EnWG-Novelle 2025: Neue Regeln für Energy Sharing, Netzanschlüsse und Direktvermarktung

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Der Bundestag hat die Energierechtsnovelle Strom beschlossen, die mehr Klarheit und Planungssicherheit für die Energiewirtschaft bringen soll. Die Novelle führt unter anderem Energy Sharing ein und schafft Übergangsregeln für Kundenanlagen. Kritisch sieht der BDEW jedoch die zu detaillierten Vorgaben, die zu unnötigen Zusatzkosten führen könnten.

Inhaltsverzeichnis

– Energierechtsnovelle schafft mehr Planungssicherheit und setzt EU-Vorgaben um
– Übergangsregelung für Kundenanlagen bis Januar 2029 gibt Zeit für Lösungssuche
– Netzanschlusskapazitäten könnten ab 2026 für Großbatterien knapp werden

Energierechtsnovelle: Bundestag beschließt umfassende Reform

Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2025 das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Diese umfassende Energierechtsnovelle setzt europäische Vorgaben weitgehend um und bringt nach Einschätzung der Energiewirtschaft wichtige Verbesserungen für Planungssicherheit und Verbraucherschutz .

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, bewertet die Neuregelung als Schritt in die richtige Richtung: „Die Energierechtsnovelle Strom bringt an zentralen Stellen mehr Klarheit sowie Rechts- und Planungssicherheit – das begrüßen wir als Energiewirtschaft ausdrücklich. Gleichzeitig ist erfreulich, dass erstmals Ministerium und Parlament auf eine möglichst unbürokratische 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben geachtet haben. Das ist ein wichtiger erster Schritt, reicht aber nicht aus. Noch immer wird viel zu viel auf europäischer Ebene kleinteilig vorgegeben und auch auf nationaler Ebene besteht dringender Normkürzungsbedarf zur Entlastung der Unternehmen.“

Besondere Bedeutung misst der BDEW der neuen Übergangsregelung für Kundenanlagen bei. „Richtig ist die Schaffung einer Übergangsregelung für „Kundenanlagen“ in § 118 Abs. 7 EnWG-E, die zum Inkrafttreten der Neuregelung als Kundenanlagen an ein Netz angeschlossen worden sind, und bis Januar 2029 nicht den Vorgaben für Energieversorgungsnetze unterliegen sollen. So bleibt Zeit, um eine langfristige Lösung vorzulegen und auch auf europäischer Ebene tätig zu werden.“

Im Bereich Energy Sharing sieht der Verband weiteren Anpassungsbedarf. „Die Vorgaben für das Energy Sharing und auch für die Netzplattform bewertet der BDEW als zu detailliert. Es muss bei der weiteren Ausgestaltung dringend darauf geachtet werden, dass der dadurch entstehende Aufwand im richtigen Verhältnis zum Nutzen steht. Energy Sharing darf nicht über regulatorische Zusatzkosten unnötig verteuert werden.“ Gleichzeitig begrüßt der BDEW die neuen Flexibilitäten: „Für direktvermarktete Anlagen wird zukünftig eine flexible Aufteilung der Strommengen für den Verbrauch in der Kundenanlage und die teilnehmenden Energienutzer in jeder Viertelstunde ermöglicht. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen zum „Energy Sharing“ zu begrüßen.“

Kritisch bewertet der Verband die ausbleibende Regelung zu Großbatteriespeichern. „Der Bundestag folgt nicht der Forderung des Bundesrates, den Netzanschluss für Großbatteriespeicher > 100 MW ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich KraftNAV herauszunehmen. Dies kann aber auch schnell durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Damit würde die Möglichkeit für ein besseres und rechtssicheres Verfahren zum Anschluss der boomenden Großbatterien eröffnet.“

Auch beim Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sieht der BDEW Handlungsbedarf. „Die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist geboten, um aktuell laufende KWK-Projekte abzusichern und Investitionen in den Fernwärmeausbau als ein zentrales Element der Wärmewende weiter zu ermöglichen.“

Konkrete Neuerungen für Verbraucher und Netzbetreiber

Die EnWG-Novelle führt praktische Veränderungen ein, die den Alltag von Energieverbrauchern und die Arbeit von Netzbetreibern unmittelbar betreffen. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung von Energy Sharing gemäß §42c EnWG, das es Verbrauchern ermöglicht, gemeinsam erzeugten Ökostrom zu nutzen. Bis spätestens 17. Juli 2026 müssen die Mitgliedstaaten diese EU-Strombinnenmarktrichtlinie umsetzen (Quelle: Erneuerbare Energien Hamburg). Für direktvermarktete Anlagen erlaubt die Novelle eine flexible Aufteilung der Strommengen zwischen Kundenanlage und teilnehmenden Energienutzern in jeder Viertelstunde – eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches Energy Sharing. Die Bundesnetzagentur muss bis Juli 2026 die technischen Vorgaben für eine gemeinsame Internetplattform festlegen (Stand: Juli/August 2025, Quelle: Noerr).

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing ermöglicht es Verbrauchergemeinschaften, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen gemeinsam zu nutzen. Anders als bei klassischen Mieterstrommodellen können Teilnehmer hier über Grundstücksgrenzen hinweg Ökostrom beziehen. Die Viertelstunden-Aufteilung erlaubt eine präzise Abrechnung, die besonders bei stark schwankenden Börsenstrompreisen vorteilhaft ist. Im Jahr 2024 gab es über 450 Stunden mit negativen Strompreisen (Stand: Februar 2025, Quelle: Memodo)*, was die Wirtschaftlichkeit flexibler Verbrauchsmodelle unterstreicht.

Neue Eingriffsrechte für Netzbetreiber

Netzbetreiber erhalten durch die Novelle erweiterte Steuerungsmöglichkeiten. Die Einfügung von §14a EnWG erlaubt es ihnen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladestationen bei Netzüberlastung temporär zu drosseln (Stand: 25.02.2025, Quelle: Forum Verlag). Diese Regelung soll Netzengpässe verhindern und gleichzeitig Verbrauchern Planungssicherheit bieten, da Eingriffe zeitlich begrenzt und vorhersehbar sein müssen.

Weitere wesentliche Änderungen umfassen:

  • Festpreisverträge: Energieversorger mit mehr als 200.000 Kunden müssen künftig neben dynamischen Tarifen auch Festpreisverträge anbieten (§41 EnWG, Stand: August/September 2025, Quelle: Taylor Wessing)
  • Direktvermarktung: Die Lieferung im Rahmen gemeinsamer Energienutzung gilt EEG-seitig als sonstige Direktvermarktung
  • Kundenanlagen: Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz bis Januar 2029

Diese Regelungen schaffen rechtliche Klarheit für Verbraucher und Energieunternehmen gleichermaßen und setzen europäische Vorgaben in nationales Recht um.

Netzinfrastruktur im Wandel: Zwischen Kapazitätsengpässen und neuen Lösungen

Die Energiewende stellt die Stromnetze vor enorme Herausforderungen. Die Bundesnetzagentur prognostiziert einen deutlichen Ausbau der Netzanschlusskapazitäten. Neue Industriebetriebe, die elektrifizieren oder expandieren wollen, könnten bereits in naher Zukunft auf Wartelisten landen – freie Kapazitäten würden dann erst nach dem geplanten Netzausbau Mitte der 2030er Jahre verfügbar.

Kapazitätsprognosen & Anschlussrisiken

Die Netzanschlusspraxis für Großbatteriespeicher entwickelt sich zum zentralen Streitpunkt. Mit der EnWG-Novelle vom 13. November 2025 wurden große Batteriespeicher in Genehmigungsverfahren privilegiert. Diese regulatorische Erleichterung kommt zur rechten Zeit, denn ohne sie "besteht die Gefahr, dass bereits ab Anfang 2026 keine freien Netzanschlusskapazitäten im Übertragungsnetz zur Verfügung stehen", wie der BDEW warnt. Die boomenden Großbatterien konkurrieren damit direkt mit Industrieanschlüssen um begrenzte Netzkapazitäten.

Für die Fernwärmeversorgung und Kraft-Wärme-Kopplung zeichnet sich ein ambivalentes Bild ab: Im Jahr 2024 gingen 280 KWK-Anlagen mit 6.520 Megawatt Leistung in Betrieb (Stand: Oktober 2025). Die Prognose für 2026 liegt bei 320 Neuanlagen mit 7.180 Megawatt (Stand: Oktober 2025). Diese Zahlen zeigen zwar Wachstum, doch die befristete Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis Ende 2026 bremst langfristige Investitionssicherheit aus.

Kundenanlagen: Nutzungs- und Bestandsprognosen

Der Bestand an Kundenanlagen wird sich voraussichtlich nahezu verdoppeln (Stand: Oktober 2025)*. Diese Entwicklung unterstreicht die wachsende Bedeutung dezentraler Erzeugungsstrukturen. Die novellierte Gesetzgebung schafft hier eine Übergangsfrist bis Januar 2029, innerhalb der bestehende Kundenanlagen nicht den vollen Anforderungen für Energieversorgungsnetze unterliegen.

Beim Energy Sharing setzt sich der BDEW für eine zentral staatlich finanzierte Beratungsstelle nach österreichischem Vorbild ein. Das 2021 eingeführte Modell in Österreich verzeichnet hohe Nutzerzufriedenheit (Stand: 2023/2025)* und könnte auch in Deutschland die Akzeptanz für gemeinschaftliche Energienutzung erhöhen. Die neue flexible Aufteilung von Strommengen in Viertelstundentakten für direktvermarktete Anlagen bietet zudem mehr Spielraum für optimierte Betriebsführung.

Jahr Variable Wert Einheit Quelle/Stand
2024 KWK-Inbetriebnahmen 280 Anlagen BAFA, Oktober 2025*
2024 KWK-Leistung 6.520 MW BAFA, Oktober 2025*
2026 KWK-Inbetriebnahmen (Prognose) 320 Anlagen BAFA, Oktober 2025*
2026 KWK-Leistung (Prognose) 7.180 MW BAFA, Oktober 2025*
2024 Kundenanlagen-Bestand 17.100 Anlagen Statistisches Bundesamt, Oktober 2025*
2029 Kundenanlagen-Bestand (Prognose) 32.000 Anlagen Statistisches Bundesamt, Oktober 2025*

Für Kommunen und Investoren ergeben sich klare Zeitfenster: Bis 2026 bleibt Spielraum für Netzanbindungen, doch danach werden Engpässe erwartet. Die Privilegierung von Großbatterien und die wachsende Zahl dezentraler Anlagen erfordern neue Ansätze im Netzmanagement, um die Versorgungssicherheit auch während des Transformationsprozesses zu gewährleisten.

Verbraucher und Energiewirtschaft im Spannungsfeld der Reform

Die EnWG-Novelle 2025 zieht deutliche Konsequenzen für beide Seiten des Strommarktes nach sich. Für Endkunden bedeutet die Neuregelung mehr Auswahl und Schutz, während Energieversorger sich auf verschärfte Transparenz- und Absicherungspflichten einstellen müssen. Größere Energieversorger mit über 200.000 Kunden sind nun verpflichtet, Festpreisverträge zusätzlich zu dynamischen Tarifen anzubieten (Quelle: Taylor Wessing, Stand: August/September 2025)*. Diese Wahlfreiheit ermöglicht Verbrauchern, je nach Risikobereitschaft zwischen preisstabilen und marktabhängigen Modellen zu entscheiden – ein wichtiger Schritt hin zu mehr Verbraucher-souveränität in volatilen Energiemärkten.

Auf der anderen Seite erhöht die Gesetzesänderung die Anforderungen an die Versorger erheblich. Sie müssen nun wirtschaftlich tragfähige Absicherungsstrategien entwickeln und gegenüber Aufsichtsbehörden transparent darlegen (Quelle: Grant Thornton, Stand: 06.08.2025). Diese Vorgabe zielt darauf ab, Versorgungsrisiken zu minimieren und langfristige Marktstabilität zu gewährleisten. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund zunehmender Preisschwankungen: Während 2023 ca. 300 Stunden mit negativen Börsenstrompreisen registriert wurden, stieg diese Zahl 2024 bereits auf über 450 Stunden an (Quelle: Memodo, Stand: Februar 2025).

Für Prosumer und Quartierslösungen eröffnen sich durch die Novelle neue Perspektiven. Die Regelungen zum Energy Sharing und zur Direktvermarktung ermöglichen eine flexiblere Nutzung selbst erzeugter Energiemengen. Allerdings sollten private Erzeuger folgende Punkte beachten:

  • Vertragliche Gestaltung von Energy-Sharing-Modellen genau prüfen
  • Wirtschaftlichkeit von Direktvermarktung bei negativen Börsenpreisen regelmäßig hinterfragen
  • Fördermöglichkeiten für Quartierslösungen und Speichertechnologien ausschöpfen

Die Balance zwischen Verbraucherinteressen und regulatorischen Anforderungen bleibt eine Herausforderung. Während Haushalte von mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten profitieren, sehen sich Versorger mit komplexeren Compliance-Anforderungen konfrontiert. Diese Spannung zwischen Verbraucherschutz und Marktregulierung wird die weitere Entwicklung des Energiemarktes maßgeblich prägen.

Die Zeit drängt: Offene Baustellen bis 2026

Bis Mitte 2026 müssen entscheidende Weichen für die Energiewende gestellt werden. Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie zum Energy Sharing soll erfolgen – bis dahin muss Deutschland die europäischen Vorgaben in nationales Recht übertragen.* Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an Vorgaben für eine gemeinsame Internetplattform. Diese Plattform soll den Datenaustausch zwischen Energy-Sharing-Gruppen und Netzbetreibern standardisieren.*

Drei Szenarien zeichnen sich ab: Im optimistischen Fall nutzen Bundesregierung und Bundesrat die verbleibende Zeit für klare Regelungen, insbesondere beim Netzanschluss von Großbatteriespeichern. Wie in der Pressemitteilung angedeutet, könnte hier eine schnelle Änderung durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates rechtssichere Verfahren schaffen. Ein vorsichtiges Szenario sieht Verzögerungen bei der Plattformentwicklung, während im problematischen Fall regulatorische Lücken bleiben, die Energy Sharing unnötig verteuern könnten.

Akteure auf Bundesebene stehen vor der Aufgabe, bis 2026 nicht nur die EU-Vorgaben umzusetzen, sondern auch praxistaugliche Lösungen für die gemeinsame Energienutzung zu schaffen. Für alle Beteiligten bleibt der Stichtag zur Umsetzung als entscheidender Termin im Blick.

Die hier bereitgestellten Informationen und Aussagen stammen aus einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW).

Weiterführende Quellen:

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