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Kfz-Versicherung: Werkstattbindung und Rabattschutz prüfen

Ein niedrigerer Beitrag oder Schutz vor einer Rückstufung kann attraktiv sein. Der Bund der Versicherten rät jedoch, bei Werkstattbindung und Rabattschutz genau auf die Vertragsfolgen nach einem Schaden und bei einem Versichererwechsel zu schauen.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Werkstattbindung senkt die Kaskobeiträge meist um etwa 20 Prozent, begrenzt aber die Werkstattwahl im Schadenfall.
  • Leasing- und Finanzierungsverträge können Werkstattbindung vorschreiben, sonst drohen zusätzliche Kosten bei abweichender Werkstattwahl.
  • Rabattschutz schützt nur beim aktuellen Versicherer vor Rückstufung, beim Wechsel gilt der Schadenfall regulär.
  • Schadenrückkauf kann Rückstufung vermeiden, lohnt sich aber nur nach sorgfältigem Kostenvergleich mit Mehrbeiträgen.
  • Verträge und Bedingungen für Zusatzbausteine sind unterschiedlich und sollten individuell geprüft werden.

Ein günstigerer Kaskobeitrag oder Schutz vor einer Rückstufung nach einem Schaden: Zusatzbausteine in der Kfz-Versicherung können entlasten, schränken aber mitunter den eigenen Spielraum ein. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV), ein Verbraucherschutzverein für Versicherte, rät deshalb, Werkstattbindung und Rabattschutz nicht allein nach dem Preis zu beurteilen.

„Nicht alles, was Versicherer zusätzlich anbieten, ist auch notwendig. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten prüfen, ob ein Baustein tatsächlich einen Mehrwert für sie bietet“, heißt es in einer Pressemitteilung des BdV. Entscheidend sei, was im Schadenfall gilt – und was bei einem späteren Wechsel des Versicherers von dem Schutz übrig bleibt.

Günstigerer Beitrag, vorgegebene Werkstatt

Bei einer Werkstattbindung in der Kaskoversicherung gibt der Versicherer im Schadenfall die Partnerwerkstatt für die Reparatur vor. Nach Angaben des BdV ist der Beitrag dafür häufig um rund 20 Prozent niedriger. Der Preisvorteil geht also mit einer eingeschränkten Werkstattwahl einher.

Besonders genau sollten Halter neuer, geleaster oder finanzierter Fahrzeuge hinsehen. Der BdV verweist darauf, dass eine Werkstattbindung mit Vorgaben aus Leasing-, Finanzierungs- oder Garantiebedingungen vereinbar sein muss. Auch Allianz weist darauf hin, dass Leasing- oder Finanzierungsverträge Reparaturen in Vertragswerkstätten des Herstellers oder in autorisierten Betrieben verlangen können. Bei Garantien komme es auf den jeweiligen Anbieter und die konkreten Bedingungen an.

Wer trotz Werkstattbindung eine andere Werkstatt beauftragt, muss laut BdV je nach Vertrag mit einem Eigenanteil an der Rechnung oder einer höheren Selbstbeteiligung rechnen. Wie unterschiedlich solche Klauseln ausfallen können, zeigen Vertragsbeispiele: Toyota sieht bei einer abweichenden Reparatur zusätzlich zur regulären Selbstbeteiligung 500 Euro vor. Bei der DEVK kann bei ihrem Baustein „Kasko-Mobil“ je nach Vertragsstand ein prozentualer Abzug anfallen, mindestens jedoch eine zusätzliche Selbstbeteiligung von 300 Euro. Diese Beträge sind keine allgemeine Branchenregel, sondern hängen vom einzelnen Vertrag ab.

Auch die Partnerwerkstätten können sich mit der Zeit ändern. Wer eine Bindung vereinbart hat, sollte daher nach einem Schaden zunächst klären, welche Werkstatt der Versicherer vermittelt.

Beim Versichererwechsel zählt der Schaden wieder

Der Rabattschutz soll verhindern, dass Versicherte nach einem Schaden in ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Das gilt nach Darstellung des BdV aber nur beim aktuellen Versicherer. Beim Wechsel wird der tatsächliche Schadenverlauf berücksichtigt – so, als hätte es den Rabattschutz nicht gegeben. Für den Baustein fällt nach Verbandsangaben meist ein Aufpreis von 15 bis 30 Prozent an.

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Der Schutz könne sich lohnen, wenn jemand dauerhaft beim gleichen Versicherer bleiben wolle, heißt es in der Pressemitteilung. Wer einen Wechsel nicht ausschließt, sollte dagegen die möglichen Kosten eines bereits regulierten Schadens beim neuen Anbieter mitbedenken.

Schadenrückkauf nur nach Kostenvergleich

Nach einem Schaden kann ein Schadenrückkauf eine Alternative sein. Dabei wird geprüft, ob Versicherte die regulierte Summe selbst übernehmen können, um eine Rückstufung zu vermeiden. Ob das günstiger ist, hängt unter anderem von Schadenhöhe, Frist und Vertrag ab: Der einmalige Rückkaufbetrag muss den erwarteten Mehrbeiträgen durch die schlechtere Schadenfreiheitsklasse gegenübergestellt werden.

Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer. Der ADAC nennt für sein Angebot beispielsweise eine Frist von sechs Monaten nach der Schlussnachricht. Der BdV weist darauf hin, dass Versicherer vor der Schadenabwicklung berechnen können, ob sich ein Rückkauf oder eine Selbstzahlung finanziell lohnt.

Quellen

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