Privatinsolvenz beim Ehepartner: Wer haftet für die Schulden in der Ehe?

Privatinsolvenz beim Ehepartner
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Privatinsolvenz beim Ehepartner betrifft leider auch immer Freunde und Kollegen aus der Verbands- und Vereinswelt. Mit diesem Ratgeber wollen wir Ihnen die wichtigsten Informationen an die Hand geben.

Für den Betroffenen selbst sind Schulden bereits eine große Belastung. Noch schwerer wird es, wenn sein Umfeld in die Situation hineingezogen wird. Besonders für den Ehepartner stellt sich die Frage, inwiefern ihn die Schulden betreffen und ob er mit seinem Einkommen dafür aufkommen muss.

Wer haftet für Schulden?

In erster Linie gilt der Grundsatz, dass jeder Mensch ausschließlich für seine eigens verursachten Schulden haftet. Nicht für die seines Ehepartners, seines Kindes oder die einer beliebigen anderen Person. Zum Vorteil wird dem Ehepartner hierbei die Zugewinngemeinschaft der Ehe. In einer solchen verfügt jeder über sein eigenes Vermögen und somit haftet jeder auch nur allein für seine Schulden. Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen, infolge dieser der Ehepartner die Schulden trotzdem mit tragen muss.

Tipp: Ein Ehepartner haftet im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft nur dann, wenn er die Bürgschaft für den anderen übernommen hat.

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Sonderfälle

Anders sieht es jedoch aus, wenn sich ein Paar für eine Ehe mit Gütergemeinschaft entschieden hat. Denn dann gibt es nur ein einziges gemeinschaftliches Vermögen. Dementsprechend haften beide im Falle einer Privatinsolvenz mit diesem.

Im Bereich des Eigentums gibt es eine weitere Besonderheit. Meldet der Ehepartner eine Privatinsolvenz an, muss derjenige, der nicht betroffen ist, trotzdem mit seinem Vermögen haften. Denn in erster Linie wird vom Insolvenzverwalter angenommen, dass die im Haushalt von ihm gepfändeten Gegenstände grundsätzlich dem Schuldner gehören. Kann der Partner hingegen belegen, dass ein Gegenstand sein Eigentum ist, wird von einer Pfändung dieser abgesehen. Weitere hilfreiche Informationen finden Sie im kostenfreien Ratgeber https://www.privatinsolvenz.net/ehepartner/.

Das gemeinsame Haus

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Ähnlich sieht es aus, wenn das Paar gemeinsam ein Haus gekauft hat. Fällt dieses infolge eines Insolvenzverfahrens einer Zwangsversteigerung zum Opfer, wird ausschließlich der Miteigentumsanteil des insolventen Ehepartners veräußert. Die Erzwingung eines Auszugs des schuldfreien Partners hingegen ist nicht möglich, sofern dieser mittels der entsprechenden Unterlagen belegen kann, dass das Haus zur Hälfte ihm gehört.

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Ein besonderes Stichwort ist daneben die sogenannte “Schlüsselgewalt”. Die Details hierzu sind im Paragraf 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgefasst. Bezeichnet wird hiermit die Befugnis, Geschäfte abzuschließen, die einer angemessenen Deckung entsprechen und für den Lebensbedarf der Familie gedacht sind. Eine Schlüsselgewalt kommt zum Beispiel dann zustande, wenn

  • Arztbehandlungen zu zahlen sind
  • Verträge abgeschlossen werden, die Gegenstände des persönlichen Bedarfs der Familie oder Kinder entsprechen
  • Haushaltsgegenstände erworben werden
  • Lebensmittel eingekauft werden

Hier wird der jeweils andere Ehepartner mit verpflichtet und muss die Kosten mit tragen.

Gemeinsame steuerliche Veranlagung

Zu einer weiteren Besonderheit kommt es, wenn das Paar gemeinsam steuerlich veranlagt ist. Denn dann haften beide Ehepartner für die Steuerschulden, die beim Finanzamt auflaufen. Sehr ähnlich wird es gehandhabt, wenn es um die Kosten das Gerichtsverfahren geht, bei dem der Ehepartner das Insolvenzverfahren eröffnet. Sofern diese über der Pfändungsgrenze liegen, kann vom Insolvenzgericht veranlasst werden, dass die Kosten von ihm übernommen werden.

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Dies ergibt sich aus der sogenannten Unterhaltsverpflichtung, die besagt, dass der Ehepartner grundsätzlich für diese Kosten aufkommen muss, sofern er über ein pfändbares Einkommen verfügt. Allerdings kommt es relativ selten zu einem solchen Fall. Denn häufig verfügt der schuldfreie Ehepartner nicht zwingend über ein solches. Andere zahlen mit ihrem Einkommen wiederum bereits den Unterhalt des Ehepartners, sowie der Kinder, was gesetzlich gesehen stets Vorrang hat und entgehen somit der Kostenübernahme.

Fazit: Wer haftet für die Eheschulden?

Aus all diesen Bestimmungen erschließt sich auch, dass wenn beide Ehepartner insolvent sind, sie sich nicht gegenseitig mit den Schulden belasten können. In einem solchen Fall muss jeder Einzelne einen eigenen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Idealerweise werden beide Anträge vom selben Insolvenzverwalter übernommen, da dies das gesamte Verfahren stark vereinfacht.

Die Möglichkeit zur gemeinsamen Privatinsolvenz ist nicht gegeben. Ebenso wird das gemeinsame Eigentum, sowie Immobilien und andere Wertgegenstände (was auch als Insolvenzmasse bezeichnet wird) getrennt voneinander vom Verwalter verwertet.

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