Bundeszuschuss für Netzentgelte: Strompreisentlastung 2026 und was Verbraucher jetzt wissen müssen

Der Bundestag will am Donnerstag über den Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz abstimmen. Damit wird die Entlastung der Stromkunden um insgesamt 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf den Weg gebracht. Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt die geplante Entlastung, fordert jedoch eine faire Aufteilung ab 2027, um bundesweit gleiche Effekte für Mittelstand und Privathaushalte zu erreichen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundeszuschuss senkt 2026 die Übertragungsnetzentgelte um 57 Prozent und entlastet Stromkunden um 6,5 Milliarden Euro.
  • Ein durchschnittlicher Haushalt spart durch die Senkung rund 130 Euro jährlich bei 3.500 kWh Verbrauch.
  • Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Entlastung vollständig und transparent an Kunden weiterzugeben.
  • Die Entlastung erfolgt ohne zusätzliche Bürokratie und wird auf der Stromrechnung sichtbar ausgewiesen.
  • Ab 2027 ist eine Evaluierung des Zuschussmechanismus geplant, um Wirkung und Investitionsanreize zu prüfen.

– Bundeszuschuss senkt 2026 die Stromkosten um 6,5 Milliarden Euro.
– Entlastung erfolgt ohne zusätzliche Bürokratie für Versorger und Kunden.
– VKU fordert ab 2027 gerechtere Verteilung der Netzentgelt-Entlastung.

Bundestag stimmt über milliardenschwere Strompreisentlastung ab

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag über eine deutliche Entlastung für Stromkunden. Mit dem Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz sollen die Netzentgelte gesenkt und 6,5 Milliarden Euro an Entlastung im Jahr 2026 an Unternehmen und private Haushalte weitergegeben werden – Stand: 12.11.2025 (Pressemitteilung VKU).

„Es ist richtig, dass die Bundesregierung Stromkunden bei den Netzentgelten entlastet. Mit rund 30 Prozent Anteil an den Stromkosten sind die Netzentgelte ein wirksamer Hebel. Aufgrund der regional sehr unterschiedlichen Entlastungswirkungen bei einem reinen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten plädieren wir jedoch weiterhin dafür, den Zuschuss ab 2027 hälftig auf die Übertragungsnetzentgelte und netzseitige Umlagen mit bundesweit gleicher Entlastungswirkung bei Mittelstand und privaten Endkunden aufzuteilen“, erklärt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.

Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt besonders die transparente Darstellung der Entlastung auf der Stromrechnung und die bürokratiearme Umsetzung. „Die nun beschlossenen Anpassungen stellen sicher, dass die Entlastung effizient und ohne zusätzliche Bürokratie bei den Kunden ankommt“, so Liebing weiter. Ein einmaliger Hinweis auf der Rechnung im Jahr 2026 genügt, Festpreisverträge bleiben unberührt.

Wie stark sinken die Übertragungsnetzentgelte?

Die durchschnittlichen Kosten auf der Höchstspannungsebene reduzieren sich bundesweit von 6,65 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2025 auf 2,86 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2026 (Stand: 6. Oktober 2025)*.

Vorläufige Netzentgelte 2026

Die vorläufigen Zahlen der Übertragungsnetzbetreiber zeigen das Ausmaß der geplanten Reduzierung:

Jahr Netzentgelt (ct/kWh) Veränderung Quelle/Stand
2025 6,65 ct/kWh TransnetBW, 6.10.2025*
2026 2,86 ct/kWh -57% TransnetBW, 6.10.2025*

Rechnungswirkung für Endkunden

Die Senkung der Übertragungsnetzentgelte wirkt sich direkt auf die Stromkosten aus. Da Netzentgelte etwa 30 Prozent des Strompreises ausmachen, führt diese Reduzierung zu einer merklichen Entlastung bei der Jahresabrechnung. Der VKU betont in seiner Stellungnahme: „Es ist richtig, dass die Bundesregierung Stromkunden bei den Netzentgelten entlastet.“ Die vereinfachte Weitergabe der Entlastung sorgt dafür, dass die Kostensenkung ohne bürokratischen Aufwand bei den Verbrauchern ankommt.

Wer profitiert — Haushalte und Unternehmen

Die geplante Senkung der Übertragungsnetzentgelte durch den Bundeszuschuss bringt konkrete finanzielle Erleichterungen für Stromkunden. Sowohl private Haushalte als auch gewerbliche Verbraucher können mit spürbaren Entlastungen rechnen, die direkt auf der Stromrechnung sichtbar werden.

Durchschnittliche Entlastung für Haushalte

Ein durchschnittlicher Haushalt mit 3.500 kWh Stromverbrauch wird durch die Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 um rund 130 Euro pro Jahr entlastet (Stand: 6.10.2025)*. Diese Entlastung wirkt sich unmittelbar auf die Stromkosten aus und kommt Verbrauchern zugute, die aktuell unter den gestiegenen Energiepreisen leiden.

Verpflichtung der Netzbetreiber zur Weitergabe

Rechtlich abgesichert ist die vollständige Weitergabe des Zuschusses an die Endkunden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, den vollen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zur Senkung der Netzentgelte uneingeschränkt an alle Kunden weiterzugeben, ohne eigenen finanziellen Vorteil (Stand: 9.10.2025)*.

Diese verbindliche Regelung stellt sicher, dass die Entlastung in voller Höhe bei den Verbrauchern ankommt. Versorgungsunternehmen müssen die Kostensenkung transparent auf der Stromrechnung ausweisen, sodass Kunden die Wirkung der Maßnahme direkt nachvollziehen können.

So funktioniert der Netzentgelt-Zuschuss

Der Bundeszuschuss folgt einem klaren Verteilungsmechanismus: 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds werden im Jahr 2026 anteilig nach Erlösobergrenzen auf alle vier Übertragungsnetzbetreiber verteilt*. Die Auszahlungen erfolgen in zehn monatlichen Raten. Die Netzbetreiber sind ihrerseits verpflichtet, die erhaltene Summe eins zu eins an ihre Kunden weiterzugeben, indem sie die Netzentgelte entsprechend kürzen.

Evaluierung ab 2027

Mit der EnWG-Änderung ist eine Evaluierung des Zuschussmechanismus ab 2027 gesetzlich vorgeschrieben (Stand: August 2025)*. Diese Überprüfung soll unter anderem analysieren, wie sich die Maßnahme auf die Strompreise auswirkt und welche Investitionsanreize sie für die Netzbetreiber setzt.

Die für 2027 geplante Evaluation wird zeigen, ob der gewählte Mechanismus langfristig die gewünschten Effekte erzielt oder ob Anpassungen nötig werden.

Die vorliegenden Informationen und Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des Verbands kommunaler Unternehmen e. V. (VKU).

Weiterführende Quellen:

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