BFH-Urteil zur Erbschaft: Warum Erben auch bei verspäteter Erbscheinerteilung hohe Steuerzinsen zahlen müssen

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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Erben auch dann Nachzahlungszinsen für Erbschaftssteuern tragen müssen, wenn das Nachlassgericht den Erbschein erst Jahre nach dem Todesfall ausstellt. In einem konkreten Fall führte eine sechsjährige Verfahrensdauer zu rund 30 000 Euro Zinsnachforderungen, ein Härtefallantrag blieb erfolglos. Die Richter begründen dies mit einer gesetzlichen Zinsvorteilsvermutung, für die es keine Ausnahmeregelung gibt. Zugleich müssen alle Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall über ihre Erbschaft informieren.

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– Bundesfinanzhof bestätigt: Erbe muss über 30.000 € Steuernachzahlungszinsen trotz Erbscheinverzögerung zahlen.
– Zinsvorteil durch mehrjährige Zahlungsverzögerung gilt rechtlich als gegeben, Hilfsregelungen ausgeschlossen.
– Sechs Jahre dauerte Erbscheinverfahren wegen Prüfung mehrerer Testamente vor rheinischem Nachlassgericht.

BFH-Urteil: Erben müssen auch bei verzögerter Erbscheinerteilung Zinsnachzahlungen leisten

Erben sollten sich bewusst sein, dass Zinsen aus Steuernachzahlungen auch dann an das Finanzamt zu zahlen sind, wenn die verbindliche Feststellung der Erbfolge durch die Erteilung des Erbscheins erst mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem wegweisenden Urteil klargestellt und macht damit deutlich, dass es in solchen Fällen keine Kulanz für die Erben gibt.

Der konkrete Anlass war ein Fall vor einem Nachlassgericht in Rheinland, bei dem sich das Erbscheinverfahren über sechs Jahre hinzog. Grund war die Komplexität des Nachlasses, da der Verstorbene mehrere Testamente hinterließ und das Gericht die Testierfähigkeit des Erblassers prüfen musste. Am Ende erhielten drei Miterben jeweils einen Erbschein; einem von ihnen wurde die Hälfte des Nachlasses zugesprochen. Kurz nach der Erteilung erhielt dieser Miterbe Post vom Finanzamt. Im Verlauf der Jahre waren im Rahmen des Erbes Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung angefallen. Das Finanzamt setzte daraufhin die Einkommensteuererklärungen des Erben neu fest und forderte über 30.000 Euro an Nachzahlungszinsen.

Der betroffene Erbe argumentierte, er habe erst mit der Erteilung des Erbscheins nach sechs Jahren erfahren, dass er steuerpflichtig sei, und habe ohne Erbschein keine Möglichkeit gehabt, die Finanzlage des Verstorbenen einzusehen. Er beantragte deshalb die Rücknahme der Zinsforderung aus Billigkeitsgründen. Zudem warf er dem Finanzamt vor, die Steuerbescheide grob fahrlässig verspätet erlassen zu haben, da das Amt angeblich bereits Kenntnis über die Finanzverhältnisse des Erblassers hatte und die Steuern hätte schätzen und einem Erbschaftspfleger zustellen können. So hätte sich die Zinslast erst gar nicht aufbauen müssen.

Der BFH wies diese Argumente zurück. Er verwies darauf, dass das Nachlassgericht keinen Erbschaftspfleger bestellt hatte, an den Steuerbescheide zugestellt werden konnten. Wichtig war für die Richter vor allem die Feststellung, dass dem Miterben ein Zinsvorteil entstanden sei: „Im Unterschied zu einem Steuerpflichtigen, der seine Steuern jährlich abführt, musste der Miterbe die Steuern erst sechs Jahre nach dem Erbfall zahlen.“ Ob der Erbe tatsächlich von diesem Zinsvorteil profitiert habe, spiele keine Rolle, da der Gesetzgeber diesen Vorteil vermute und keine Ausnahmeregelungen kennt. Auch die Tatsache, dass der Erbe wegen der unklaren Erbschaftssituation keine Vorauszahlungen zum Vermeiden der Zinsen leisten konnte, sei kein Grund für einen Erlass der Zinsen.

Das Urteil verdeutlicht: „Das Urteil zeigt einmal mehr, dass jahrelange Erbstreitigkeiten unvorhergesehene finanzielle Nachteile mit sich bringen. Gerade bei komplexen Nachlässen in Erbengemeinschaften kann der einzelne Erbe die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen kaum noch überblicken.“ So warnt Manfred Gabler, Geschäftsführer der ErbTeilung GmbH, vor den Gefahren langer Erbverfahren, die steuerrechtlich und finanziell schwerwiegende Folgen für Betroffene haben können.

Für Erben wichtig: Die Erbschaftsteuer wird nicht von der Erbengemeinschaft selbst erhoben, da diese mangels Rechtsfähigkeit nicht steuerpflichtig ist. Stattdessen wird die Steuer individuell bei jedem Erben fällig. Deshalb steht jeder Erbe in der Pflicht, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall in einem formlosen Schreiben über die Erbschaft zu informieren. Dabei entbinden auch persönliche Freibeträge nicht von der Anzeigepflicht. Allerdings besteht keine Meldpflicht gegenüber dem Finanzamt, solange aufgrund mehrerer Testamente noch keine sichere Erbenfeststellung möglich ist.

Das Verschweigen einer Erbschaft ist keine Lösung. Erbschaften bleiben dem Fiskus nicht verborgen, da das Finanzamt durch das Standesamt, Nachlassgericht, Notare sowie Banken und Versicherungen automatisch innerhalb eines Monats über Konten, Schließfächer oder Versicherungen informiert wird. Wer die Mitteilung unterlässt, riskiert nicht nur Zinsnachzahlungen, sondern im schlimmsten Fall ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Ein weiterer Aspekt, der viele Erben betrifft: Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen müssen von den Erben abgegeben werden, sofern der Erblasser dies vor seinem Tod nicht mehr erledigen konnte. Dies gilt insbesondere, wenn ältere Menschen keinen Steuerberater mehr beauftragt hatten oder wichtige steuerliche Pflichten übersehen wurden.

Insgesamt mahnt die BFH-Entscheidung zur Vorsicht und Zurückhaltung bei langwierigen Erbauseinandersetzungen. Steuerrechtliche Konsequenzen können mitunter erhebliche finanzielle Belastungen verursachen – gerade, wenn sich Erben erst spät über ihre Verpflichtungen im Klaren sind.

Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen und Zitate basieren auf einer Pressemitteilung der Erbteilung GmbH.

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