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Menschenrechtsinstitut: Kein Kompromiss bei Abschiebungen

Debatte um Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien / Menschenrechtsinstitut: Das ...
Berlin (ots) - Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die jüngsten Äußerungen der Bundesregierung zur Abschiebung von Straftätern und sogenannten Gefährdern aus Syrien und Afghanistan scharf kritisiert. Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland Europa des Instituts, betont die Wichtigkeit der Einhaltung von menschenrechtlichen Grundprinzipien wie dem absoluten Refoulement-Verbot gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Abschiebung in Länder, in denen den Betroffenen Folter oder unmenschliche Behandlung droht, sei unter keinen Umständen zulässig. Angesichts der aktuellen humanitären Krise und Rechtslage in Afghanistan warnt das Institut davor, solche Schutzmechanismen aufzuweichen und auf bestimmte Personengruppen andere Maßstäbe anzuwenden.

Bremen (VBR). In den letzten Tagen hat die Bundesregierung die Debatte über die Abschiebung von Straftätern und sogenannten Gefährdern nach Syrien und Afghanistan neu entfacht. Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland Europa beim Deutschen Institut für Menschenrechte, scheut sich nicht davor, klare Worte zu finden.

„Das Deutsche Institut für Menschenrechte weist auf die menschenrechtlichen Grundprinzipien hin, die bei Abschiebungen zu beachten sind“, betont Allenberg. Sie erinnert daran, dass das Refoulement-Verbot, wie es in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, absolut besteht. Dieses Verbot gilt für alle Menschen – unabhängig von Straftaten oder einer potentiellen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Es verbietet die Rückführung in Länder, wo den Betroffenen Folter oder eine unmenschliche Behandlung droht. Entscheidend sei dabei die Einzelfallbetrachtung durch Behörden und Gerichte. Die Gefahr einer Rückkehr in solche Umstände müsse sorgfältig prognostiziert werden.

Allenberg führt aus, dass schnell klar wird, welcher Graus deutschen Behörden droht: Eine Rückführung könnte unter anderem dann problematisch sein, wenn willkürliche Gewalt, wirtschaftliche Not oder extreme Lebensbedingungen im Herkunftsland vorherrschen. Afghanistan ist hier ein wesentliches Beispiel. Der UN-Sonderberichterstatter Richard Bennett hebt in seinen Berichten immer wieder die Erosion des Rechtsstaats und die grassierende Gewalt in Afghanistan hervor. Willkürliche Exekutionen, aussergerichtliche Tötungen und eine humanitäre Krise mit mangelnden Zugängen zu Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung prägen das Bild des Landes.

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Die öffentliche Diskussion suggeriert oft, dass bei Personen, die als Gefährder gelten, andere Maßstäbe angelegt werden sollten. Dieser Vorschlag, so Allenberg, fügt dem Völkerrecht einen schweren Schlag zu. Das Argument, dass das Sicherheitsinteresse Deutschlands das Schutzinteresse der Täter überschattet, ist rechtlich nicht tragbar. Allenberg macht unmissverständlich klar: Das Refoulement-Verbot ist ein fest verankerter Bestandteil des Völkerrechts und Ausdruck der Unantastbarkeit der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist.

Für weiterführende Informationen verweist das Deutsche Institut für Menschenrechte auf ihre Stellungnahme zur Abschiebung nach Syrien sowie auf aktuelle Berichte und Interviews mit dem UN-Sonderberichterstatter Richard Bennett, die die prekäre Lage in Afghanistan eindrucksvoll schildern.

Wer die tiefgehenden Gründe für diese menschenrechtliche Bewertung verstehen möchte, dem sei angeraten, sich näher mit dem Report über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan und weiteren Berichten vertraut zu machen. Den aktuellen Standpunkt zu dieser prekären Lage verdeutlicht auch ein Interview mit Richard Bennett, in welchem er die beängstigenden Zustände und die daraus resultierenden Schutzverpflichtungen detailliert darlegt.

Für Presseanfragen steht Bettina Hildebrand, Pressesprecherin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, zur Verfügung.

Der Diskurs um Abschiebungen zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, Menschenrechte stets ins Zentrum unserer Handlungen zu rücken und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen, die Leben gefährden könnten. Deutschland steht vor der Aufgabe, seiner völkerrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden und gleichzeitig die Würde jedes Einzelnen zu wahren.

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Für weitere Informationen, Pressekontakte, Bilder oder Dokumente geht es hier zur Quelle mit dem Originaltitel:
Debatte um Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien / Menschenrechtsinstitut: Das …

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Meldung einfach erklärt

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Stellungnahme zur Abschiebung von Straftätern und Gefährdern aus Syrien und Afghanistan veröffentlicht.

Worum geht es in der Stellungnahme?
– Es geht darum, dass die Bundesregierung überlegt, Personen nach Syrien und Afghanistan abzuschieben.
– Das betrifft sowohl Straftäter als auch sogenannte Gefährder.
– Doch diese Abschiebungen müssen unter bestimmten Bedingungen geschehen.

Was sind diese Bedingungen?
– Es gibt das Refoulement-Verbot. Dies besagt, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, wo ihm Folter oder eine unmenschliche Behandlung droht.
– Dieses Verbot gilt absolut, also für jede Person. Egal, ob die Person eine Straftat begangen hat oder eine Gefahr darstellt.
– Diese Regel steht in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Warum sind Syrien und Afghanistan problematisch?
– In Afghanistan herrschen schlimme Bedingungen. Es gibt viel Gewalt und wenig Schutz durch den Staat.
– Die Taliban behandeln viele Menschen willkürlich und grausam. Es gibt außergerichtliche Hinrichtungen und Übergriffe auf Häftlinge.
– Außerdem gibt es eine humanitäre Krise: Es fehlt an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung.

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Was bedeutet das für Abschiebungen?
– Jede Abschiebung muss genau geprüft werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Person im Herkunftsland keine Gefahr droht.
– Droht einer Person in Syrien oder Afghanistan Gefahr, darf sie nicht dorthin abgeschoben werden.
– Das gilt auch, wenn die Person eine Straftat begangen hat oder eine potenzielle Gefahr ist.

Aber könnten bestimmte Personen trotzdem abgeschoben werden?
– Nein. Auch für gefährliche Personen gelten diese Regeln.
– Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen ist völkerrechtlich unzulässig.
– Das Sicherheitsinteresse Deutschlands kann nicht über dem Schutzinteresse der betreffenden Personen stehen.

Zusätzliche Informationen:
– Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom Juni 2021 zur Abschiebung nach Syrien.
– Bericht des UN-Sonderberichterstatters Richard Bennett zur Lage der Menschenrechte in Afghanistan vom 29. Februar 2024.
– Interview mit Richard Bennett über die aktuelle Situation in Afghanistan und die Schutzpflichten Deutschlands.

Kontakt:
– Pressesprecherin: Bettina Hildebrand
– Telefon: 030 259 359 – 13
– E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de
– Weitere Informationen: www.institut-fuer-menschenrechte.de

Original-Inhalt vom Deutschen Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell

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