Voelkel „Immunkraft“-Urteil: Gericht stoppt irreführende Gesundheitswerbung für zuckerhaltigen Fruchtsaft

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Das Landgericht Lüneburg hat den Safthersteller Voelkel dazu verurteilt, seinen „BioC“-Multifruchtsaft nicht mehr unter dem Namen „Immunkraft“ zu verkaufen. Die Verbraucherorganisation foodwatch hatte erfolgreich geklagt, weil der Begriff gegen die EU-Health-Claims-Verordnung verstößt. Laut foodwatch enthält der Saft 7,8 Prozent Zucker – knapp 20 Gramm pro Glas – und erreicht lediglich den Nutri-Score C.

Inhaltsverzeichnis

– Voelkel darf seinen „BioC“-Saft nicht mehr als „Immunkraft“ bewerben.
– Das Landgericht Lüneburg wertete den Namen als irreführende Gesundheitswerbung.
– Der Saft enthält 7,8 Prozent Zucker und erhielt nur Nutri-Score C.

Gericht stoppt Voelkel-"Immunkraft"-Saft

Das Landgericht Lüneburg hat dem Safthersteller Voelkel untersagt, seinen „BioC“-Multifruchtsaft weiter unter dem Namen „Immunkraft“ zu verkaufen. „Das Urteil ist der nächste Dämpfer für die Immun-Werbewelle im Supermarkt“, kommentierte Rauna Bindewald von foodwatch die Entscheidung vom 17. November 2025.

foodwatch wies darauf hin, dass der Fruchtsaft von Voelkel einen Zuckergehalt von 7,8 Prozent aufweist – das entspricht etwa 19,6 Gramm pro 250-Milliliter-Glas (Stand: 17. November 2025). Zum Vergleich: Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt einer erwachsenen Frau, idealerweise maximal 25 Gramm Zucker pro Tag zu sich zu nehmen (Stand: 17. November 2025). „Erst haben wir uns gegen dm durchgesetzt – jetzt gegen Voelkel. Die Linie ist klar: Vitamine sind kein Freifahrtschein für Wunderversprechen – vor allem nicht bei Zuckerbomben“, so Bindewald weiter.

Immun-Werbung vor Gericht: Eine klare Rechtsentwicklung

Das Urteil gegen Voelkel reiht sich in eine Serie von Gerichtsentscheidungen ein, die Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln zunehmend enger auslegen. Was auf den ersten Blick wie ein Einzelfall wirkt, zeigt bei näherer Betrachtung eine stringente Rechtsentwicklung. Seit 2022 wenden Gerichte die Health-Claims-Verordnung konsequent auch auf Markennamen an – nicht nur auf klassische Werbeaussagen.

Den Anfang machte eine grundlegende Entscheidung am 20. Januar 2022, die festlegte, dass die Health-Claims-Verordnung verbindlich für Markennamen mit Gesundheitsbezug gilt*. Diese Weichenstellung ebnete den Weg für spätere Urteile gegen konkrete Produktbezeichnungen.

Wichtige Urteile

Im Jahr 2024 untersagte das Oberlandesgericht Koblenz die Verwendung der Bezeichnung "Immun Water". Diese Entscheidung wurde im Februar 2025 durch die Zurückweisung einer Beschwerde am Bundesgerichtshof bestätigt.

Das Jahr 2025 brachte mehrere wegweisende Urteile: Das Oberlandesgericht Köln entschied am 16. Mai 2025 gegen Überlegenheitsbehauptungen bei Nahrungsergänzungsmitteln*. Besonders bedeutsam waren zwei Entscheidungen zu Botanicals: Der Europäische Gerichtshof schränkte am 30. April 2025 die Werbung für pflanzliche Produkte ein*, gefolgt vom Bundesgerichtshof am 5. Juni 2025 mit einer ähnlichen Einschränkung*.

Diese Rechtsprechung zeigt ein klares Muster: Gerichte lassen immer weniger Spielraum für Gesundheitsversprechen, die über die zugelassenen Health Claims hinausgehen. Selbst wenn ein Produkt Vitamine enthält, für die bestimmte gesundheitsbezogene Angaben erlaubt sind, darf dies nicht dazu führen, dass der gesamte Produktname einen umfassenden Gesundheitseffekt suggeriert.

Jahr/Entscheidung Kurzinhalte Rechtswirkung Quelle/Stand
20.01.2022 Verbindliche Anwendung Health-Claims-Verordnung auf Markennamen Grundsatzentscheidung für spätere Urteile Böhmert & Böhmert, Stand: 20.01.2022
2024 OLG Koblenz untersagt "Immun Water" Konkrete Anwendung auf Produktnamen Lebensmittelklarheit, Stand: 2024
30.04.2025 EuGH schränkt Werbung für Botanicals ein EU-weite Verschärfung Deutsche Apotheker Zeitung, Stand: 30.04.2025
16.05.2025 OLG Köln zu Überlegenheitsbehauptungen bei NEM Erweiterung auf vergleichende Werbung Justizportal NRW, Stand: 16.05.2025
05.06.2025 BGH schränkt Gesundheitswerbung für Botanicals ein Höchstrichterliche Bestätigung CBH, Stand: 05.06.2025

Die Entwicklung ist eindeutig: Was 2022 mit einer grundsätzlichen Klarstellung begann, mündete in einer Reihe von Urteilen, die Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zunehmend einschränken. Das Voelkel-Urteil fügt sich nahtlos in diese Linie ein und bestätigt den Trend zu einer restriktiveren Handhabung von Immun-Werbung.

Zucker, Kennzeichnung und Verbraucheraufklärung

Ein Glas Multifruchtsaft mit 7,8 Prozent Zuckergehalt enthält knapp 20 Gramm Zucker pro 250-Milliliter-Portion (Stand: 17. November 2025). Damit nähert sich bereits eine einzelne Portion der täglichen Zucker-Obergrenze, die die Weltgesundheitsorganisation für Erwachsene empfiehlt: idealerweise maximal 25 Gramm Zucker pro Tag (Stand: 17. November 2025). Diese Diskrepanz zwischen vermeintlich gesundem Image und tatsächlicher Zusammensetzung wirft Fragen zur transparenten Lebensmittelkennzeichnung auf.

Zucker-Check

Besonders kritisch wird es, wenn Produktnamen wie "Immunkraft" suggerieren, es handele sich um besonders gesunde Lebensmittel. Tatsächlich regelt die europäische Health-Claims-Verordnung seit 2006 verbindlich, welche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln erlaubt sind*. Zugelassen sind nur wissenschaftlich belegte Aussagen wie der Hinweis, dass bestimmte Vitamine "zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen"*. Produktnamen, die über solche Angaben hinausgehen, verlangen besondere Aufmerksamkeit.

Für bewusste Einkaufsentscheidungen helfen diese praktischen Tipps:

  • Überprüfen Sie die Zutatenliste und Nährwerttabelle statt sich auf Produktnamen zu verlassen
  • Achten Sie auf Portionsgrößen – Herstellerangaben können unrealistisch klein sein
  • Seien Sie misstrauisch bei Begriffen wie "Immun-" oder "Kraft" in Produktbezeichnungen

    Praktische Konsequenzen für Wirtschaft und Regulierung

Das Urteil des Landgerichts Lüneburg sendet klare Signale durch die gesamte Lebensmittelbranche. Hersteller sehen sich gezwungen, ihre Marketingstrategien grundlegend zu überprüfen. Die praktischen Auswirkungen reichen von unmittelbaren Produktumbenennungen bis hin zu langfristigen Veränderungen in der Lebensmittelkommunikation.

Für Unternehmen bedeutet das Urteil erhöhte rechtliche Risiken. Bereits die Bezeichnung „Immunkraft“ für einen Fruchtsaft mit 7,8 Prozent Zucker* wurde als unzulässig eingestuft – trotz des enthaltenen Vitamin C. Diese Entscheidung folgt einer Linie: Bereits im Spätsommer 2025 hatte das Landgericht Karlsruhe die Bezeichnung „Immun-Smoothie für Kinder“ für einen Obst-Quetschie der Drogeriekette dm als unzulässige Gesundheitswerbung bewertet.

Verbraucherschützer begrüßen diese Entwicklung als notwendigen Schritt gegen irreführende Werbepraktiken. Rauna Bindewald von foodwatch bringt die Position auf den Punkt: „Die Linie ist klar: Vitamine sind kein Freifahrtschein für Wunderversprechen – vor allem nicht bei Zuckerbomben.“ Aus dieser Perspektive schützt die konsequente Anwendung der Health-Claims Verordnung Verbraucher vor überzogenen Erwartungen an Lebensmittelprodukte.

Die Lebensmittelwirtschaft hingegen äußert Bedenken zu den praktischen Umsetzungsherausforderungen. Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren stark in Produktlinien mit gesundheitsbezogenen Versprechen investiert. Nun stehen sie vor der Aufgabe, etablierte Markenbezeichnungen zu ändern und Marketingkampagnen anzupassen – mit erheblichen finanziellen Folgen. Zudem besteht Unsicherheit darüber, welche Begriffe künftig noch zulässig sind und wo die Grenzen zwischen zulässigen Gesundheitsaussagen und unerlaubten Versprechen verlaufen.

Aus regulatorischer Sicht empfiehlt sich eine klare Kommunikation der bestehenden Rechtslage durch die zuständigen Behörden. Konkret könnten verbindliche Leitlinien zur Anwendung der Health-Claims Verordnung im Bereich Produktnamen und Marketing helfen, Rechtsunsicherheit zu reduzieren und einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten.

Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg markiert einen Wendepunkt in der Lebensmittelwerbung. Sie zeigt, dass Gerichte bereit sind, die Health-Claims Verordnung konsequent anzuwenden – nicht nur bei expliziten Gesundheitsaussagen, sondern auch bei suggestiven Produktbezeichnungen. Diese Entwicklung wird die Branche nachhaltig verändern und dürfte zu verstärkten rechtlichen Auseinandersetzungen führen, während Verbraucher von transparenterer Produktkommunikation profitieren könnten.

Stand: 2025

Diese Inhalte und Aussagen stammen aus einer Pressemitteilung von foodwatch e.V.

Weiterführende Quellen:

8 Antworten

  1. …und was passiert jetzt mit den bereits bestehenden Produkten im Regal? Müssen die Hersteller alles umbenennen oder gibt es eine Frist? Es wäre hilfreich zu wissen, wie das rechtlich weitergeht.

    1. …ja genau! Und ich finde auch wichtig zu erwähnen, dass wir als Käufer darauf achten sollten, was wir konsumieren und ob diese Produkte wirklich gesund sind.

  2. „Immunkraft“ klingt für mich schon nach einer irreführenden Werbung. Was denkt ihr über andere Produkte, die ähnliche Namen tragen? Ist das nicht auch ein Thema für die Verbraucherzentrale?

  3. Es wird Zeit, dass wir als Verbraucher kritischer mit solchen Produkten umgehen. Zucker versteckt sich oft in unerwarteten Lebensmitteln. Wie sieht es mit anderen Getränken aus? Gibt es da ähnliche Urteile?

  4. Das Urteil ist interessant, aber ich frage mich, wie es sich auf andere Marken auswirkt. Werden auch andere Produkte mit ähnlichen Namen überprüft? Es gibt viele Säfte mit viel Zucker und wenig Nährstoffen.

    1. Ich denke, dass die Verbraucher mehr über solche Entscheidungen erfahren sollten. Es ist wichtig zu wissen, was in unseren Lebensmitteln steckt und wie sie beworben werden.

    2. Das ist ein guter Punkt! Transparenz in der Lebensmittelkennzeichnung sollte immer Priorität haben. Ich hoffe, dass mehr Verbraucher die Zutatenlisten wirklich anschauen.

  5. Ich finde es gut, dass solche irreführenden Werbungen eingedämmt werden. Aber was ist mit anderen Produkten, die auch hohe Zuckergehalte haben? Sollte es da nicht eine allgemeinere Regelung geben?

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