Ferienjobs 2025: Wichtige Regeln für Schüler – Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz und Mindestlohn im Überblick

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Die DGB-Jugend erinnert zum Ferienstart daran, dass Schülerinnen und Schüler nur mit einem vorher abgeschlossenen Arbeitsvertrag und klar definierten Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlungen in den Ferienjob starten dürfen und gefährliche Tätigkeiten bis 18 Jahre verboten sind. Je nach Altersstufe gelten enge Vorgaben für tägliche Arbeitsdauer, Pausen und zulässige Uhrzeiten, und nur 18-Jährige haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – Jüngere müssen auf Tarifverträge setzen, um fair bezahlt zu werden. Gewerkschaften fordern deshalb die Abschaffung der Ausnahmeregelung für Minderjährige beim Mindestlohn und empfehlen Jugendlichen, früh Mitglied zu werden, um ihre Rechte durchzusetzen.

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– Ferienjobs erfordern gültigen Vertrag mit klaren Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung.
– Jugendliche unter 18 dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben, gefährliche Arbeiten verboten.
– Gesetzlicher Mindestlohn (12,82 €/h) gilt erst ab 18 Jahren, Tarifverträge auch für Minderjährige.

Ferienjobs in den Sommerferien: Was Schüler*innen jetzt wissen müssen

Mit dem Start der Sommerferien beginnt für viele Jugendliche wieder die Zeit der Ferienjobs. Doch welche Regeln gelten dabei? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gibt klare Hinweise, damit Schüler*innen ihre Rechte kennen und keine unerwarteten Probleme erleben. Zunächst gilt: Jede Schülerin und jeder Schüler darf ausschließlich mit einem gültigen Arbeitsvertrag in den Ferienjob starten. Dieser Vertrag sollte vorab abgeschlossen werden und genau festhalten, welche Aufgaben zu erledigen sind, wie lange die Arbeitszeiten sind und wie die Bezahlung aussieht. DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker betont: „Wichtig ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem gültigen Vertrag in den Ferienjob startet. Dieser sollte vorab abgeschlossen werden und eindeutig festlegen, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und welche Bezahlung vereinbart sind.“

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Arbeitnehmer*innen unter 18 Jahren vor gefährlichen Tätigkeiten. Nur leichte und ungefährliche Arbeiten sind erlaubt, beispielsweise Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt genau fest, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit erlaubt ist. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche nicht erlaubt.“ Auch bei den Arbeitszeiten gibt es klare Vorgaben: Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – maximal zwei Stunden täglich, auf dem Feld drei Stunden, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens vier Wochen im Jahr während der Ferien jobben. Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden begrenzt, und insgesamt sind nicht mehr als 40 Stunden pro Woche erlaubt. Ihre Arbeitszeiten müssen zwischen 6 und 20 Uhr liegen, allerdings gibt es Ausnahmen für ältere Jugendliche ab 16, die zum Beispiel in Gaststätten bis 22 Uhr und in Betrieben mit Schichtarbeit bis 23 Uhr bleiben dürfen. Pausen sind ebenfalls gesetzlich geregelt: Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden steht unter 18-Jährigen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.

Bei der Bezahlung gelten klare Regeln: Das Mindestlohngesetz ist auch für Ferienarbeitsplätze anwendbar, allerdings haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser beträgt aktuell 12,82 Euro pro Stunde. Für alle unter 18-Jährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Dazu sagt Becker: „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden.“ Wenn jedoch im Betrieb ein Tarifvertrag gilt, der durch Gewerkschaften ausgehandelt wurde, muss dieser auch für minderjährige Beschäftigte angewendet werden. Becker unterstreicht: „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben.“

Um im Ferienjob gut geschützt zu sein, rät Becker jedem jungen Menschen, bereits vor Beginn des Jobs Mitglied einer Gewerkschaft zu werden. Gewerkschaften unterstützen vor Ort bei schlechten Arbeitsbedingungen oder wenn es Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Arbeitsschutzregeln gibt. „Ich rate jedem jungen Menschen am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“ Die örtlichen Geschäftsstellen helfen zudem bei der Durchsetzung gesetzlicher und tarifvertraglicher Rechte. So sorgen sie dafür, dass Ferienarbeit nicht nur eine Einnahmequelle, sondern auch eine positive Erfahrung wird.

Ferienjobs: Zwischen Einstiegserfahrung und Arbeitsrecht

Ferienjobs gelten für viele Jugendliche als erste Gelegenheit, in die Arbeitswelt einzutauchen – weit mehr als eine reine Einnahmequelle für Taschengeld. Sie bieten jungen Menschen eine wichtige Chance zur Sozialisierung, zum Erwerb von Soft Skills wie Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit sowie zur Orientierung über berufliche Interessen. Dabei setzen Ferienbeschäftigungen Impulse für die persönliche Entwicklung und eröffnen einen Einblick in die Anforderungen des Arbeitsalltags.

Trotz dieser gesellschaftlichen Chancen stehen Ferienjobs auch vor deutlichen Herausforderungen. Ein zentrales Problem ist die Tatsache, dass das Mindestlohngesetz für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht gilt. Das bedeutet, dass viele junge Arbeitnehmer häufig unter tariflichem Niveau bezahlt werden, was zu Verwerfungen führen kann. Zudem besteht das Risiko, dass Jugendliche aufgrund mangelnder Erfahrungen und fehlender Beratung ihre Rechte nicht ausreichend kennen und dadurch ausgenutzt werden. Gefährliche oder überlange Einsätze sind ebenso verboten wie Arbeiten ohne klaren Vertrag, dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Verstößen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt präzise, welche Tätigkeiten für Jugendliche erlaubt sind und wie lange sie arbeiten dürfen. So sind zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten und gefährliche Aufgaben untersagt. Arbeitszeiten sind eng begrenzt – für 15- bis 17-Jährige beispielsweise gilt eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche während der Ferien. Auch sind Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben. DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker betont: "Wichtig ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem gültigen Vertrag in den Ferienjob startet. Dieser sollte vorab abgeschlossen werden und eindeutig festlegen, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und welche Bezahlung vereinbart sind."

Für Jugendliche, Eltern, Betriebe und Politik ist die aktuelle Debatte um Ferienjobs von hoher Bedeutung. Sie betrifft die Balance zwischen notwendiger Arbeitserfahrung und dem Schutz junger Arbeitnehmer vor Ausnutzung. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Forderung, die Mindestlohn-Ausnahme für Minderjährige abzuschaffen. Becker macht deutlich: „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden.“ Damit sind nicht nur faire Löhne gemeint, sondern auch die Anerkennung jugendlicher Arbeit als regulärer Bestandteil des Arbeitsmarktes.

Ausblick: Was ändert sich in Zukunft?

Die Entwicklungen am Ferienjobmarkt zeichnen sich durch einige zentrale Trends ab, die sowohl Chancen als auch neue Herausforderungen mit sich bringen:

  • Verstärkte politische Initiativen zur Verbesserung der Bezahlung und des Arbeitsschutzes für jugendliche Beschäftigte
  • Zunehmende Sensibilisierung für die Rechte von Jugendlichen durch Gewerkschaften und öffentliche Kampagnen
  • Ausbau digitaler Informationsangebote, um Jugendliche und Eltern besser zu informieren und vor unseriösen Anbietern zu schützen
  • Ein wachsendes Angebot an freiwilligen Sozial- oder Umweltpraktika als Alternativen zu klassischen Ferienjobs

Diese Trends können dazu beitragen, den Ferienjobmarkt fit zu machen für die Ansprüche einer neuen Generation. Wichtig bleibt dabei, die Interessen aller Beteiligten – Jugendliche, Eltern, Betriebe und Politik – gleichermaßen zu berücksichtigen und den Grundsatz zu wahren: Ferienjobs sollen Einstiegserfahrungen ermöglichen, ohne die junge Generation zu gefährden oder auszubeuten.

Die Informationen und Zitate in diesem Beitrag basieren auf einer Pressemitteilung des DGB Bundesvorstands.

Rechtliche Regeln zu Jugend­arbeit und Mindestlohn für Vereine

Darf ein 15‑Jähriger arbeiten?

Ja, 15‑Jährige dürfen in Deutschland leichte, altersgerechte Tätigkeiten ausüben, etwa Zeitungen austragen oder einfache Aushilfsjobs. Die Arbeit muss nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ungefährlich sein, darf Schulpflicht nicht beeinträchtigen und ist zeitlich begrenzt (für 15‑ bis 17‑Jährige gelten kürzere Arbeitszeiten und Nachtarbeitsverbote). Vor Aufnahme einer Beschäftigung sollten Einverständnis der Erziehungsberechtigten und ggf. eine ärztliche Bescheinigung geprüft werden.

Darf man ab 16 arbeiten?

Ab 16 sind Jugendliche flexibler einsetzbar: Umfang und Zeiten der Arbeit sind weiter gefasst, jedoch weiterhin durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geschützt. Typische Aufgaben in Vereinen sind Service, Bürohilfen oder Assistenzaufgaben. Arbeitszeitbegrenzungen, Pausenregelungen und Schutz vor gefährlichen Tätigkeiten gelten bis zur Volljährigkeit weiterhin.

Gilt der Mindestlohn auch für Minderjährige?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer; bei volljährigen Beschäftigten ist er uneingeschränkt verpflichtend. Minderjährige in regulären Arbeitsverhältnissen können ebenfalls Anspruch haben, doch Ausbildungsverhältnisse (Auszubildende) und bestimmte Praktika sind häufig ausgenommen. Prüfe, ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis, ein Pflichtpraktikum oder eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, um die Anwendung des Mindestlohns zu klären.

Dürfen Arbeitgeber unter dem Mindestlohn bezahlen?

Nur in engen, gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ist das rechtlich zulässig. Typische Ausnahmen sind gesetzlich vorgeschriebene Pflichtpraktika, bestimmte Übergangsregelungen für Berufseinsteiger und Ehrenamtspauschalen. Wer ohne rechtliche Grundlage unter Mindestlohn zahlt, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder. Vereinigen Sie Zweck, Status der Tätigkeit und Vertrag schriftlich, um die Rechtslage zu belegen.

Wie sind Ehrenämter und Aufwandsentschädigungen geregelt?

Ehrenamtliche Tätigkeiten können mit einer angemessenen Aufwandsentschädigung vergütet werden. Solche Pauschalen sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich oft begünstigt, solange sie die gesetzlichen Höchstbeträge nicht überschreiten. Wichtig: Eine Aufwandsentschädigung soll Aufwand ersetzen, nicht als Arbeitnehmerentgelt den Mindestlohn umgehen.

Was gilt bei Praktika, Freiwilligendiensten und Ausbildung?

Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder Studienordnung sind meist vom Mindestlohn ausgenommen. Orientierungs- oder freiwillige Praktika über drei Monate sind dagegen grundsätzlich zu vergüten. Freiwilligendienste (FSJ, BFD) haben eigene Vergütungsregeln. Auszubildende erhalten Ausbildungsvergütung, nicht den allgemeinen Mindestlohn; Höhe und Bedingungen regelt das Berufsbildungsgesetz und Tarifverträge.

Welche Pflichten haben Vereine als Arbeitgeber?

Vereine müssen Arbeitsverträge schriftlich festhalten, Arbeitszeiten dokumentieren, Arbeits- und Jugendschutzvorschriften einhalten und Lohnzahlungen nach gesetzlicher Vorgabe leisten. Bei Beschäftigung von Minderjährigen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, Unterweisungen und ggf. Genehmigungen nötig. Klare Vereinbarungen reduzieren rechtliche Risiken.

Wie sollte man vorgehen, um rechtlich sauber zu handeln?

Prüfen Sie als erstes Status und Zweck der Tätigkeit (ehrenamtlich, Praktikum, Ausbildung, regulärer Job). Dokumentieren Sie Tätigkeit, Zeiten und Entlohnung schriftlich. Bei Unsicherheit holen Sie Fachrat von einer Rechtsberatung oder dem Finanzamt ein. Nutzen Sie Musterverträge für Vereine als Orientierung.

Kurz weiterführender Hinweis für Vereine: Regelmäßig interne Zuständigkeiten für Arbeitsrecht und Jugendschutz definieren, schriftliche Verträge nutzen und externe Beratung bei Unklarheiten einholen.

8 Antworten

  1. ‚Die Arbeitszeiten sind klar geregelt und das finde ich gut! Aber was denkt ihr über die Ausnahmen für ältere Jugendliche? Sind die wirklich nötig?‘

  2. ‚Es ist sehr wichtig zu wissen, welche Rechte man hat als junger Arbeitnehmer. Vielen Dank für die Informationen! Wo kann ich mehr darüber erfahren?‘

  3. Der Mindestlohn für unter 18-Jährige ist ein wichtiges Thema. Es ist ungerecht! Warum gibt es diese Ausnahmen? Ich denke, das sollte dringend geändert werden.

    1. ‚Das stimmt! Vielleicht könnte man auch eine Petition starten? So könnten wir unsere Stimmen stärker machen.

  4. Ich finde es wichtig, dass Ferienjobs klare Regeln haben. Jugendliche sollten unbedingt ihre Rechte kennen! Aber was denkt ihr, wie können wir sicherstellen, dass diese Regeln auch wirklich eingehalten werden? Vielleicht mehr Aufklärung in Schulen?

    1. Auf jeden Fall! Ich denke, Schulen sollten mehr über Arbeitsschutz aufklären. Es wäre gut, wenn es Workshops gibt.

    2. Ja genau! Auch Eltern sollten informiert werden, damit sie ihren Kindern helfen können. Ich hoffe wirklich auf eine Verbesserung!

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