Abschiebung nach Afghanistan und Syrien: Menschenrechte, Refoulement-Verbot und die aktuelle Debatte um nationale Sicherheit

Das Deutsche Institut für Menschenrechte warnt davor, dass Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach Afghanistan oder Syrien gegen das absolute Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK verstoßen. Unabhängig von Sicherheitsbedenken darf niemand in Länder zurückgeführt werden, in denen ihm Folter, außergerichtliche Tötungen oder unmenschliche Behandlung drohen, weshalb jede Rückführung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf. Angesichts der humanitären Krise in Afghanistan mit grassierender Gewalt, willkürlicher Exekution und fehlender Grundversorgung sind solche Abschiebungen unvereinbar mit Deutschlands völkerrechtlichen Verpflichtungen.
VerbandsMonitor – Themen, Trends und Ticker vom 13.04.2025

– Bundesregierung erwägt Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach Syrien und Afghanistan
– Refoulement-Verbot laut Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK gilt absolut für alle Personen
– Kriegsfolgen, Gewalt und humanitäre Krise in Afghanistan verhindern rechtlich zulässige Rückführungen

Menschenrechtliche Grundsätze bei der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern nach Syrien und Afghanistan

Die Diskussion um die Abschiebung von Straftätern und Gefährdern nach Syrien und Afghanistan ist von großer gesellschaftlicher und rechtlicher Brisanz. Im Zentrum stehen grundlegende menschenrechtliche Prinzipien, die das Deutsche Institut für Menschenrechte deutlich betont: „Das Deutsche Institut für Menschenrechte weist auf die menschenrechtlichen Grundprinzipien hin, die bei Abschiebungen zu beachten sind“, heißt es von Seiten Allenbergs. Besonders das Refoulement-Verbot spielt dabei eine zentrale Rolle. Es ist fest verankert in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und gewährt den Betroffenen einen absoluten Schutz. „Sie erinnert daran, dass das Refoulement-Verbot, wie es in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, absolut besteht.“

Dieses Verbot umfasst ausdrücklich alle Menschen, unabhängig von Straftaten oder einer möglichen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Es untersagt die Rückführung in Länder, in denen ihnen Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen. „Dieses Verbot gilt für alle Menschen – unabhängig von Straftaten oder einer potentiellen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Es verbietet die Rückführung in Länder, wo den Betroffenen Folter oder eine unmenschliche Behandlung droht.“ Gleichzeitig ist es unerlässlich, dass Behörden und Gerichte jeden Fall einzeln prüfen: „Entscheidend sei dabei die Einzelfallbetrachtung durch Behörden und Gerichte. Die Gefahr einer Rückkehr in solche Umstände müsse sorgfältig prognostiziert werden.“

Besonders deutlich wird das an den Beispielen der Herkunftsländer. Allenberg weist auf die harschen Bedingungen in Afghanistan hin: „Allenberg führt aus, dass schnell klar wird, welcher Graus deutschen Behörden droht: Eine Rückführung könnte unter anderem dann problematisch sein, wenn willkürliche Gewalt, wirtschaftliche Not oder extreme Lebensbedingungen im Herkunftsland vorherrschen. Afghanistan ist hier ein wesentliches Beispiel.“ Dabei beschreibt der UN-Sonderberichterstatter Richard Bennett die Lage in seinem Bericht eindrücklich: „Der UN-Sonderberichterstatter Richard Bennett hebt in seinen Berichten immer wieder die Erosion des Rechtsstaats und die grassierende Gewalt in Afghanistan hervor. Willkürliche Exekutionen, aussergerichtliche Tötungen und eine humanitäre Krise mit mangelnden Zugängen zu Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung prägen das Bild des Landes.“

Die öffentliche Debatte um Gefährder schlägt dabei oftmals einen anderen, härteren Ton an und fordert eine Abwägung zugunsten der Sicherheit. Allenberg warnt jedoch eindringlich: „Die öffentliche Diskussion suggeriert oft, dass bei Personen, die als Gefährder gelten, andere Maßstäbe angelegt werden sollten. Dieser Vorschlag, so Allenberg, fügt dem Völkerrecht einen schweren Schlag zu.“ Das Argument, dass das deutsche Sicherheitsinteresse die Schutzrechte der Betroffenen überwiegen könnte, hält sie für rechtlich nicht haltbar. „Das Argument, dass das Sicherheitsinteresse Deutschlands das Schutzinteresse der Täter überschattet, ist rechtlich nicht tragbar. Allenberg macht unmissverständlich klar: Das Refoulement-Verbot ist ein fest verankerter Bestandteil des Völkerrechts und Ausdruck der Unantastbarkeit der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist.“

Wer das Thema vertiefen möchte, dem wird empfohlen, die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Abschiebung nach Syrien sowie die Berichte und Interviews des UN-Sonderberichterstatters Richard Bennett zur Lage in Afghanistan eingehend zu studieren. Dort werden die Schutzverpflichtungen und die prekären Zustände anschaulich dargestellt und bieten eine umfassende Grundlage für die Bewertung dieser schwierigen Frage.

Menschenrechte versus nationale Sicherheit: Die hohe Bedeutung des Refoulement-Verbots

Die aktuelle Debatte um Abschiebungen stellt grundlegende Fragen zum Spannungsfeld zwischen dem Schutz von Menschenrechten und der Wahrung nationaler Sicherheit. Im Zentrum steht das Refoulement-Verbot, das die unerlaubte Zurückweisung oder Abschiebung von Schutzsuchenden in ein Land verbietet, in dem ihnen Verfolgung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Dieses Verbot ist fest im internationalen Recht verankert und bildet einen unverzichtbaren Schutzmechanismus für Geflüchtete.

Das Refoulement-Verbot ist mehr als eine juristische Norm: Es ist Ausdruck einer verbindlichen internationalen Solidarität, die staatliches Handeln in der Migrationspolitik begrenzt. Eine Abkehr davon hätte weitreichende Konsequenzen für das Vertrauen in das Völkerrecht und für den Schutz verfolgter Menschen weltweit. Vor diesem Hintergrund sehen sich Rechtsstaat und Gesellschaft mit der Herausforderung konfrontiert, die Balance zwischen berechtigten Sicherheitsinteressen und Menschenrechtsverpflichtungen aufrechtzuerhalten.

Internationale Rechtsgrundlagen – Schutz durch Völkerrecht

Das Verbot des Refoulements wird von verschiedenen internationalen Abkommen gestützt und ist ein Eckpfeiler des Flüchtlingsschutzes. Aus der aktuellen Debatte lassen sich besonders relevante Maßstäbe und Beispiele nennen:

  • Das 1951er Genfer Flüchtlingsübereinkommen verbietet die Rückführung von Schutzsuchenden in Gefahr, um ihr Leben oder ihre Freiheit zu schützen.
  • Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Personen nicht in ein Land abzuschieben, in dem ihnen Folter oder unmenschliche Behandlung droht.
  • Das Völkerrecht betont den Schutz individueller Menschenrechte auch in migrationspolitischen Kontexten als unverzichtbar.
  • Deutschland hält sich im europäischen Vergleich grundsätzlich an diese völkerrechtlichen Verpflichtungen.
  • Politische Vorstöße gegen das Refoulement-Verbot könnten nicht nur einzelne vulnerable Gruppen betreffen, sondern das gesellschaftliche Klima insgesamt verschärfen.

Die gesellschaftliche Debatte und politische Herausforderungen

Die Diskussion um Abschiebungen berührt vielfältige gesellschaftliche Ebenen. Auf der einen Seite stehen Sicherheitsbedenken, die von staatlichen Institutionen ernst genommen werden müssen. Auf der anderen Seite fordert die Achtung der Menschenrechte eine strikte Einhaltung der internationalen Schutzstandards. Ein Abbau dieses Schutzes birgt das Risiko, dass nicht nur das Vertrauen in Rechtsstaatlichkeit leidet, sondern auch gesellschaftliche Spannungen zunehmen.

Politische Entscheidungen in diesem Bereich wirken sich unmittelbar auf das Leben betroffener Menschen aus und prägen gleichzeitig das Bild von Gesellschaft und Rechtsstaatlichkeit. Gerade der Umgang mit Schutzsuchenden ist ein Gradmesser für die Balance zwischen rechtlicher Verbindlichkeit und politischem Pragmatismus – eine Herausforderung, die weiterhin hohe Aufmerksamkeit benötigt.


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