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Keine Steuersorgen trotz Rentenerhöhung ab Juli 2024

Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht
Am 1. Juli 2024 steht eine bedeutende Rentenerhöhung von 4,57 Prozent bevor, die viele Rentnerinnen und Rentner veranlassen könnte, erstmals eine Steuererklärung abzugeben. Doch diese Möglichkeit muss nicht zwangsläufig zu einer Steuernachzahlung führen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf, unter welchen Bedingungen Rentner steuerpflichtig werden und welche Ausgaben sie geltend machen können – denn oft sind die Steuersorgen unbegründet. Erfahren Sie mehr über den Rentenfreibetrag, die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und wie Rentner ihre Steuerlast mindern können.
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Bremen (VBR). Am 1. Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent – eine Nachricht, die viele Seniorinnen und Senioren aufhorchen lässt. Doch mit dieser Erhöhung tauchen auch Sorgen auf: Muss ich nun Steuern zahlen? Diese Frage treibt viele Rentnerinnen und Rentner um, vor allem jene, die finanziell ohnehin schon knapp bei Kasse sind.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gibt Entwarnung. Wie Vorstand Uwe Rauhöft betont: „Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet.“ Der Grund dafür liegt im Rentenfreibetrag sowie der Möglichkeit, unterschiedliche Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Selbst wenn Steuern fällig werden, seien diese meist gering, versichert Rauhöft.

In Deutschland gibt es derzeit rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die nach mehreren Jahren der Stabilität nun erneut eine Anhebung ihrer Bezüge erleben dürfen. Mit der kommenden Erhöhung von 4,57 Prozent ab dem 1. Juli 2024 stellt sich jedoch die Frage, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein wird. Ausschlaggebend ist hier der Grundfreibetrag, der für das Jahr 2024 bei 11.604 Euro liegt.

Übersteigt der Gesamteinkommensbetrag diesen Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Ein Teil der Altersrente bleibt steuerfrei, doch zusätzliches Einkommen wie Mieteinnahmen oder betriebliche Altersvorsorge werden hinzugerechnet. Wer somit insgesamt beispielsweise 12.000 Euro erwirtschaftet, überschreitet zwar den Freibetrag, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen.

Ein genauerer Blick auf den Rentenfreibetrag zeigt, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente pro Renteneintrittsjahr steigt. Wer 2023 in den Ruhestand gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 82,5 Prozent und somit bleiben 17,5 Prozent steuerfrei. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass auf die verbleibenden 82,5 Prozent immer Steuern anfallen müssen.

Ein praktisches Beispiel hilft, dies zu verdeutlichen: Ein Rentner, der 2023 in den Ruhestand ging und monatlich 1.000 Euro Rente erhält, kommt auf ein Jahreseinkommen von 12.000 Euro, wovon jedoch nur 9.900 Euro steuerpflichtig wären, da 82,5 Prozent davon versteuert werden müssen. Da dieser Betrag unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro liegt, entfällt die Pflicht zur Steuerzahlung.

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Komplizierter wird es, wenn zusätzliche Einkünfte dazu kommen. Nehmen wir an, derselbe Rentner erhält zusätzlich noch 300 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Das bringt den Gesamtbetrag aller steuerpflichtigen Einkünfte auf 13.500 Euro und zwingt den Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung. Doch auch hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, das steuerpflichtige Einkommen zu senken. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerkosten können steuermindernd wirken.

Es lässt sich also festhalten: Eine Rentenerhöhung bringt nicht automatisch eine Steuerlast mit sich. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner, deren Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigen, eine Steuererklärung abgeben müssen, heißt das noch lange nicht, dass sie am Ende auch Steuern zahlen müssen. Dieser Punkt herausgestellt, sollte vielen die Angst vor der nächsten Rentenerhöhung genommen werden.

Der VLH, Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, hilft seinen Mitgliedern nicht nur bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, sondern sorgt auch dafür, dass sämtliche Steuerermäßigungen korrekt beantragt und Steuerbescheide gründlich geprüft werden. Mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen deutschlandweit steht er als vertrauenswürdiger Partner zur Seite.

Für Rückfragen steht Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein VLH unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Alles Weitere findet sich auf der Webseite www.vlh.de/presse.

Dieser Beitrag soll Rentnerinnen und Rentner beruhigen und gleichzeitig informativ darstellen, was die neue Rentenerhöhung konkret für sie bedeutet. Er zeigt auf, dass selbst bei einer Übersteigung des Grundfreibetrags durch die Erhöhung oft keine Steuern gezahlt werden müssen, dank zahlreicher abzugsfähiger Posten.

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Für weitere Informationen, Pressekontakte, Bilder oder Dokumente geht es hier zur Quelle mit dem Originaltitel:
Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht

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Meldung einfach erklärt

Hier ist der Beitrag in leichter Sprache erklärt:

– Am 12. Juni 2024 hat die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) etwas Wichtiges bekanntgegeben.
– Ab dem 1. Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent.

## Müssen Rentnerinnen und Rentner nun eine Steuererklärung abgeben?

– Es kann sein, dass einige Rentnerinnen und Rentner jetzt eine Steuererklärung machen müssen.
– Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass sie Steuern nachzahlen müssen.

## Warum sollten sich Rentnerinnen und Rentner keine Sorgen machen?

– Viele haben Angst, wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen zu müssen.
– Die Sorge ist oft unbegründet, sagt Uwe Rauhöft, ein Vorstandsmitglied der VLH.
– Grund ist unter anderem der Rentenfreibetrag.
– Es gibt auch Möglichkeiten, Kosten steuerlich abzusetzen.
– Selbst wenn Steuern fällig werden, sind diese meist gering.

## Wann muss man als Rentner oder Rentnerin eine Steuererklärung abgeben?

– Es gibt rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland.
– Besteht der Gesamteinkommen (alle Einkünfte zusammen) über dem Grundfreibetrag, muss man eine Steuererklärung abgeben.
– Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro.
– Ein Teil der Rente ist steuerfrei.
– Andere Einnahmen zählen zum Gesamteinkommen, wie Mieteinnahmen oder eine betriebliche Altersvorsorge.

## Was ist der Rentenfreibetrag?

– Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, steigt jedes Jahr.
– Dieser Anteil stieg früher um 1,0 Prozentpunkte, seit Anfang 2024 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
– Wer 2023 in Rente ging, muss 82,5 Prozent seiner Rente versteuern.
– Die restlichen 17,5 Prozent bleiben steuerfrei.
– Liegt man mit seinem Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

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## Kann man als Rentnerin oder Rentner etwas von der Steuer absetzen?

– Ja, Rentnerinnen und Rentner können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen.
– Auch andere Ausgaben wie außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerkosten können geltend gemacht werden.
– Einnahmen aus privater Rentenversicherung sind oft nur gering steuerpflichtig.

## Beispielrechnung:
– Ein Rentner bekommt monatlich 1.000 Euro Rente: Das sind 12.000 Euro im Jahr.
– Der steuerpflichtige Anteil davon sind 9.900 Euro (82,5 Prozent).
– Das liegt unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro, daher muss der Rentner keine Steuern zahlen.
– Kommen zusätzliche Einkünfte hinzu, könnte er über den Grundfreibetrag kommen und müsste eine Steuererklärung abgeben.

## Fazit:
– Wegen der Rentenerhöhung könnten mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.
– Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie Steuern zahlen müssen.
– Durch Absetzen von bestimmten Kosten könnte das steuerpflichtige Einkommen gesenkt werden.

## Über die VLH:
– Die VLH ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein mit über einer Million Mitgliedern.
– Sie helfen ihren Mitgliedern bei der Erstellung von Steuererklärungen und beantragen Steuerermäßigungen.

Kontakt:
– Name: Steffen Gall
– Organisation: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
– Adresse: Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße
– Telefon: 06321 4901-0
– Fax: 06321 4901-49
– E-Mail: presse@vlh.de
– Webseite: www.vlh.de/presse

Diese Informationen stammen von der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) und wurden durch news aktuell übermittelt.

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