Verwendung sogenannter Paritätsklauseln durch Booking.com, die sich laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2024 (Az: C-264/23) als Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht erwiesen haben. Europäischen Hotels steht daher Schadensersatz für die entstandenen finanziellen Schäden zu. Ziel der Klage vor niederländischen Gerichten ist es, diese Ansprüche durchzusetzen.
Alexandros Vassilikos, Präsident von HOTREC, betont: „Europäische Hoteliers haben lange unter unfairen Bedingungen und überhöhten Kosten gelitten. Jetzt ist es an der Zeit, gemeinsam aufzutreten und Wiedergutmachung zu fordern. Diese gemeinsame Initiative sendet eine klare Botschaft: Missbräuchliche Praktiken im digitalen Markt werden von der Hotellerie in Europa nicht hingenommen.“
Begleitet wird die Klage von einem internationalen Team aus erfahrenen Wettbewerbsjuristen, Prozessanwälten und Ökonomen. Die Stiftung Hotel Claims Alliance bringt den Fall ein, um eine einheitliche und effiziente Durchsetzung quer durch Europa zu gewährleisten. Dank der Deckungszusagen eines Prozessfinanzierers ist die Teilnahme für die Hotels vollständig kostenlos und ohne Risiko.
Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und Vorsitzender der HOTREC-Arbeitsgruppe Distribution, fasst zusammen: „Die Sammelklage erfährt einen überwältigenden Zuspruch. Wir freuen uns über die bisher schon enorme Resonanz. Die Verlängerung der Registrierungsfrist bis zum 29. August trägt dazu bei, dass alle interessierten Hotels trotz Hochsaison eine angemessene Chance zur Teilnahme haben.“
Die Verlängerung der Registrierungsfrist gibt betroffenen Hotels zusätzliche Zeit, sich auch unter saisonalen Belastungen an der Forderung nach fairen Wettbewerbsbedingungen im digitalen Vertrieb zu beteiligen.
Wettbewerbsrecht und digitale Marktmacht: Ein Signal für den Hotelmarkt
Die anhaltend starke Nachfrage nach der Sammelklage gegen Booking.com weist auf ein zentrales Problem im digitalen Wettbewerb hin: Paritätsklauseln, die den Wettbewerb auf Online-Plattformen erheblich verzerren können. Diese Klauseln verpflichten Hotels, ihren günstigsten Zimmerpreis ausschließlich auf einer bestimmten Buchungsplattform anzubieten oder die Preise auf anderen Kanälen nicht niedriger zu halten. Ziel dieser Regelungen ist, die Preiskontrolle der Plattformanbieter zu stärken und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Dabei schränken Paritätsklauseln die Preisgestaltungsfreiheit der Hoteliers ein und sorgen für eine marktbeherrschende Stellung großer Vermittler wie Booking.com. Das Europäische Gerichtshofsurteil vom 19. September 2024 stellt klar, dass solche Klauseln gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen – eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung für die gesamte Branche und darüber hinaus.
Paritätsklauseln funktionieren im Kern durch folgende Mechanismen:
- Hotels verpflichten sich, Preise auf der Plattform mindestens so günstig anzubieten wie auf anderen Buchungskanälen.
- Plattformen kontrollieren die Preisgestaltung und setzen gegebenenfalls Sanktionen bei Verstößen ein.
- Diese Praxis verhindert niedrigere Preise außerhalb der Plattform und hemmt dadurch den Preiswettbewerb.
Die Sammelklage gegen Booking.com ist mehr als ein Rechtsstreit. Sie symbolisiert einen Wendepunkt bei der Regulierung digitaler Marktmacht. Digitale Plattformen dominieren zunehmend den Hotelvertrieb und üben einen erheblichen Einfluss auf Preisgestaltung, Buchungsbedingungen und Wettbewerbsstrukturen aus. Dies betrifft Hotelbetriebe ebenso wie Verbraucher, die unter eingeschränktem Wettbewerb oft höhere Preise zahlen müssen.
Für Hoteliers bedeutet das EuGH-Urteil eine Chance, mehr Kontrolle über ihre Vertriebswege und Preisstrategien zurückzugewinnen. Es stärkt die Position der Anbieter gegenüber digitalen Vermittlern und fördert einen transparenteren und faireren Markt. Für Verbraucher könnte künftig ein breiteres Angebot und mehr Wettbewerb sowie potenziell günstigere Preise entstehen.
Auf dem digitalen Markt zeichnet sich damit eine wichtige Entwicklung ab:
- Rechtlich wird die Macht der Plattformen durch klare Grenzen im Wettbewerb gestutzt.
- Wirtschaftlich könnte dies zu einer Diversifizierung der Vertriebskanäle und mehr Preistransparenz führen.
- Verbraucherschutz profitiert durch einen offeneren Markt ohne restriktive Preisbindungen.
Die Sammelklage und das EuGH-Urteil stellen somit ein deutliches Signal dar: Digitale Marktmacht darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Sie bieten einen Präzedenzfall für andere Branchen, die von vergleichbaren Klauseln betroffen sind oder ähnlichen Herausforderungen durch große Plattformanbieter gegenüberstehen.
Die Bedeutung dieses Verfahrens liegt nicht nur auf nationaler oder sektorspezifischer Ebene. Europa positioniert sich mit der konsequenten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gegen missbräuchliche Marktdominanz als Vorreiter im globalen digitalen Wettbewerb. Dies stärkt das Vertrauen in faire Marktbedingungen und die Innovationsfähigkeit kleiner und mittlerer Anbieter.
Insgesamt markiert die Sammelklage gegen Booking.com einen wichtigen Schritt zur Regulierung digitaler Marktmacht. Sie könnte nachhaltige Impulse für rechtliche und wirtschaftliche Veränderungen setzen, von denen Hoteliers, Verbraucher und der Wettbewerb insgesamt profitieren werden.
Die Informationen und Zitate in diesem Beitrag basieren auf einer Pressemitteilung des Hotelverbandes Deutschland (IHA).