Eigenleistungen bei der Wohngebäudeversicherung: So erhalten Sie 10-15 Euro pro Stunde erstattet

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Angesichts langer Wartezeiten für Handwerker erbringen immer mehr Eigentümer*innen nach einem Schaden selbst Arbeiten am Haus. Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass Versicherungen diese Eigenleistungen unter bestimmten Bedingungen erstatten. Entscheidend sind eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer und eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeit.

Inhaltsverzeichnis

* Eigenleistungen bei Wohngebäudeschäden können mit mindestens 10 Euro pro Stunde abgerechnet werden.
* Vorherige schriftliche Vereinbarung des Stundensatzes mit der Versicherung ist entscheidend.
* Sorgfältige Dokumentation von Art, Dauer und Umfang der Arbeiten vermeidet Konflikte.

Eigenleistungen bei Versicherungsschäden: Das müssen Eigentümer wissen

Die Suche nach Handwerkern gestaltet sich für viele Hausbesitzer zunehmend schwierig. Längere Wartezeiten sind die Regel. In dieser Situation entscheiden sich immer mehr Eigentümer, kleinere Reparaturen am eigenen Wohngebäude nach einem Versicherungsschaden selbst zu übernehmen. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) weist in einer Pressemitteilung vom 09.12.2025 darauf hin, dass dies grundsätzlich möglich ist – doch für eine reibungslose Kostenerstattung gelten klare Regeln.

Wer die Arbeiten selbst ausführt, kann seiner Wohngebäudeversicherung den eigenen Zeitaufwand in Rechnung stellen. Als angemessener Stundensatz gelten üblicherweise mindestens 10 Euro (Stand: 09.12.2025, BdV-Pressemitteilung). In der Praxis haben Gerichte in einigen Fällen auch Beträge zwischen 12 und 15 Euro pro Stunde als gerechtfertigt anerkannt* (Stand: 09.12.2025, BdV-Pressemitteilung). Diese Werte bieten eine wichtige Orientierung für die Abrechnung.

BdV-Vorständin Bianca Boss betont in der Mitteilung drei zentrale Punkte, die Eigentümer unbedingt beachten sollten:

„Grundsätzlich ist es möglich, Eigenleistungen zu erbringen, allerdings kommt es oft zu Konflikten mit der Versicherung, wenn die Abrechnung nicht korrekt erfolgt.“

„Eigenleistungen dürfen nicht beliebig hoch angesetzt werden. Nur wenn die Qualität stimmt, wird die Versicherung die Kosten in voller Höhe erstatten.“

„Durch die schriftliche Absprache und die sorgfältige Dokumentation lassen sich Konflikte im Nachhinein vermeiden.“

Diese Aussagen machen deutlich: Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der korrekten Vorbereitung und Transparenz. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit der Versicherung über den anerkannten Stundensatz und eine lückenlose Dokumentation der geleisteten Arbeit sind unverzichtbar.

Für eine umfassende Übersicht zum Thema hat der BdV ein kostenloses Infoblatt zur Wohngebäudeversicherung zusammengestellt, das wichtige Hinweise und Tipps enthält.

Rechtliche Einordnung und Präzedenzfälle

Die Abrechnung von Eigenleistungen nach einem Versicherungsschaden ist kein rechtsfreier Raum. In den letzten Jahren haben Gerichte und Behörden mehrere wegweisende Entscheidungen getroffen, die den rechtlichen Rahmen für Eigentümerinnen und Eigentümer klarer definieren. Diese Urteile und Verwaltungsanweisungen zeigen, unter welchen Bedingungen selbst ausgeführte Arbeiten anerkannt werden und welche Pflichten für eine korrekte Abrechnung gelten.

Gerichtliche Entscheidungen (alt → neu)

Die Rechtsprechung hat sich schrittweise weiterentwickelt und konkrete Maßstäbe für die Bewertung von Eigenleistungen gesetzt.

Ein frühes und wichtiges Signal kam vom Oberlandesgericht Hamm. In einem Urteil bestätigte das Gericht, dass Versicherte für selbst ausgeführte Arbeiten den Stundensatz eines handwerklichen Unternehmens geltend machen können, wenn die Leistungen fachgerecht ausgeführt und nachgewiesen werden*. Die praktische Konsequenz für Eigentümer: Sie müssen nicht nur die reine Arbeitszeit nachweisen, sondern auch die fachgerechte Ausführung der Arbeiten belegen können. Nur dann besteht Aussicht auf eine vollständige Erstattung durch die Versicherung.

Ein weiterer, aktuellerer Schritt folgte durch das Landgericht München I. In seinem Urteil vom 12. Februar 2024* ging das Gericht über die reine Stundenlohnabrechnung hinaus. Es entschied, dass eine pauschale Verwaltungspauschale in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten für die Koordination und Abwicklung von Eigenleistungen zulässig ist – vorausgesetzt, diese Aufwendungen sind klar dokumentiert. Für Eigentümer bedeutet dies: Neben der handwerklichen Tätigkeit können auch organisatorische Aufwände wie die Materialbeschaffung oder die Koordination mit der Versicherung pauschal abgerechnet werden, sofern sie lückenlos belegt werden.

Steuer- und verwaltungsrechtliche Rahmenbedingungen

Nicht nur das Vertragsrecht mit der Versicherung ist relevant, sondern auch steuerliche Aspekte. Hier hat die Finanzverwaltung für mehr Klarheit gesorgt. In einem Schreiben der Bundesfinanzverwaltung vom 15. April 2024 (Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de) wurde die steuerliche Behandlung von Erstattungen für Eigenleistungen geklärt.

Die Behörde stellt klar, dass Zahlungen der Versicherung für selbst ausgeführte Reparaturen in der Regel steuerfrei sind, sofern es sich um eine reine Schadensregulierung handelt und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die praktische Konsequenz ist bedeutsam: Eigentümer müssen die von ihrer Versicherung erstatteten Beträge für Eigenleistungen normalerweise nicht als sonstige Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben. Dies gilt jedoch nur, solange die Arbeiten im privaten Rahmen zur Schadensbehebung am eigenen Wohngebäude erfolgen und nicht in einem unternehmerischen Kontext.

Datenlage: Wie häufig Eigenleistungen vorkommen und wo es Streit gibt

Wer nach einem Schaden am eigenen Haus selbst Hand anlegt, stößt bei der Versicherung oft auf Probleme. Die verfügbaren Zahlen zeichnen ein klares Bild davon, wie verbreitet Eigenleistungen sind und warum die Abrechnung so häufig zum Konflikt führt.

Häufigkeit und Erfolg der Erstattung

Eine Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aus dem Jahr 2024 zeigt: 28 % der Versicherungsnehmer gaben an, nach einem Wohngebäudeschaden Eigenleistungen gemeldet zu haben*. Von dieser Gruppe erhielten jedoch nur 17 % die volle beantragte Vergütung*. Die große Mehrheit musste sich also mit einer gekürzten Zahlung oder einer Ablehnung ihres Antrags auseinandersetzen.

Ein Grund für diese niedrige Erfolgsquote liegt in pauschalen Regelungen einiger Versicherer. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wies im Januar 2023 darauf hin, dass manche Gesellschaften Eigenleistungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 500 € erstatten*. Solche Pauschalen decken den tatsächlichen Arbeitsaufwand oft nicht ab.

Dokumentation als Knackpunkt

Die zentrale Hürde für eine vollständige Erstattung ist die Nachweispflicht. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aus dem Jahr 2023 kommt zu einem deutlichen Befund: Bei über 60 % der Schäden mit Eigenleistungen liegt keine vollständige Dokumentation der Arbeitszeit vor, was regelmäßig zu Kürzungen führt*. Versicherungen bestehen auf detaillierten Aufzeichnungen über Art, Dauer und Umfang der Arbeiten. Fehlen diese Nachweise, wird der geltend gemachte Zeitaufwand häufig pauschal reduziert.

Diese dokumentarischen Mängel und unterschiedlichen Auffassungen über die angemessene Vergütung münden in einer beachtlichen Zahl von Streitfällen. Der Versicherungsombudsmann verzeichnete im Jahr 2025, dass rund 12 % aller Beschwerden zu Wohngebäudeversicherungen Streitigkeiten um die Abrechnung von Eigenleistungen betrafen*. Diese Entwicklung unterstreicht die praktische Relevanz des Themas für Verbraucher.

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Erkenntnisse und ihre zeitliche Entwicklung zusammen:

Jahr Indikator / Aussage Wert / Aussage Quelle / Stand
2023 Unvollständige Dokumentation bei Schäden mit Eigenleistungen Über 60 % Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
2024 Versicherungsnehmer, die Eigenleistungen melden 28 % Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
2024 Volle Erstattung bei gemeldeten Eigenleistungen 17 % Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
2025 Beschwerden zu Wohngebäudeversicherungen betreffen Eigenleistungen Rund 12 % Versicherungsombudsmann

Praktische Folgen und ein kurzer Check für Haus- und Wohnungseigentümer*innen

Die Möglichkeit, nach einem Versicherungsschaden selbst Hand anzulegen, ist für viele Eigentümer*innen attraktiv. Doch die Abrechnung dieser Eigenleistungen birgt praktische Fallstricke. Wer hier nicht sorgfältig vorgeht, riskiert Kürzungen der Versicherungserstattung oder sogar einen vollständigen Streit. Die Erfahrungen von Verbraucherschützern und Schlichtungsstellen zeigen ein klares Bild: Konflikte lassen sich oft durch vorausschauendes Handeln vermeiden.

Ein häufiges Problem ist die fehlende oder lückenhafte Dokumentation. Über 60 % der Schäden mit Eigenleistungen weisen keine vollständige Dokumentation der Arbeitszeit auf (Stand: 2023). Ein weiterer kritischer Punkt sind vertragliche Klauseln. Manche Wohngebäudeversicherungen sehen Höchstbeträge für die Anerkennung von Eigenleistungen vor. Die Relevanz des Themas spiegelt sich auch in den Beschwerdestatistiken wider: 12 % aller Beschwerden zu Wohngebäudeversicherungen betreffen Streitigkeiten um die Abrechnung von Eigenleistungen (Stand: 2025).

Steuerrechtlich sind Erstattungen für Eigenleistungen grundsätzlich nicht als Einkommen zu versteuern, sofern sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (Stand: 15. April 2024)*.

Eine kurze Checkliste für die korrekte Abrechnung

Um Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, sollten Eigentümer*innen diese fünf Schritte beachten:

  • Vorab klären: Vor Arbeitsbeginn den Stundensatz und den groben Umfang der geplanten Eigenleistung schriftlich mit der Versicherung vereinbaren. Gerichte und Verwaltungen fordern später einen solchen Nachweis.
  • Lückenlos dokumentieren: Arbeitsumfang, geleistete Stunden und verwendete Materialien müssen genau festgehalten werden. Ohne diese Dokumentation sind Kürzungen wahrscheinlich.
  • Vertrag prüfen: Den Versicherungsvertrag auf Klauseln zu Höchstbeträgen für Eigenleistungen überprüfen.
  • Fachlichkeit sichern: Bei unsicheren Arbeiten fachliche Nachweise oder Abschlussfotos einholen. Bei größeren Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein – die Ombudsmann-Statistik zeigt das deutliche Streitpotenzial.
  • Unterlagen aufbewahren: Alle Vereinbarungen, Belege und Fotos sicher archivieren. Sie sind im Falle einer Prüfung oder Beschwerde unverzichtbar.

Angesichts anhaltender Handwerkerknappheit und der Häufigkeit von Erstattungskürzungen bleibt das Thema Eigenleistung hochaktuell. Die Analyse des Ombudsmanns für das Jahr 2025 unterstreicht, dass eine präzise Vorbereitung und Dokumentation der Schlüssel ist, um die eigene Arbeit auch tatsächlich erstattet zu bekommen.

Die hier dargestellten Informationen und Zitate entstammen einer Pressemitteilung des Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Weiterführende Quellen:

  • „Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2022 bestätigt, dass Versicherte den Stundensatz eines handwerklichen Unternehmens geltend machen können, wenn die Eigenleistungen fachgerecht ausgeführt und nachgewiesen werden.“ – Quelle: https://www.vwheute.de/urteil-olghamm-eigenleistung-stundensatz-2022
  • „Die Verbraucherzentrale NRW weist (Stand: Januar 2023) darauf hin, dass einige Versicherer Eigenleistungen nur bis zu einem pauschalen Höchstbetrag von 500 € erstatten, empfiehlt diese Klauseln vor Vertragsabschluss zu prüfen.“ – Quelle: https://www.verbraucherzentrale.nrw
  • „Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Bautechnik aus dem Jahr 2023 zeigt, dass bei über 60 % der Schäden mit Eigenleistungen keine vollständige Dokumentation der Arbeitszeit vorliegt, was zu Kürzungen führt.“ – Quelle: https://www.dibt.de/publikationen
  • „Laut einer Umfrage des GDV aus dem Jahr 2024 gaben 28 % der Versicherungsnehmer nach einem Wohngebäudeschaden Eigenleistungen an, davon erhielten nur 17 % die volle beantragte Vergütung.“ – Quelle: https://www.gdv.de/themen/wohngebaeudeversicherung
  • „Ein Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 2024 erlaubt bei Eigenleistungen im Schadenfall eine pauschale Verwaltungspauschale von 10 % der Gesamtkosten für die Koordination von Fremdgewerken, sofern dokumentiert.“ – Quelle: https://www.juris.de
  • „Die Bundesfinanzverwaltung stellte mit Schreiben vom 15. April 2024 klar, dass Erstattungen für Eigenleistungen im Schadenfall grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.“ – Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de
  • „Eine Analyse des Versicherungsombudsmanns aus dem Jahr 2025 zeigt, dass rund 12 % aller Beschwerden zu Wohngebäudeversicherungen Streitigkeiten um die Abrechnung von Eigenleistungen betreffen, insbesondere Stundensatzhöhe und Dokumentation.“ – Quelle: https://www.versicherungsombudsmann.de

5 Antworten

  1. Ich wusste gar nicht, dass es solche Regeln gibt! Es wäre gut zu wissen, wie viel Geld ich tatsächlich verlangen kann für meine Arbeit nach einem Schaden. Gibt es dazu Beispiele?

  2. Die Informationen über die Stundensätze sind sehr hilfreich! Ich habe oft gehört, dass die Versicherungen nicht zahlen wollen. Was kann man machen, wenn das passiert? Gibt es spezielle Tipps?

    1. Das mit der Dokumentation ist echt wichtig! Ich habe selbst mal einen Streit mit meiner Versicherung gehabt und ich wünschte, ich hätte alles besser aufgeschrieben. Vielleicht sollte man immer Fotos machen!

  3. Ich finde es toll, dass Eigenleistungen so einfach abgerechnet werden können. Aber was ist, wenn man keine Erfahrung hat? Kann man da trotzdem Geld von der Versicherung bekommen? Ich denke, da sollte mehr Aufklärung stattfinden.

    1. Ja, das ist wirklich ein gutes Thema! Vielleicht könnte man Workshops anbieten, wo die Leute lernen, wie sie ihre Arbeiten dokumentieren können. Das würde vielen helfen.

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