Die Verbraucherorganisation foodwatch fordert Union und SPD im Bundestag auf, geplante Änderungen an zwei Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu stoppen. Nach Darstellung des Verbands nimmt der Bundesrat am Freitag, 25. September, zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürokratieabbau im Bereich des Landwirtschaftsressorts Stellung. Dabei unterstütze er die Streichung von § 44a LFGB zur Meldung bestimmter Laborergebnisse und fordere zusätzlich, § 40 Absatz 1a LFGB zu streichen, der Behörden in bestimmten Fällen zur öffentlichen Information verpflichtet.
foodwatch, eine Verbraucherorganisation, verlangt stattdessen rechtssichere Regeln für die Veröffentlichung von Kontroll- und Laborergebnissen. Geschäftsführer Chris Methmann erklärte: „Union und SPD im Bundestag müssen sich jetzt auf die Seite von Verbraucher- und Gesundheitsschutz stellen und diese Pläne stoppen.“ Die Angaben zum Stand der Bundesratsbefassung stammen aus der Mitteilung des Verbands; über die Änderungen ist damit noch nicht entschieden.
Die Labormeldepflicht betrifft nicht jeden Befund
§ 44a LFGB ist im geltenden Gesetz als Vorschrift über Untersuchungsergebnisse zu „gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen“ überschrieben. Er bezieht sich auf Gehalte solcher Stoffe in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln. Die Regelung ist also kein allgemeines Meldesystem für sämtliche Befunde privater Labore.
foodwatch beschreibt die Vorschrift als Pflicht für private Labore, bestimmte Grenzwertüberschreitungen den Überwachungsbehörden mitzuteilen – auch ohne Zustimmung des Auftraggebers – und bewertet sie als Frühwarnsystem. „Die Meldepflicht für Labore muss bleiben, und es braucht endlich rechtssichere Vorgaben für die Veröffentlichung von Labor- und Kontrollergebnissen“, forderte Methmann.
Öffentliche Informationen sind schon heute begrenzt
Der ebenfalls betroffene § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet Behörden bei gesetzlich bestimmten schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren. Dabei müssen Produkt und verantwortliches Unternehmen genannt werden. Die Vorschrift schafft jedoch kein Register sämtlicher Lebensmittelkontrollen oder Laborergebnisse.
- Die Veröffentlichungspflicht gilt nur in gesetzlich bestimmten Fallgruppen; sie umfasst nicht alle Kontrollergebnisse.
- Bei einer Veröffentlichung nennt die Behörde Produkt und verantwortliches Unternehmen.
- Vor der Veröffentlichung wird das betroffene Unternehmen angehört; Laborlaufzeiten und Anhörungsfristen können den Zeitpunkt verzögern.
Dass Informationen nicht unmittelbar erscheinen, kann damit unterschiedliche Ursachen haben. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit verweist auf die vorgeschriebene Anhörung der betroffenen Unternehmen. Die Berliner Senatsverwaltung nennt zudem Laborlaufzeiten und Anhörungsfristen als mögliche Gründe für Verzögerungen. foodwatch fordert vor diesem Hintergrund nicht nur den Erhalt der bisherigen Vorschrift, sondern weitergehende und rechtssichere Transparenzregeln.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/BJNR261810005.html
- https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/informationen_40_1a/lebensmittelinformationen_faq.htm
- https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/lebensmittelueberwachung/artikel.1594584.php
- https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/__44a.html





