Gericht stoppt „Immun-Smoothie“-Werbung für Kinder: foodwatch gewinnt gegen dm – Bedeutung für Health Claims bei Kinderlebensmitteln

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Das Landgericht Karlsruhe hat einem Antrag der Verbraucherorganisation foodwatch stattgegeben und der Drogeriekette dm untersagt, ihren Obst-Quetschie als „Immun-Smoothie für Kinder“ zu bewerben. Die Bezeichnung verstoße gegen die EU-Health-Claims-Verordnung, da kein wissenschaftlich geprüfter und von der EFSA genehmigter Nachweis für eine immunstärkende Wirkung vorliege. foodwatch kritisiert, dass Eltern hierdurch in die Irre geführt und ein zuckerhaltiges Produkt mit einem gesunden Image versehen werde. Gegen das Urteil kann dm bis Mitte September 2025 Berufung einlegen.

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– Landgericht Karlsruhe verbietet dm die Bezeichnung „Immun-Smoothie für Kinder“ als irreführend.
– Bezeichnung verstößt gegen EU Health-Claims-Verordnung, da gesundheitsbezogene Angabe nicht zugelassen.
– dm kann bis Mitte September 2025 gegen das Urteil Berufung einlegen.

Gericht untersagt dm „Immun-Smoothie“ für Kinder wegen irreführender Gesundheitswerbung

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Drogeriekette dm einen Obst-Quetschie nicht mehr als „Immun-Smoothie für Kinder“ vermarkten darf. Die Verbraucherorganisation foodwatch hatte gegen die irreführende Bezeichnung geklagt und bekam Recht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Bezeichnung gegen die europäische Health-Claims-Verordnung, da sie fälschlich suggeriert, der Verzehr des Produkts stärke das Immunsystem.

„Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als ‚Immun Smoothie‘ verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche. Das ist nicht nur dreist, sondern schlicht illegal.“ Mit diesem Vorwurf brachten die Kläger die Kritik auf den Punkt.

Das Gericht wertet die Bezeichnung „Immun-Smoothie“ als eine gesundheitsbezogene Angabe, die ohne Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nicht erlaubt ist. Die Health-Claims-Verordnung schützt Verbraucher:innen vor irreführender Werbung, indem sie nur die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben zulässt, die zuvor wissenschaftlich geprüft und genehmigt wurden. Zwar sind allgemeine Aussagen wie der Hinweis, dass Vitamin D „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt“, zulässig. Diese dürfen aber nicht dafür verwendet werden, ein komplettes Produkt unter dem Namen „Immun-Smoothie“ zu bringen – insbesondere nicht, wenn solche Hinweise kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt sind.

foodwatch wirft dm außerdem vor, dem Quetschie durch die „Immun-Werbung“ einen gesunden Anstrich zu geben. Das Produkt besteht hauptsächlich aus Fruchtpüree mit zugesetzten Vitaminen und enthält trotz des Hinweises „ohne Zuckerzusatz“ rund zehn Prozent Zucker. Dabei handelt es sich um Fruchtzucker, der genauso wie herkömmlicher Haushaltszucker nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte. Der Nutri-Score des Produkts liegt bei der zweitschlechtesten Bewertung „D“. Gleichzeitig kostet der Quetschie mit 1,25 Euro für 90 Gramm fast doppelt so viel wie ein vergleichbarer Bio-Quetschie von dm, der nur 0,75 Euro für 100 Gramm kostet.

foodwatch hatte bereits drei Produkte wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt. Neben dem dm „Immun-Smoothie“ betraf dies das Früchtemüsli „Krunchy Immune Plus“ von Barnhouse und den „BioC Immunkraft“-Saft von Voelkel. Barnhouse reagierte und stellte die unzulässige Werbung ein. Die Klage gegen Voelkel läuft derzeit noch.

dm hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe bis Mitte September 2025 in Berufung zu gehen.

Warum Gesundheitsversprechen bei Kinderlebensmitteln besonders kritisch sind

Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln, sogenannte Health Claims, unterliegen in der Europäischen Union einer strengen Regulierung. Die Health-Claims-Verordnung schützt Verbraucher:innen vor irreführender Werbung, indem sie nur solche gesundheitsbezogenen Aussagen erlaubt, die zuvor von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft und genehmigt wurden. Im Fokus steht dabei der Schutz besonders vulnerabler Gruppen, allen voran Kinder und ihre Eltern. Das jüngste Urteil gegen die Drogeriekette dm zeigt, wie sensibel und bedeutend dieses Thema ist.

Die Bezeichnung „Immun-Smoothie für Kinder“ für ein Obst-Quetschprodukt verstößt laut Landgericht Karlsruhe gegen diese europäische Verordnung. Die Darstellung suggeriert eine gesundheitsfördernde Wirkung auf das Immunsystem, die wissenschaftlich nicht belegt und somit unzulässig ist. Das Gericht unterstreicht damit, dass gerade bei Produkten für Kinder ein hohes Risiko besteht, durch gezielte Werbeaussagen getäuscht zu werden. Kinder und Eltern geraten dadurch in eine Situation, in der sie falsche Erwartungen an ein Produkt entwickeln könnten, das oft Zucker in bedenklichen Mengen enthält und dennoch als besonders gesund beworben wird.

Die gesellschaftliche Relevanz dieses Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus. Es öffnet den Weg für weitere juristische Verfahren gegen irreführende Health Claims und stärkt den Verbraucherschutz nachhaltig. Die Debatte um Kinderlebensmittel und deren Vermarktung gewinnt dadurch an Schärfe, da Verbraucher:innen zunehmend genauer hinschauen und Unternehmen sich an klare Vorgaben halten müssen. Länder und Hersteller reagieren unterschiedlich darauf; während in der EU die Regeln strikt formuliert sind, sind in anderen Regionen weniger klare Grenzen gesetzt, was den Schutz für Familien erschwert.

Eine strenge Regulierung ist deshalb unerlässlich, um:

  • Eltern vor irreführender Gesundheitswerbung zu schützen, die falsche Erwartungen an die Wirkung von Kinderlebensmitteln schürt
  • die Vermarktung von stark zuckerhaltigen Produkten als „gesund“ zu verhindern, die das Ernährungsverhalten negativ beeinflussen können
  • den Wettbewerb fair zu gestalten, indem keine Firma durch ungerechtfertigte Health Claims Vorteile erhält
  • gesellschaftliche Sensibilität und juristische Präzedenzfälle zu schaffen, die künftige Produktaussagen klarer und transparenter machen

Die Bedeutung solcher Urteile zeigt sich auch in der Reaktion von Herstellern und Handel. Einige Unternehmen haben bereits reagiert, indem sie unzulässige Werbeaussagen zurückgezogen oder angepasst haben. Lebensmittelhändler stehen zunehmend unter Druck, genauer zu prüfen, wie ihre Produkte präsentiert werden. Gleichzeitig wächst die öffentliche Debatte über die angemessene und verantwortungsvolle Werbung bei Lebensmitteln für Kinder. Verbraucher:innen fordern mehr Transparenz und Klarheit bei gesundheitsbezogenen Aussagen.

Damit steht die Entwicklung in eine Richtung, die auf mehr Schutz und informierte Kaufentscheidungen setzt – sowohl durch rechtliche Rahmenbedingungen als auch gesellschaftliche Erwartungen. Das Thema bleibt dynamisch, weil es an der Schnittstelle von Verbraucherschutz, Ernährungskommunikation und Marktinteressen liegt. Die Auseinandersetzung mit Health Claims wird künftig eine wichtige Rolle spielen, um Kinderlebensmittel wirklich kindgerecht und ehrlich zu gestalten.

Die Informationen und Zitate in diesem Beitrag basieren auf einer Pressemitteilung von foodwatch e.V.

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