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EUDR-Verschiebung 2025: Deutsche Holzwirtschaft begrüßt Entbürokratisierung und längere Fristen

Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) begrüßt die Einigung der EU-Institutionen auf eine Verschiebung und Novellierung der umstrittenen Entwaldungsverordnung (EUDR). Der Kompromiss sieht längere Übergangsfristen und administrative Erleichterungen vor, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern. Der DHWR fordert, dass die EU-Kommission die Wirtschaftspraxis bei der finalen Ausgestaltung der Regeln eng einbindet.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird bis Ende 2026/2027 verschoben und novelliert, um mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.
  • Die Reform fokussiert auf Viehwirtschaft und Ackerlandgewinnung als Haupttreiber der globalen Entwaldung.
  • Administrative Erleichterungen reduzieren den bürokratischen Aufwand für Unternehmen um etwa 30 Prozent.
  • Die Dokumentationspflichten beschränken sich auf das erste Glied der Lieferkette, was mittelständische Betriebe entlastet.
  • Der Deutsche Holzwirtschaftsrat fordert eine praxisnahe Umsetzung und enge Einbindung der Wirtschaft bei der finalen Ausgestaltung.

* Der Deutsche Holzwirtschaftsrat begrüßt die Einigung zur Verschiebung und Novellierung der EU-Entwaldungsverordnung EUDR.
* Die Verordnung fokussiert nun auf Viehwirtschaft und Ackerlandgewinnung als Haupttreiber der globalen Entwaldung.
* Die Übergangszeit für die Umsetzung wird für die meisten Beteiligten bis Ende 2026 verlängert.

Holzwirtschaft sieht Vernunft in Brüssel

Die deutsche Holzwirtschaft bewertet die Reform der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung als wichtigen Schritt. Nach langen Verhandlungen wird die EUDR verschoben und novelliert.* Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) begrüßt die Neuerungen als Fortschritt für eine praxisnähere Regulierung.* DHWR-Präsident Jörn Kimmich äußerte sich am 5. Dezember 2025 wie folgt:

*Am Ende ist auch in Brüssel die Vernunft eingekehrt. Ich danke insbesondere dem Bundeskanzler Friedrich Merz, unserem Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und der Bundesregierung sowie den zahlreichen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, die sich hartnäckig für eine Entbürokratisierung der EUDR eingesetzt haben.

Dieser Kompromiss bleibt ein Kompromiss und nimmt immer noch Unternehmen in die Pflicht, die nicht zur globalen Entwaldung beitragen. Aber mit diesen Änderungen steigen die Akzeptanz und die Wirksamkeit der Verordnung im Kampf gegen die globale Entwaldung. Anders als die frühere EU-Holzhandelsverordnung richtet sie nämlich den Blick auf die Haupttreiber der Entwaldung: die Viehwirtschaft und die Ackerlandgewinnung für Palm- und Sojaölproduktion.

Wir erwarten von der EU-Kommission, dass die Stakeholder im finalen Ausarbeitungsprozess eng eingebunden werden. Die Umsetzungslasten müssen für die Lieferanten aus der Forstwirtschaft und Importeure so praxisnah wie möglich ausgestaltet werden. Nur so kann die Verordnung für alle zufriedenstellend umgesetzt werden.*

Die neuen Regeln: Mehr Zeit und weniger Bürokratie

Die Einigung auf eine reformierte EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt für Unternehmen konkrete Erleichterungen. Die Änderungen, die auf einen Vorschlag des EU-Rats zurückgehen, zielen auf zwei Hauptpunkte ab: mehr Vorbereitungszeit und eine deutliche Reduzierung des administrativen Aufwands. Nachdem das EU-Parlament dem vereinfachten Vorschlag bereits am 26. November 2025 zugestimmt hatte, folgte die finale Einigung im Trilogverfahren.

Übergangsfristen und Zeitplan

Die wohl spürbarste Änderung betrifft den Zeitplan. Unternehmen erhalten deutlich mehr Luft, um ihre Prozesse anzupassen. Die ursprünglichen Fristen wurden gestreckt, wobei zwischen verschiedenen Unternehmensgrößen unterschieden wird.

  • Für große und mittlere Unternehmen gilt die Anwendung der neuen Vorschriften ab dem 30. Dezember 2026 (Stand: November 2025)*.
  • Kleinst- und Kleinunternehmen haben noch ein halbes Jahr länger Zeit; für sie startet die verbindliche Anwendung erst am 30. Juni 2027 (Stand: November 2025)*.

Von dieser Verlängerung ausgenommen sind laut Pressemitteilung des Deutschen Holzwirtschaftsrates (DHWR) Unternehmen, die bereits von der Vorgängerregelung, der Holzhandelsverordnung (EUTR), betroffen waren.

Administrative Erleichterungen

Neben der zeitlichen Entlastung sieht die Reform praktische Vereinfachungen im Melde- und Dokumentationsverfahren vor. Dies soll die technische Umsetzung für die Betriebe spürbar erleichtern. Schätzungen zufolge könnten die Änderungen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um etwa 30 Prozent verringern (Stand: November 2025)*.

Ein zentraler Punkt ist die Vereinfachung der Informationsweitergabe in der Lieferkette. Die Weitergabe von Kontroll- und Identifikationsnummern wird auf das erste Glied der Handelskette beschränkt – also auf den Handel zwischen dem Rohstoffproduzenten und dem ersten Einkäufer. Im Holzsektor betrifft das konkret den Handel zwischen Wald und Sägewerk. Unternehmen, die in der nachgelagerten Verarbeitung oder im Handel tätig sind, müssen im Kontrollfall den Behörden lediglich ihre direkten Lieferanten und Kunden nennen können, um Materialflüsse nachvollziehbar zu machen. Diese „laterale“ Vereinfachung entlastet insbesondere mittelständische Weiterverarbeiter von komplexen Rückverfolgungspflichten.

Datum Ereignis Relevante Frist Quelle/Stand
26.11.2025 EU-Parlament stimmt vereinfachtem EUDR-Vorschlag des Rats zu. Pressemitteilung DHWR*
November 2025 Trilog-Einigung auf Reform; EUDR wird verschoben. Anwendung für große/mittlere Unternehmen ab 30.12.2026; für Kleinst-/Kleinunternehmen ab 30.06.2027. Pressemitteilung DHWR* / Recherche*
05.12.2025 Deutscher Holzwirtschaftsrat (DHWR) kommentiert die Einigung. Pressemitteilung DHWR*

Diese strukturellen Anpassungen sollen, so die Hoffnung von Politik und Wirtschaftsverbänden, zu einer höheren Akzeptanz und einer wirksameren Umsetzung der Verordnung im Kampf gegen die globale Entwaldung führen.

Der Weg zum Kompromiss: Chronologie und betroffene Partner

Die Einigung auf eine reformierte EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist das Ergebnis eines mehrstufigen politischen Prozesses. Nachdem das EU-Parlament am 26. November 2025 einem vereinfachten Vorschlag des EU-Rats zugestimmt hatte, folgte am 5. Dezember 2025 die finale Einigung zwischen den EU-Institutionen im sogenannten Trilogverfahren. Dieser Ablauf verdeutlicht die intensive Aushandlung zwischen Rat, Parlament und Kommission, die zu dem nun vorliegenden Kompromiss führte.

Die Verordnung selbst wurde im November 2025 erneut verschoben (Stand: November 2025), was den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhte, eine praktikable Lösung zu finden. Der Fokus der reformierten Regelung liegt klar auf den Haupttreibern der globalen Entwaldung: der Viehwirtschaft und der Ackerlandgewinnung für Palm- und Sojaölproduktion. Diese Sektoren sind für etwa 90 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich.

Welche Akteure stehen im Fokus?

Besonders betroffen von den neuen Regelungen sind Unternehmen, die Rohstoffe oder Produkte in die EU einführen, für die ein Entwaldungsrisiko besteht. Während die Holzwirtschaft durch die Reform Entlastung erfährt, rücken nun vor allem Lieferketten im Agrarbereich stärker in den Blick. Der Kompromiss sieht spezifische Erleichterungen für bestimmte Gruppen vor: Eine allgemein verlängerte Übergangsfrist gilt für alle Beteiligten, während Klein- und Kleinstbetriebe zusätzliche Zeit für die Umsetzung erhalten. Unternehmen, die bereits unter die frühere Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, sind von dieser Sonderregelung ausgenommen. Die Neuregelung zielt darauf ab, die Kontrollpflichten stärker auf den Anfang der Lieferkette zu konzentrieren, um den bürokratischen Aufwand für nachgelagerte Glieder zu verringern.

Konkrete Fristen und administrative Erleichterungen

Die Einigung auf eine Reform der EU-Entwaldungsverordnung bringt für Unternehmen nicht nur eine Verschiebung der Fristen, sondern auch konkrete Erleichterungen bei der Umsetzung. Die inhaltlichen Änderungen zielen darauf ab, den administrativen Druck zu verringern und die technische Umsetzung in der Praxis zu vereinfachen.

Die Übergangsfristen wurden präzisiert: Für große und mittlere Unternehmen gilt die Anwendung der EUDR nun ab dem 30. Dezember 2026 (Stand: November 2025). Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten mehr Zeit und müssen die Vorgaben erst ab dem 30. Juni 2027 umsetzen (Stand: November 2025). Diese Präzisierung ergänzt die in der Pressemitteilung des DHWR genannte allgemeine Frist „Mitte 2027“.

Die Neuregelung soll den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Betriebe deutlich reduzieren.* Laut einer Recherchequelle wird erwartet, dass die Verschiebung und die inhaltlichen Änderungen den bürokratischen Aufwand um etwa 30 Prozent verringern und die technische Umsetzung erleichtern (Stand: November 2025).* Diese Entlastung ist ein zentrales Anliegen der Wirtschaftsverbände, die auf praxisnahe Regelungen gedrängt hatten.

Eine Branche mit Gewicht: Warum die Reform für die Holzwirtschaft zählt

Die Einigung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft keine abstrakte Wirtschaftsgröße, sondern eine der tragenden Säulen des deutschen Mittelstands. Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) vertritt eine gewichtige Branche: Über seine Mitgliedsverbände bündelt er 70.000 überwiegend mittelständische Betriebe. Diese Unternehmen beschäftigen 650.000 Menschen und erwirtschaften einen jährlichen Umsatz von 120 Milliarden Euro.* Diese Zahlen machen deutlich, dass regulatorische Entscheidungen aus Brüssel direkte Auswirkungen auf hunderttausende Arbeitsplätze und einen bedeutenden Wirtschaftszweig haben.*

Die betroffenen Betriebe erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette des Rohstoffs Holz. Besonders relevant sind die neuen Regeln für:

  • Die Sägeindustrie, Möbelhersteller und Handwerksbetriebe, die auf verlässliche Rohstoffflüsse angewiesen sind.

Gerade für diese oft familiengeführten Unternehmen können bürokratische Hürden zu einer erheblichen Belastung werden. Die in der Reform vereinbarten Maßnahmen zielen deshalb darauf ab, praktikable Lösungen für die Praxis zu schaffen. Die verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2026 – für Kleinbetriebe sogar bis Mitte 2027 – verschafft den Betrieben wertvolle Zeit, um ihre Prozesse anzupassen, ohne unter existenziellen Zeitdruck zu geraten.* Zudem entlastet die Beschränkung komplexer Dokumentationspflichten auf das erste Glied der Lieferkette nachgelagerte Verarbeiter und Händler spürbar. Statt umfangreiche Nachweise für jedes Produkt vorhalten zu müssen, reicht für sie künftig die Kenntnis ihrer unmittelbaren Lieferanten und Abnehmer aus. Diese administrative Vereinfachung schützt die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Betriebe und sichert die Versorgung mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz.

  • Der Weg zur Umsetzung: Was die EUDR-Reform jetzt bedeutet

Die politische Einigung zur reformierten Entwaldungsverordnung markiert einen wichtigen Meilenstein, doch sie ist nicht das Ende des Prozesses. Die EU-Kommission muss die neuen Vorgaben in konkrete, anwendbare Regeln übersetzen. Dabei steht sie vor der Aufgabe, die unterschiedlichen Erwartungen von Umweltschutzorganisationen, Handelspartnern und der Wirtschaft unter einen Hut zu bringen.

Die Forst- und Holzwirtschaft hat bereits deutlich gemacht, worauf es ihr ankommt: eine praxisnahe Umsetzung, die den Aufwand für Unternehmen in einem vertretbaren Rahmen hält. Die Hoffnung richtet sich darauf, dass die Kommission bei der finalen Ausarbeitung die betroffenen Branchen eng einbindet. Nur so lassen sich unnötige Bürokratie und realitätsferne Anforderungen vermeiden. Gleichzeitig muss die Verordnung ihr eigentliches Ziel nicht aus den Augen verlieren – einen wirksamen Beitrag gegen die globale Entwaldung zu leisten.

Konkrete Streitpunkte zeichnen sich bereits ab. Die genaue Definition der Sorgfaltspflichten, die Handhabung der neuen Fristen und die technischen Details der Lieferketten-Nachverfolgung werden in den kommenden Monaten diskutiert werden. Die allgemeine Übergangsfrist läuft bis zum 30.12.2026, für Klein- und Kleinstbetriebe bis Mitte 2027*.

Letztlich wird die reformierte EUDR Verbraucher, Handel und Forstbetriebe gleichermaßen betreffen. Die kommenden Monate zeigen, ob der gefundene Kompromiss in der Praxis trägt und sowohl dem Waldschutz als auch einer funktionierenden Wirtschaft gerecht wird.

Dieser Beitrag enthält Informationen und Äußerungen, die einer Pressemitteilung des Deutschen Holzwirtschaftsrats (DHWR) entstammen.

Weiterführende Quellen:

  • „Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde im November 2025 erneut verschoben: Für große und mittlere Unternehmen gilt die Anwendung ab 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027.“ – Quelle: https://cache.pressmailing.net
  • „Die Verschiebung und die inhaltlichen Änderungen der EUDR sollen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um etwa 30 Prozent verringern und die technische Umsetzung erleichtern.“ – Quelle: https://cache.pressmailing.net
  • „Die Haupttreiber der globalen Entwaldung sind nach wie vor die Viehwirtschaft und der Anbau von Palm- und Sojaöl, die für etwa 90 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich sind.“ – Quelle: https://cache.pressmailing.net
  • „Die Weitergabe von Referenznummern und Identifikationsnummern soll auf das erste Glied der Handelskette beschränkt werden, was den Handel zwischen Wald und Rohholzeinkäufer betrifft.“ – Quelle: https://cache.pressmailing.net
  • „Die Übergangsfristen der EUDR sind: Bis 30.12.2026 für große und mittlere Unternehmen und bis 30.06.2027 für Klein- und Kleinstbetriebe, ausgenommen Unternehmen, die bereits von der Holzhandelsverordnung betroffen waren.“ – Quelle: https://cache.pressmailing.net
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