– Bund und Länder vereinbarten am 4. Dezember 2025 eine Reduzierung von Haftungsrisiken in Wäldern und Erholungsräumen.
– Geplante Gesetzesänderungen sollen bis spätestens 31. Dezember 2026 in Kraft treten und mehr Rechtssicherheit schaffen.
– Die Reform zielt darauf ab, die Wanderinfrastruktur zu erhalten und bürokratische Lasten für Kommunen und Ehrenamtliche zu verringern.
Einigung auf Bund-Länder-Ebene: Verbände sehen Durchbruch bei Haftungsrisiken
Die Ministerpräsidentenkonferenz am 4. Dezember 2025 in Berlin hat eine langjährige Forderung von Wander- und Tourismusverbänden aufgegriffen. Bund und Länder vereinbarten, die Haftungsrisiken für Wegehalter in Wäldern und anderen öffentlichen Erholungsräumen gesetzlich zu reduzieren. Der Deutsche Tourismusverband (DTV) und der Deutsche Wanderverband (DWV) begrüßen diesen Schritt ausdrücklich als längst überfällig.
Kern der geplanten Reform ist eine klare gesetzliche Festlegung: Die Nutzung von Wäldern, Gewässern oder kostenfreien Parkanlagen soll künftig ausdrücklich „auf eigene Gefahr“ erfolgen. Die Haftung für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht wird auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Damit entfällt die bisherige Gefahr, für jeden kleinen Ast oder unebenen Weg haften zu müssen. Die Verbände sehen darin den entscheidenden Impuls, um Rechtssicherheit zu schaffen, bürokratische Lasten abzubauen und den freien Zugang zur Natur dauerhaft zu gewährleisten.
In einer gemeinsamen Resolution mit dem Titel „Für den Erhalt der Wanderinfrastruktur – Reform des Bundeswaldgesetzes jetzt!“ hatten sich DTV und DWV zuvor an die zuständigen Bundes- und Landesministerien gewandt. Aus ihrer Sicht ist nun Eile geboten: Die angekündigten Gesetzesänderungen müssen zügig und wie vorgesehen bis spätestens 31. Dezember 2026 in Kraft treten.*
Die Verbandsvertreter betonen die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer funktionierenden Wanderinfrastruktur.
„Ob Wegweiser oder Sitzbank – ein Rückbau unserer Wanderinfrastruktur aufgrund von unkalkulierbaren Haftungsrisiken hätte den Wandertourismus enorm geschadet. Die geplanten Anpassungen im Bundes- und Landesrecht sind ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, um das Wanderangebot in Deutschland zu erhalten. Unsere Wälder und Wanderwege generieren jedes Jahr hohe Einnahmen und stärken damit unsere Tourismusregionen und die regionale Wirtschaft“, sagt Norbert Kunz, Geschäftsführer des DTV.
Besonders im Fokus steht das Engagement tausender Ehrenamtlicher, die die Wegeinfrastruktur vor Ort pflegen.
„Mit den gesetzlichen Anpassungen werden endlich rechtliche Klarheiten geschaffen. Das ist besonders für unsere vielen Ehrenamtlichen, die mit viel Engagement vorhandene Wanderinfrastruktur wie Sitzgelegenheiten, Informationstafeln oder Wegweiser im Wald pflegen und ausbauen, eine gute Nachricht. Wandern ist Deutschlands beliebtestes Freizeitangebot und ein wichtiger Wirtschaftsfaktor – besonders im ländlichen Raum. Damit das auch so bleibt, müssen die geplanten Anpassungen der Haftungsrisiken jetzt zügig bis Ende nächsten Jahres umgesetzt werden“, sagt Dr. Bernd Hartmann, Geschäftsführer des DWV.
Die Pressemitteilung, in der die Verbände ihre Position darlegen, datiert auf den 8. Dezember 2025.* Sie markiert den Startpunkt für die nun anstehende Umsetzungsphase der beschlossenen Modernisierungsagenda.
Rechtliche Grundlagen und politischer Weg
Die geplante gesetzliche Klarstellung zur Haftung bei der Nutzung von Wäldern und Wanderwegen setzt an einem etablierten, aber zunehmend kritisch diskutierten Rechtsrahmen an. Die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden, also die Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eingeschränkt. Eine Haftung besteht demnach nur bei atypischen, beherrschbaren Gefahren (Stand: 2023)*. Diese Rechtsprechung schützt Waldbesitzende grundsätzlich vor einer unzumutbaren Überwachungspflicht für die typischen Risiken eines Waldbesuchs, wie umstürzende Bäume oder unebene Wege.
Wie regelt die Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht?
Trotz dieser klaren Grundsatzentscheidung des BGH führte die Einzelfallbetrachtung in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die Frage, was genau eine „atypische, beherrschbare Gefahr“ darstellt, musste immer wieder vor Gericht geklärt werden. Eine wissenschaftliche Einordnung der Universität Freiburg aus dem Jahr 2024 bestätigt dieses Problem: Die einzelfallbezogenen Pflichten schaffen Unsicherheit für die Verantwortlichen. Die Forschenden empfahlen damals bereits ein Vergleichsverfahren, um klare und einheitliche Regeln zu schaffen (Quelle: Universität Freiburg)*. Diese Rechtsunsicherheit belastete nicht nur private und kommunale Waldbesitzer, sondern behinderte auch das bürgerschaftliche Engagement, etwa bei der Pflege von Wegweisern oder Bänken.
Welche politischen Schritte führten zur Initiative?
Der politische Prozess zur Änderung dieser Lage gewann im Jahr 2024 deutlich an Fahrt. Bereits am 15. Januar 2024 betonte eine ministerielle Antwort auf eine parlamentarische Anfrage die Prüfung einer Reduktion der Haftungsrisiken (Quelle: Deutscher Bundestag). Ein entscheidender Impuls folgte dann von der Justizministerkonferenz der Länder im Juni 2024. Sie beschloss, die Haftungsregeln für den Aufenthalt in der freien Natur zu prüfen und weiterzuentwickeln, mit dem Ziel, bis Ende 2026 einen konkreten Vorschlag vorzulegen (Quelle: Justizministerkonferenz).
Dieser Beschluss bildete die Grundlage für die bundesweite Initiative, die schließlich auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2025 konkretisiert wurde. Die dort vereinbarte Modernisierungsagenda sieht vor, die Nutzung von Wäldern und ähnlichen öffentlichen Räumen gesetzlich als eine Nutzung „auf eigene Gefahr“ zu definieren und die Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beschränken. Damit wird die bestehende BGH-Rechtsprechung nicht ausgehebelt, sondern in einem klareren und für alle Beteiligten verlässlicheren gesetzlichen Rahmen verankert.
Wie andere Länder mit der Haftung auf Wanderwegen umgehen
Während in Deutschland die geplante Reform des Bundeswaldgesetzes für mehr Rechtssicherheit sorgen soll, lohnt ein Blick über die Grenzen. In mehreren europäischen Nachbarländern gibt es Regelungen, die die Eigenverantwortung von Erholungssuchenden betonen und die Haftung für Wege- und Waldeigentümer begrenzen.*
In Österreich regelt das Forstgesetz die Erholungsnutzung ausdrücklich als eine Benutzung „auf eigene Gefahr“. Eine Haftung des Waldeigentümers kommt demnach nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht.*
Ähnlich verhält es sich in der Schweiz. Die Werkeigentümerhaftung wird von Gerichten bei naturbelassenen Wanderwegen relativiert. Die Rechtsprechung betont die Eigenverantwortung der Wandernden für die Wahl ihrer Route und das eigene Verhalten.*
In Frankreich gilt bei öffentlich zugänglichen Flächen grundsätzlich die Eigenverantwortung der Nutzer. Kommunen oder öffentliche Körperschaften haften nur im Falle einer schweren Pflichtverletzung, also wenn sie ihrer Aufsichts- oder Unterhaltspflicht grob vernachlässigt haben.*
Italien geht in Schutzgebieten häufig einen Schritt weiter. Für markierte Wege in diesen Gebieten gelten spezielle Haftungsbegrenzungen. Die Nutzer werden rechtlich als „informierte Risikonehmer“ betrachtet, die sich bewusst in eine naturbelassene Umgebung begeben.*
Die folgende Tabelle fasst die Regelungen im Überblick zusammen:
| Land | Regelung (Kurz) | Wirkung für Betreiber | Quelle/Stand |
|---|---|---|---|
| Österreich | Forstgesetz: Nutzung „auf eigene Gefahr“; Haftung nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit. | Rechtssicherheit, Entlastung | ris.bka.gv.at * (2022) |
| Schweiz | Gerichte relativieren Werkeigentümerhaftung auf naturbelassenen Wegen; Eigenverantwortung der Wandernden. | Entlastung der Wegeunterhalter | sac-cas.ch * (2020) |
| Frankreich | Eigenverantwortung bei öffentlichem Zugang; Gemeinden haften nur bei schwerer Pflichtverletzung. | Haftungsbegrenzung für öffentliche Hand | hnee.de * (2021) |
| Italien | In Schutzgebieten: Nutzer als „informierte Risikonehmer“; Haftungsbegrenzungen für markierte Wege. | Geringeres Haftungsrisiko in sensiblen Naturräumen. | wanderinstitut.de * (2022) |
Diese Beispiele zeigen, dass eine Fokussierung auf die Eigenverantwortung der Nutzer und eine Haftungsbeschränkung für Betreiber praxistaugliche Ansätze sind. Sie tragen dazu bei, den Zugang zur Natur zu erhalten und bürokratische Hürden abzubauen – Ziele, die auch die geplante deutsche Reform verfolgt.
Wälder und Wege: Ein wertvolles Gut mit hohem Preis
Wälder und Wanderwege sind mehr als nur Landschaft – sie sind ein zentraler Bestandteil der Freizeitgestaltung und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für viele Regionen. Die hohe Nutzung unterstreicht ihre gesellschaftliche Relevanz: Rund 55 % der Bevölkerung nutzen den Wald mindestens einmal jährlich zur Erholung, etwa ein Drittel zum Wandern oder Spazierengehen mit längeren Strecken (Stand: 2021, Quelle: BMEL). Die Popularität des Wanderns ist ungebrochen; 69 % der Menschen in Deutschland geben an, zumindest gelegentlich zu wandern oder längere Spaziergänge zu unternehmen (Stand: 2023, Quelle: Stiftung für Zukunftsfragen). Diese intensive Nutzung generiert Wertschöpfung für Gastronomie, Beherbergung und den lokalen Einzelhandel, besonders in ländlichen Tourismusregionen.
Der Erhalt dieser Infrastruktur ist jedoch mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Die Kosten für Pflege, Sicherheit und Attraktivität tragen verschiedene Akteure:
- Kommunen und Gemeinden: Sie sind oft für den Unterhalt der Wegenetze verantwortlich. Kommunen in ländlichen Tourismusregionen geben jährlich sechs- bis siebenstellige Beträge für Verkehrssicherung, Beschilderung und Wartung von Wegenetzen und Freizeitanlagen aus (Stand: 2022, Quelle: DStGB)*.
- Ehrenamtliche Vereine und Verbände: Das Engagement von Freiwilligen ist unverzichtbar. Bundesweit sind rund 1 Million Menschen ehrenamtlich im Naturschutz aktiv, darunter auch in der Wegepflege und Besucherlenkung in Schutzgebieten (Stand: 2020, Quelle: BfN)*. Sie übernehmen Aufgaben wie das Aufstellen von Wegweisern, die Pflege von Rastplätzen oder die Instandhaltung von Markierungen.
- Forstbetriebe und Waldbesitzer: Sie tragen die Verantwortung für die Verkehrssicherheit entlang der Wege in ihren Wäldern, was regelmäßige Kontrollen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfordert.
Wer trägt die Kosten?
Die finanzielle Belastung setzt sich aus verschiedenen Posten zusammen. Neben der reinen Wege-Instandhaltung fallen vor allem Ausgaben für eine rechtssichere Beschilderung, die regelmäßige Kontrolle der Verkehrssicherheit (etwa das Entfernen von morschen Ästen) und Maßnahmen zur Haftungsprävention an. Letzteres war lange Zeit eine besondere Herausforderung, da unklare gesetzliche Regelungen zu hohen Versicherungs- und Absicherungskosten führten. Die geplante gesetzliche Klarstellung, die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken, zielt genau darauf ab, diese finanzielle und bürokratische Last für Kommunen und Vereine zu verringern und so den Fortbestand der Wanderinfrastruktur zu sichern.
Offene Fragen und nächste Schritte
Die politische Einigung auf eine Reform der Haftungsregeln markiert einen wichtigen Startpunkt, doch bis zur praktischen Umsetzung bleiben zentrale Fragen offen. Die nächsten Verfahrensschritte sind klar umrissen: Die Justizministerkonferenz hat beschlossen, die Haftungsregeln zu prüfen, und eine Vorlage für gesetzliche Anpassungen soll bis Ende 2026 vorliegen*. Dieser Zeitplan setzt die Politik unter Zugzwang, die geplante Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz konkret in Bundes- und Landesrecht zu gießen.
Doch selbst mit einem Gesetzestext sind nicht alle Unsicherheiten beseitigt. Kritische Stimmen fordern seit Jahren explizite gesetzliche Privilegierungen zugunsten der Kommunen und kritisieren die bislang unklare Rechtslage*. Diese Forderung zeigt, dass die Debatte über das richtige Maß an staatlicher Verantwortung weitergeht. Wissenschaftliche Analysen unterstreichen die verbleibenden Herausforderungen.
Für Bürger, Wandervereine und Kommunen stellen sich damit konkrete, nachvollziehbare Fragen: Wie wirkt sich die Begrenzung der Haftung tatsächlich auf die Pflege und den Ausbau von Wegen, Bänken oder Informationstafeln aus? Wer trägt die Restrisiken, wenn ein Schadensfall doch einmal eintritt? Die zentrale Frage wird die Auslegung des Begriffs „grobe Fahrlässigkeit“ sein.
Zusammenfassend steht die Reform vor einem Spagat zwischen großen Chancen und nicht zu unterschätzenden Risiken. Die Chancen liegen klar in mehr Rechtssicherheit und der Entlastung Ehrenamtlicher, die sich sonst von unkalkulierbaren Haftungsrisiken abschrecken ließen. Die Risiken bestehen in einer möglichen Verringerung staatlicher Sorgfaltspflichten und in langwierigen Konflikten vor Gerichten um die Auslegung der neuen Rechtsbegriffe. Der Erfolg der Initiative wird sich letztlich daran messen lassen, ob sie den Spagat zwischen Schutz und Freiheit, zwischen Verantwortung und Eigenvorsorge gelingt.
Die nachfolgenden Informationen und Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des Deutschen Wanderverbandes (DWV).
Weiterführende Quellen:
- „Die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden gegenüber Waldbesuchenden ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auf typische, unvermeidbare Waldgefahren begrenzt; Haftung besteht nur bei atypischen, beherrschbaren Gefahren (Stand: 2023).“ – Quelle: https://www.bmel.de
- „In Österreich sieht das Forstgesetz vor, dass die Benutzung des Waldes zur Erholung grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt; Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Stand: 2022).“ – Quelle: https://www.ris.bka.gv.at
- „Die Schweiz kennt eine Werkeigentümerhaftung, die Gerichte bei naturbelassenen Wanderwegen stark relativieren; Wandernde tragen hohe Eigenverantwortung (Stand: 2020).“ – Quelle: https://www.sac-cas.ch
- „In Frankreich gilt bei öffentlicher Zugänglichkeit zu natürlichen Räumen Eigenverantwortung der Nutzer; Gemeinden haften nur bei schwerer Pflichtverletzung (Stand: 2021).“ – Quelle: https://www.hnee.de
- „In Italien gelten für markierte Wanderwege in Schutzgebieten oft Haftungsbegrenzungen zugunsten der Betreiber; Nutzer werden als ‚informierte Risikonehmer‘ behandelt (Stand: 2022).“ – Quelle: https://www.wanderinstitut.de
- „Eine ministerielle Antwort aus 2024 betont, dass eine Reduktion der Haftungsrisiken für Waldbesitzende und Kommunen geprüft wird, um ehrenamtliche Freizeitangebote wie Wanderwege abzusichern; Vorschläge werden im Rahmen der Modernisierungsagenda erarbeitet (Stand: 15.01.2024).“ – Quelle: https://dserver.bundestag.de
- „Rund 55 % der Bevölkerung nutzen den Wald mindestens einmal jährlich zur Erholung, etwa ein Drittel zum Wandern oder Spazierengehen mit längeren Strecken (Stand: 2021).“ – Quelle: https://www.bmel.de
- „69 % der Bevölkerung in Deutschland geben an, zumindest gelegentlich zu wandern oder längere Spaziergänge zu unternehmen, womit Wandern zu den meistgenannten Freizeitaktivitäten gehört (Stand: 2023).“ – Quelle: https://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de
- „Kommunen in ländlichen Tourismusregionen geben jährlich sechs- bis siebenstellige Beträge für Verkehrssicherung, Beschilderung und Wartung von Wegenetzen und Freizeitanlagen aus; ein Teil der Kosten resultiert aus der Abwehr potenzieller Haftungsansprüche (Stand: 2022).“ – Quelle: https://www.dstgb.de
- „Bundesweit sind rund 1 Million Menschen ehrenamtlich im Naturschutz aktiv, darunter auch in der Wegepflege und Besucherlenkung in Schutzgebieten (Stand: 2020).“ – Quelle: https://www.bfn.de
- „Die Justizministerkonferenz beschloss 2024 gemeinsam mit dem Bund zu prüfen, wie Haftungsregeln für bürgerschaftlich getragene Infrastrukturprojekte, einschließlich Freizeit- und Erholungswege, vereinfacht und vereinheitlicht werden können; eine Vorlage für gesetzliche Anpassungen soll bis Ende 2026 vorliegen (Stand: Juni 2024).“ – Quelle: https://www.justizministerkonferenz.de
- „Die Universität Freiburg kommt 2024 zu dem Ergebnis, dass Deutschland mit stark einzelfallbezogenen Verkehrssicherungspflichten relativ hohe Unsicherheit für Wanderweg-Betreiber aufweist, während Länder wie Österreich und Italien durch gesetzliche ‚Eigenverantwortungsklauseln‘ mehr Vorhersehbarkeit schaffen (Stand: 2024).“ – Quelle: https://www.jura.uni-freiburg.de
- „Der Thüringer Gemeinde- und Städtebund kritisierte 2021 unklare Verkehrssicherungspflichten für touristisch genutzte Waldwege und forderte explizite gesetzliche Privilegierungen zugunsten der Kommunen (Stand: 8. Juni 2021).“ – Quelle: https://www.thueringer-landtag.de
9 Antworten
Ich bin gespannt auf die Umsetzung dieser Reformen. Glaubt ihr, dass diese Änderungen auch den Tourismus fördern werden? Es gibt viele Möglichkeiten!
Bestimmt! Wenn Wandern einfacher und sicherer wird, werden mehr Leute kommen!
Es ist ermutigend zu sehen, dass die Reform vorankommt. Ich hoffe jedoch, dass nicht nur auf Bürokratie geachtet wird, sondern auch auf den Schutz der Natur.
Ja, das sollte wirklich Priorität haben! Der Erhalt der Natur ist entscheidend für künftige Generationen.
Das stimmt! Wenn wir mehr Verantwortung übernehmen können, müssen wir auch sicherstellen, dass es keine negativen Folgen gibt.
Ich stimme zu, dass eine klare Regelung nötig ist. Aber könnten Ehrenamtliche nicht auch Haftungsrisiken haben? Wie geht man damit um?
Die geplanten Gesetzesänderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Wie wird sichergestellt, dass die Wanderwege trotzdem sicher bleiben?
Ich finde das Thema sehr wichtig, vor allem für Wanderer. Es ist gut, dass Haftungsrisiken verringert werden sollen. Aber was ist mit den bestehenden Regeln? Gibt es da eine Übergangsphase?
Das ist ein guter Punkt! Eine Übergangsphase wäre wirklich sinnvoll, damit alle Betroffenen sich an die neuen Gesetze anpassen können.