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Kindergeld bis 25: So sichern Sie den Anspruch

Kindergeld bis 25: Das sind die Voraussetzungen

Neustadt a. d. W. (ots) – Auch nach dem 18. Lebensjahr können Eltern weiterhin Kindergeld erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales Jahr. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert über die genauen Bedingungen und wie diese beantragt werden müssen. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann der Anspruch bestehen bleiben – allerdings endet er nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Wie Eltern sicherstellen können, dass sie weiterhin in den Genuss dieser Unterstützung kommen, und welche besonderen Regelungen es bei Nebenjobs und dem Familienstand gibt, erläutert die VLH.

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Bremen (VBR). Eltern aufgepasst: So sichern Sie sich weiterhin Kindergeld für volljährige Kinder

Mit dem Beginn des neuen Schuljahres stehen viele Familien vor großen Veränderungen. Ihr Kind erreicht das Alter von 18 Jahren und startet eine neue Lebensphase – Studium, Ausbildung oder freiwilliger Dienst. Doch was bedeutet das für den Anspruch auf Kindergeld? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gibt hierzu wichtige Hinweise.

Über 17 Millionen Kinder in Deutschland profitieren monatlich vom Kindergeld, wie aktuelle Daten der Bundesagentur für Arbeit belegen. Seit 2023 beläuft sich das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro pro Kind. Für Familien mit mehreren Kindern summiert sich dies schnell: Zwei berechtigte Kinder bedeuten 500 Euro, drei bringen 750 Euro und so weiter. Dabei wird das Kindergeld an jene Person gezahlt, bei der das Kind im Haushalt lebt, seien es die leiblichen Eltern, Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern. Auch adoptierte Kinder haben Anspruch darauf.

Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht, endet der automatische Anspruch auf Kindergeld. Jedoch können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin davon profitieren – bis das Kind 25 Jahre alt ist. Hierfür muss das Kind entweder studieren, eine Berufsausbildung absolvieren, ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder einen Bundesfreiwilligendienst ausüben. Ebenso besteht der Anspruch, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder auf einen Studienplatz wartet. Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten wird ebenfalls anerkannt.

Wichtig zu wissen: Diese Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen den Anspruch bei der zuständigen Familienkasse erneut geltend machen. Grundsätzlich erlischt das Kindergeld mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Ist das Kind arbeitslos und unter 21 Jahre alt, kann das Kindergeld auf Antrag weiter gezahlt werden, sofern es bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ist.

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Nebenbei arbeiten während des Studiums? Kein Problem, solange es sich um die erste Berufsausbildung handelt. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Verdienstes beeinflussen den Kindergeldanspruch hierbei nicht. Anders sieht es bei einer zweiten Ausbildung aus: Hier ist die Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 20 Stunden begrenzt. Überschreitet der Nebenjob diese Grenze, gilt er als Haupttätigkeit und das Kindergeld entfällt. Nur in den Semesterferien sind Ausnahmen möglich, solange der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.

Ein verheiratetes Kind und dennoch Kindergeld beziehen? Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt der Anspruch bestehen, vorausgesetzt alle weiteren Bedingungen sind erfüllt.

Für Eltern von Kindern mit Behinderung gibt es besondere Regelungen: Besteht die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr und das Kind kann nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, dann kann auch darüber hinaus Kindergeld bezogen werden.

Die VLH bietet umfassende Unterstützung in steuerlichen Fragen. Mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen deutschlandweit ist sie der größte Lohnsteuerhilfeverein des Landes. Gegründet 1972, unterstützt die VLH ihre Mitglieder bei der Einkommensteuererklärung, beantragt Steuerermäßigungen und überprüft Steuerbescheide – kompetent und zuverlässig.

Für weitere Informationen steht Steffen Gall von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. per E-Mail unter presse@vlh.de zur Verfügung.

Optimal informiert zu sein, zahlt sich also aus. Bleiben Sie am Ball, um keine finanziellen Vorteile zu verpassen!

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell


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Zitierte Personen und Organisationen

  • Person: Steffen Gall
  • Organisation: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
  • Unternehmen: Bundesagentur für Arbeit
  • Institution: Bundesfinanzhof
  • Institution: Arbeitsagentur

Pressekontakt:

  • Steffen Gall
  • Lohnsteuerhilfeverein
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße
    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49
    E-Mail: presse@vlh.de
    Web: www.vlh.de/presse

Ursprung des Inhalts:
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Meldung einfach erklärt

Datum: 08.07.2024 – 10:00

Kunden: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Ort: Neustadt a. d. W.

Wer bekommt Kindergeld und wie viel?
– Das Kindergeld beträgt seit 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind.
– Es wird an die Person gezahlt, bei der das Kind lebt (z.B. Eltern, Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern).
– Für adoptierte Kinder gibt es auch Kindergeld.

Was passiert nach dem 18. Lebensjahr des Kindes?
– Normalerweise bekommt man Kindergeld bis das Kind 18 Jahre alt ist.
– Man kann es aber bis zum 25. Lebensjahr bekommen, wenn:
– Das Kind studiert oder eine Ausbildung macht.
– Das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder auf einen Studienplatz wartet.
– Das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst macht.
– Das Kind höchstens vier Monate Pause zwischen zwei Ausbildungen macht.
– Wichtig: Eltern müssen das Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr neu beantragen.

Was ist, wenn das Kind arbeitslos ist?
– Wenn das Kind keine Ausbildung oder Studium macht und arbeitslos ist, gibt es Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr.
– Voraussetzung: Das Kind muss bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein.

Kann das Kind arbeiten und trotzdem Kindergeld bekommen?
– Bei der ersten Berufsausbildung gibt es keine Einschränkungen, was die Arbeitszeit oder den Verdienst angeht.
– Bei der zweiten Berufsausbildung darf das Kind nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst entfällt das Kindergeld.
– In den Semesterferien darf man mehr arbeiten, solange es im Jahresdurchschnitt 20 Stunden pro Woche sind.

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Was ist der Unterschied zwischen erster und zweiter Ausbildung?
– Erste Ausbildung: Zum Beispiel eine klassische Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium ohne vorherige abgeschlossene Ausbildung.
– Zweite Ausbildung: Eine Ausbildung nach der ersten. Zum Beispiel eine zweite Lehre oder ein weiteres Studium.
– Ein Masterstudium zählt noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von Anfang an einen höheren Abschluss angestrebt hat.

Gibt es Kindergeld für verheiratete Kinder?
– Ja, auch wenn das Kind verheiratet ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Familienstand spielt keine Rolle.

Was, wenn das Kind eine Behinderung hat?
– Für ein Kind mit Behinderung, das nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Über die VLH:
– Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands mit mehr als einer Millionen Mitgliedern und ca. 3.000 Beratungsstellen.
– Gegründet 1972.
– Bietet Hilfe bei Steuererklärungen, beantragt Steuerermäßigungen und prüft Steuerbescheide.

Kontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein VLH
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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5 Antworten

  1. Gut das jemand erklärt mit die 20 stunden arbeitszeit in der zweite ausbildung. Vieleicht kann das für mich hilfsvoll sein, dauert halt alles lange.

  2. Was ist mit behinderten kindern? Hab eine Sohn, der behindert ist und möglich dass wir kindergeld länger brauchen. Muss die Behinderung echt vor 25 eintreten?

  3. Warum bis 25? Ist das nicht zu lang? Ich mein, die kinder sollten arbeiten gehen und nicht studiren bis sie alt sind. 18 jahre reicht doch.

  4. Also, das mit Kindergeld ist komplizierrt. Wusste nicht, dass man es bis 25 auch krigen kann wen das Kind studirt oder so. Muss man echt selber beantragen? Gut zu wissen!

  5. Interesannt, dass verheiratete kinder auch kindergeld kriegen können. Hab immer gedacht, das stoppt wenn sie heiraten. Wieder was gelernt heute.

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