Bremen (VBR).
Die Diskussion um den Kindesunterhalt sorgt regelmäßig für hitzige Debatten, insbesondere wenn die geltende Rechtslage als ungerecht empfunden wird. So prangert der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an, mit der ein getrenntlebender Vater die vollen Unterhaltskosten für seine Kinder tragen muss – trotz eines geringeren Einkommens gegenüber der Mutter.
Rotz aufwühlender Kritik führt das OLG ide Schutzregel weiter, nach der der Elternteil, der überwiegend betreut, von der direkten Unterhaltszahlung befreit bleibt. Das Einkommen der Mutter, so die Gerichtsentscheidung, bleibt bei der Berechnung außen vor. Dies führt zu spürbarer finanzieller Unausgewogenheit, wie ISUV-Mitglied Roland F., der ebenfalls betroffen ist, eindringlich bemerkt: „Ein Elternteil hat die Taschen des anderen Elternteils zu füllen, ohne dass dessen Einkommen berücksichtigt oder zumindest offengelegt wird.“
Das Problem scheint tiefer zu liegen. Die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), auf die sich der Verband beruft, sieht nämlich vor, dass nicht nur das Einkommen des weniger betreuenden Elternteils maßgebend sein soll. Vielmehr sollten beide Einkünfte addiert werden, um einen kindgerechten Bedarf zu errechnen. Diese unterschiedliche Handhabung durch das OLG Oldenburg führt nun zu erheblichen Spannungen.
Betrachten wir den Fall einmal aus der Perspektive der Zahlen: Der Vater, mit einem monatlichen Einkommen von 2.200 Euro, steht der Mutter mit ihren 2.500 Euro gegenüber. Beide sind erwerbstätig und teilen sich die Betreuung der zehn- und elfjährigen Kinder. Nach Sichtweise des OLG Oldenburg müsste der Vater allein 750 Euro an Kindesunterhalt leisten, während der Mutter am Ende des Monats 3.500 Euro zur Verfügung stehen. Eine Rechnung, die Melanie Ulbrich, Vorsitzende des ISUV, scharf kritisiert: „Für unsere Mitglieder ist die Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile eine zentrale Forderung.“
Dieser Differenzierung widerspricht die BGH-Rechtsprechung vehement. Gemäß ihrer Interpretation berechnet sich die Höhe des Kindesunterhalts eben gerade aus der Summe der elterlichen Einkünfte und einer fairen Verteilungspflicht beider Elternteile, sobald diese über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.750 Euro liegen. So gäbe diese Berechnungsart beispielsweise dem Vater in diesem Fall ein verfügbares Einkommen von 1.612 Euro, statt der von den Oldenburger Oberrichtern zugestandenen 1.450 Euro. Eine Diskrepanz, die signifikant ins Auge springt.
Der Kern dieser Auseinandersetzung liegt somit im Verständnis und der Umsetzung von Gerechtigkeit im Sinne des Kindeswohls. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wie es heute häufig der Fall ist, prägt dies natürlich die Lebensverhältnisse der Familie auch nach der Trennung. Die Forderung der ISUV, eine bundesweit einheitliche Regelung für die Unterhaltsberechnung einzuführen, fußt genau auf dieser Prämisse. Denn, so argumentiert Ulbrich weiter, es könne nicht sein, dass der Verdienst eines Elternteils einfach ausgeklammert wird: „Der Unterhalt sollte grundsätzlich gedeckelt werden. So werden Eltern angehalten, Mehrbedarf untereinander auszuhandeln und sich an der Betreuung zu beteiligen.“
Im Kern fordert der ISUV also nichts weniger als eine Anpassung der Unterhaltsgesetzgebung an die heutige soziale Realität – und stößt damit auf breite Zustimmung bei jenen, die täglich mit der Last solcher ungerechten Regelungen kämpfen. Eine Reform scheint unausweichlich, soll der Kindesunterhalt fair, transparent und realitätsnah berechnet werden können. Bis dahin bleibt vielen betroffenen Eltern nur die Hoffnung auf eine gerechtere Zukunft, die beide Einkommen der Eltern gleichwertig anerkennt und ein tatsächliches Wohl des Kindes herstellt.
Kontaktinformationen:
ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Tel. 0911 55 04 78, info@isuv.de
Melanie Ulbrich, Donaustr. 30, 63322 Rödermark, Tel. 06074 92 25 80, m.ulbrich@isuv.de
ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen, Tel. 09321 9 27 96 71, j.linsler@isuv.de
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Trennungsfamilien: Berechnung des Kindesunterhalts muss sich am „angemessenen …
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- Datum und Zeit: 22.05.2024 – 10:01 Uhr
- Organisation: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV
Der Beitrag kritisiert, wie Kindesunterhalt nach einer Trennung berechnet wird. Hier sind einige wichtige Punkte und Fragen dazu:
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Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
- Oft muss der Elternteil, der die Kinder weniger betreut, den vollen Kindesunterhalt zahlen. Das gilt unabhängig von der Betreuungsleistung und dem Einkommen des anderen Elternteils.
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Was sagt das Gesetz normalerweise?
- Laut Bundesgerichtshof (BGH) müssen beide Elternteile ihren Kindern Unterhalt zahlen, wenn sie nach der Trennung arbeiten. Hier zählt das Einkommen beider Elternteile zusammen, um den Kindesunterhalt zu berechnen.
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Was ist das Problem?
- Ein Gericht (OLG Oldenburg) hat entschieden, dass nur der Vater Unterhalt zahlen soll, obwohl die Mutter mehr verdient als der Vater. Diese Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH ab.
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Beispiel eines Falls:
- Der Vater verdient 2.200 € und die Mutter 2.500 €. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg soll der Vater allein zahlen, weil die Mutter die Kinder hauptsächlich betreut.
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Was bedeutet das für die betroffenen Väter?
- Der Vater zahlt 750 € Unterhalt und behält 1.450 € für sich, um seine Bedürfnisse zu decken. Die Mutter hat nach Abzug des Unterhalts mehr Geld zur Verfügung als der Vater.
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Wie würde der Bundesgerichtshof rechnen?
- Beide Elternteile haben ein „angemessenes Eigenbedarf“ von je 1.750 €. Der Unterhalt basiert auf beiden Einkommen zusammen (in diesem Fall 4.700 €).
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Warum ist das wichtig?
- Laut BGH schulden beide Elternteile Unterhalt, wenn sie arbeiten. Dies spiegelt den Lebensstandard der Familie vor der Trennung wider.
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Was fordert der ISUV?
- Eine bundesweit einheitliche Berechnung des Kindesunterhalts.
- Berücksichtigung des Einkommens beider Elternteile beim Kindesunterhalt.
- Deckelung des Unterhalts auf den notwendigen Bedarf. Eltern sollten zusätzlichen Bedarf untereinander klären.
- Kontaktinformationen des ISUV:
- Bundesgeschäftsstelle: Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Tel. 0911 55 04 78, info@isuv.de
- Vorsitzende: Melanie Ulbrich, Donaustraße 30, 63322 Rödermark, Tel. 06074 92 25 80, m.ulbrich@isuv.de
- Pressesprecher: Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen, Tel. 09321 9 27 96 71, j.linsler@isuv.de
Zusammengefasst fordert der ISUV eine gerechtere Verteilung der Unterhaltskosten, bei der beide Elternteile berücksichtigt werden.
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