Ein bisher niedrigschwelliges Recht auf amtliche Informationen könnte deutlich enger werden. Nach den Plänen aus dem Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026 soll der Zugang künftig an ein „berechtigtes Interesse“ geknüpft, auf natürliche Personen beschränkt und bei den Gebühren stärker am Kostendeckungsprinzip ausgerichtet werden.
Für Verbände, Vereine und andere Organisationen wäre das mehr als eine juristische Feinheit. Sie könnten staatliches Handeln zwar weiterhin beobachten wollen, müssten dafür aber unter Umständen erst einmal eine zusätzliche Hürde nehmen.
Was die Bundesregierung am Informationsfreiheitsgesetz ändern will
Die Bundesregierung spricht von einer Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes, kurz IFG. In der Bundestagsdrucksache 21/6207 vom 28. Mai 2026 heißt es, das IFG solle in seiner bisherigen Form reformiert werden; ein Bundestransparenzgesetz ist in dieser Wahlperiode demnach nicht vorgesehen.
In der Konkretisierung vom 2. Juli 2026 werden zwei Punkte besonders wichtig: Der Kreis der Antragsberechtigten soll offenbar enger gefasst werden, und bei den Gebühren ist eine Orientierung am Kostendeckungsprinzip vorgesehen. Die Vereinigung Cockpit warnt, dass daraus ein deutlich schwererer Zugang zu amtlichen Informationen werden könnte.
„Genau das ist der Kern von Informationsfreiheit: Nicht der Antragsteller muss erklären, warum er Informationen benötigt – der Staat muss begründen, warum Informationen nicht offengelegt werden dürfen.“
Pinheiro sieht diesen Grundsatz durch die Pläne gefährdet. Aus Sicht der Vereinigung könnte sich das bestehende Auskunftsrecht damit in Richtung einer engeren, stärker kontrollierten Genehmigung verschieben.
Warum Verbände und Vereine besonders betroffen wären
Nach der derzeitigen Bundesregelung kann grundsätzlich jede Person sowie jede juristische Person des Privatrechts einen IFG-Antrag stellen. Eine Begründung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Genau das hat den Zugang zu amtlichen Informationen bisher relativ niedrigschwellig gehalten.
Sollte der Zugang künftig auf „natürliche Personen“ mit „berechtigtem Interesse“ begrenzt werden, wären Verbände und andere Organisationen nicht mehr ohne Weiteres selbst antragsberechtigt. Im Alltag könnte das bedeuten, dass ein Berufs- oder Branchenverband Informationen zu Gesetzgebungsverfahren oder behördlichen Entscheidungsgrundlagen nicht mehr als Organisation anfordern kann, sondern über eine einzelne Person gehen müsste.
Die Vereinigung Cockpit hält das für problematisch, weil dann nicht mehr der Staat erklären müsste, warum Informationen zurückgehalten werden, sondern Antragsteller ihre Interessen zuerst selbst rechtfertigen müssten. Aus Sicht des Verbandes würde aus einem Informationsrecht damit ein behördlich kontrolliertes Zugangsverfahren.
Gebühren und Anonymität: Zwei Punkte mit Wirkung
Auch die Kostenfrage ist für die praktische Nutzung des IFG wichtig. Laut den offiziellen Informationen der Bundesregierung werden IFG-Gebühren derzeit nach Aufwand, Schwierigkeit und Material bemessen; geregelt ist das in der IFGGebV, der Gebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz.
Die Vereinigung Cockpit warnt vor einer zusätzlichen Abschreckung durch höhere Gebühren. Die Bundesregierung hat im Koalitionsausschuss-Papier eine Orientierung am Kostendeckungsprinzip genannt. Wie sich das später im Detail auswirkt, lässt sich auf Basis der bislang vorliegenden Angaben noch nicht sicher beurteilen. Klar ist aber: Wenn Anträge teurer und schwerer kalkulierbar werden, dürften manche Anfragen gar nicht erst gestellt werden.
Hinzu kommt ein weiterer praktischer Punkt, der schon heute Grenzen setzt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 20. und 21. März 2024, dass Behörden bei IFG-Anträgen die Postanschrift des Antragstellers verarbeiten dürfen; anonyme IFG-Anfragen sind damit praktisch nicht durchsetzbar. Für die Nutzung des Gesetzes ist das ein wichtiger Hintergrund, weil Transparenzrechte im Alltag selten völlig losgelöst von Formvorgaben funktionieren.
Die Frage ist deshalb nicht nur, ob ein Antrag formal möglich bleibt. Entscheidend ist auch, wie hoch die Hürden am Ende wirklich liegen und ob sie für kleinere Organisationen, Ehrenamtliche oder einzelne Engagierte noch praktisch nutzbar sind.
Jetzt entscheidet die konkrete Ausgestaltung
Noch ist keine abschließende gesetzliche Fassung veröffentlicht. Das lässt Raum für Präzisierungen, aber auch für weitergehende Einschränkungen. Ob am Ende ein reformiertes Auskunftsrecht oder ein deutlich engeres Zugangsmodell steht, wird sich erst mit dem endgültigen Text zeigen.
Für die politische Debatte ist der Streit trotzdem schon jetzt bedeutsam. Er berührt nicht nur die Arbeit der Vereinigung Cockpit, sondern auch die Frage, wie Verbände, Vereine und andere zivilgesellschaftliche Akteure staatliche Entscheidungen kontrollieren können. Wer Transparenz ernst nimmt, muss den Zugang zu Informationen nicht nur versprechen, sondern auch im Alltag offen halten.
Am Ende wird sich daran messen lassen, ob die Reform die Verwaltung nur ordnet oder den Blick auf staatliches Handeln tatsächlich enger macht. Für alle, die sich auf Informationsfreiheit verlassen, ist genau das der entscheidende Punkt.
Quellen
- Bundesregierung: Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6207 vom 28. Mai 2026
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz
- IFGGebV: Gebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz
- Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 10/2024